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in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG  (Gelesen 19471 mal)

Griffin

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… das Wahlrecht betreffend lässt sich zusammenfassen:

a)   Betroffene im Bestand mit rechtskräftigem Bescheid haben die Option, ob sie nach neuem oder altem Recht versorgt werden respektive
        Leistungen empfangen wollen
b)   Betroffene die nach dem 01.01.2025 ihre Anträge stellen, werden per se nach dann neuem Recht behandelt
c)   Betroffene deren Antrag vor dem 01.01.2025 erfolgte und deren Bescheidung jedoch erst nach dem 01.01.2025 ergeht, wird im Einzelfall
        entschieden.

Soweit so gut.

Das viel größere Problem jedoch ist, dass Stand heute Niemand im Bestand befindliches weiss, was dies konkret für ihn und seinen Einzelfall bedeutet – quasi der exemplarische Vergleich fehlt, was erhielt ich bisher und was würde mich künftig erwarten.

Ein Betroffener mit GdS>50, der seine ganze Familie via „BVG“ gesetzlich versichert wähnt, wird wohl kaum für ein paar hundert Euro mehr seinen Besitzstand aufgeben, um dann alle Familienmitglieder für viele hundert Euro privat zu versichern, wenn dies in den konkreten Einzelfällen überhaupt möglich ist (Gesundheitsfragen, etc.).

Viele Betroffene möchten wahrscheinlich auch nicht, dass die Versicherung „Bund & Bahn“ ihre Begutachtung und wertegangbestimmtes Fallmanagement durchführen und ziehen hier ihren tradierten Bundesbehandlungsschein und eine hergebrachte Begutachtung durch das BAPersBw vor.

Wird es Chipkarten der Versicherung „B&B“ geben oder rechnet diese bspw. direkt mit Ärzten, Therapeuten etc. ab?

Insbesondere psychisch Erkrankte präferieren ihre gewohnten und etablierten Strukturen.

Was sind die neuen Leistungskataloge für Medizin und Sachleistungen?

Wem gegenüber übe ich mein o.g. Wahlrecht aus (Ansprechbarkeit/ Zuständigkeiten/ Fristen)?

Vor allem stellt sich weiterhin die Frage, wer bleibt/ wird Herr des Verfahrens (WDB/ GdS)?

Wird der Dienstherr jeden Betroffenen proaktiv über die neuen Gegebenheiten und Optionen informieren – im Gesetz wird hierfür explizit Erfüllungsaufwand zitiert.

Fragen über Fragen – elementare und existentielle, die keinen Betroffenen unberührt lassen sollten! (Und die vielleicht ein belastbares Forum beantworten kann  ;)  )

Grüße!
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" Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit. Aber beim Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher. "   Zitat - Albert Einstein

Modemaus

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SEG
Kapitel 12 Verfahrensvorschriften
§ 81
Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung

(1) Personen, deren Anspruch auf Heilbehandlung nach § 80 des Soldatenversor-
gungsgesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung in Verbindung mit § 10
Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden
Fassung unanfechtbar festgestellt worden ist, erhalten ab dem 1. Januar 2025 Leistungen
der medizinischen Versorgung nach Kapitel 3.

(2) Personen, deren Ansprüche auf einzelne Leistungen der Heil- oder Krankenbe-
handlung nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2024 geltenden
Fassung in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember
2023 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2024 unanfechtbar festgestellt worden
sind, erhalten diese Leistungen in dem bewilligten Umfang weiter, längstens jedoch bis zum
31. Dezember 2025. Dies gilt auch für Ansprüche auf einzelne Leistungen der Heil- oder
Krankenbehandlung, die bis zum 31. Dezember 2024 beantragt, aber noch nicht bestands-
kräftig beschieden worden sind.

(3) Personen, die bis zum 31. Dezember 2024 Heil- oder Krankenbehandlung für
Nichtschädigungsfolgen nach § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes in der am 31. De-
zember 2024 geltenden Fassung in Verbindung mit § 10 Absatz 2 sowie 4 bis 6 des Bun-
desversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung erhalten,
haben Anspruch auf Leistungen bei Krankheit nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch. Die Leistungen werden ohne Kostenbeteiligung als Dienst- und Sach-
leistung zur Verfügung gestellt. Der Anspruch nach Satz 1 ruht für die Dauer einer Mitglied-
schaft in der gesetzlichen Krankenversicherung. Personen, die Leistungen nach Satz 1 in
Anspruch nehmen, haben die Berechtigung entsprechend § 15 Absatz 2 bis 6 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch nachzuweisen.


(4) Die Leistung nach Absatz 3 wird von der entsprechend § 173 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch gewählten Krankenkasse erbracht. § 175 Absatz 4 Satz 1 bis 5 des Fünf-
ten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Die Berechtigten erhalten von der gewähl-
ten Krankenkasse eine elektronische Gesundheitskarte nach § 291 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch.

(5) Den Krankenkassen werden von der zuständigen Behörde nach § 70 Absatz 1
halbjährlich die Aufwendungen erstattet, die ihnen durch die Übernahme der Leistungen
nach den Absätzen 2 und 3 entstehen. Als angemessene Verwaltungskosten werden ihnen
von der zuständigen Behörde halbjährlich 5 Prozent des Erstattungsbetrags nach Satz 1
erstattet.
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LwPersFw

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… das Wahlrecht betreffend lässt sich zusammenfassen:

a)   Betroffene im Bestand mit rechtskräftigem Bescheid haben die Option, ob sie nach neuem oder altem Recht versorgt werden respektive
        Leistungen empfangen wollen
b)   Betroffene die nach dem 01.01.2025 ihre Anträge stellen, werden per se nach dann neuem Recht behandelt
c)   Betroffene deren Antrag vor dem 01.01.2025 erfolgte und deren Bescheidung jedoch erst nach dem 01.01.2025 ergeht, wird im Einzelfall
        entschieden.

Soweit so gut.

Das viel größere Problem jedoch ist, dass Stand heute Niemand im Bestand befindliches weiss, was dies konkret für ihn und seinen Einzelfall bedeutet – quasi der exemplarische Vergleich fehlt, was erhielt ich bisher und was würde mich künftig erwarten.

Ein Betroffener mit GdS>50, der seine ganze Familie via „BVG“ gesetzlich versichert wähnt, wird wohl kaum für ein paar hundert Euro mehr seinen Besitzstand aufgeben, um dann alle Familienmitglieder für viele hundert Euro privat zu versichern, wenn dies in den konkreten Einzelfällen überhaupt möglich ist (Gesundheitsfragen, etc.).

Viele Betroffene möchten wahrscheinlich auch nicht, dass die Versicherung „Bund & Bahn“ ihre Begutachtung und wertegangbestimmtes Fallmanagement durchführen und ziehen hier ihren tradierten Bundesbehandlungsschein und eine hergebrachte Begutachtung durch das BAPersBw vor.

Wird es Chipkarten der Versicherung „B&B“ geben oder rechnet diese bspw. direkt mit Ärzten, Therapeuten etc. ab?

Insbesondere psychisch Erkrankte präferieren ihre gewohnten und etablierten Strukturen.

Was sind die neuen Leistungskataloge für Medizin und Sachleistungen?

Wem gegenüber übe ich mein o.g. Wahlrecht aus (Ansprechbarkeit/ Zuständigkeiten/ Fristen)?

Vor allem stellt sich weiterhin die Frage, wer bleibt/ wird Herr des Verfahrens (WDB/ GdS)?

Wird der Dienstherr jeden Betroffenen proaktiv über die neuen Gegebenheiten und Optionen informieren – im Gesetz wird hierfür explizit Erfüllungsaufwand zitiert.

Fragen über Fragen – elementare und existentielle, die keinen Betroffenen unberührt lassen sollten! (Und die vielleicht ein belastbares Forum beantworten kann  ;)  )

Grüße!

Na dann ... wenn diese Fragen bereits jetzt, 1 1/2 Jahre vor dem 01.01.2025, so wichtig sind...

O.g. Fragenkatalog senden an:

Verantwortliche Stelle:

Bundesministerium der Verteidigung
Referat P III 3

E-Mail: bmvgpiii3@bmvg.bund.de

... und Antwort dann hier posten  :)




Aber diese Frage

Zitat
Viele Betroffene möchten wahrscheinlich auch nicht, dass die Versicherung „Bund & Bahn“ ihre Begutachtung und wertegangbestimmtes Fallmanagement durchführen und ziehen hier ihren tradierten Bundesbehandlungsschein und eine hergebrachte Begutachtung durch das BAPersBw vor.

Ist doch im Grunde beantwortet:

"Die medizinische Versorgung, einschließlich der Leistungen bei schädigungsbedingter
Pflegebedürftigkeit, sowie die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erfolgen aber in jedem Fall nach der Neuregelung,da nicht zwei verschiedene Systeme nebeneinander weitergeführt werden können.


In der Vorschrift ist der Grundsatz normiert, dass geschädigte Personen, deren Ansprüche nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der zuletzt geltenden Fassung unanfechtbar festgestellt sind, die Leistungen grundsätzlich zunächst weiter erhalten, es sei denn, das Gesetz sieht in Kapitel 15 etwas Abweichendes vor oder die geschädigte Person übt ihr Wahlrecht nach § 85 aus."


Siehe Kapitel 15 "Übergangsvorschriften und Fortgeltung"  im Gesetz


Hinweis zum Post von @Modemaus

Kapitel 12 sind die "Verfahrensvorschriften"

§ 81 gehört zu Kapitel 15







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Griffin

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… natürlich sind es noch gute 18 Monate bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes, dennoch bin ich der Meinung, dass jeder Betroffene nicht frühzeitig genug sich mit diesen für ihn essenziellen Sachverhalten auseinander setzen sollte. Vor allem in Anbetracht der mehr als dürftigen und unkonkreten Informationslage.

Sobald neuer Erkenntnisgewinn vorliegt, poste ich diesen.

Selbstredend bin ich - und mit Bestimmtheit ein großer Betroffenenkreis - weiterhin an allen sachdienlich einlaufenden Informationen hierzu interessiert und dankbar.

Schöne Pfingsten!  8)
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LwPersFw

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Vor allem in Anbetracht der mehr als dürftigen und unkonkreten Informationslage.

Sobald neuer Erkenntnisgewinn vorliegt, poste ich diesen.


So dürftig sind sie ja nicht...

Die grundsätzlichen Vorgaben, zur Umstellung von alt auf neu, sind ja im Kapitel 15 zu finden... und zum Verfahren in Kapitel 12.

Ebenso steht fest, dass es keine 2 Systeme nebeneinander geben wird... nur eben Ausnahmen gem. Kapitel 15.

Was sich der Gesetzgeber zu den einzelnen Paragraphen gedacht hat, kann man den Begründungen zu den einzelnen Paragraphen im Gesetzentwurf entnehmen...

https://www.bmvg.de/de/service/gesetze-und-verordnungen/entwurf-entschaedigung-soldaten-neuordnung-soldatenversorgung-5014700


Somit kann sich jeder schon einmal mit diesen Grundsätzen beschäftigen...

... und die Feinheiten werden ja auf der Zeitachse folgen...


Ich bin auch gespannt, was das BMVg auf Ihren Fragenkatalog antworten wird!  :)


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Schwarzbacher

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Vor allem in Anbetracht der mehr als dürftigen und unkonkreten Informationslage.

Sobald neuer Erkenntnisgewinn vorliegt, poste ich diesen.


So dürftig sind sie ja nicht...

Die grundsätzlichen Vorgaben, zur Umstellung von alt auf neu, sind ja im Kapitel 15 zu finden... und zum Verfahren in Kapitel 12.

Ebenso steht fest, dass es keine 2 Systeme nebeneinander geben wird... nur eben Ausnahmen gem. Kapitel 15.

Was sich der Gesetzgeber zu den einzelnen Paragraphen gedacht hat, kann man den Begründungen zu den einzelnen Paragraphen im Gesetzentwurf entnehmen...

https://www.bmvg.de/de/service/gesetze-und-verordnungen/entwurf-entschaedigung-soldaten-neuordnung-soldatenversorgung-5014700


Somit kann sich jeder schon einmal mit diesen Grundsätzen beschäftigen...

... und die Feinheiten werden ja auf der Zeitachse folgen...


Ich bin auch gespannt, was das BMVg auf Ihren Fragenkatalog antworten wird!  :)
Alles gut und richtig. Nur die Frage ist doch, ob sich  Geschädigte mit psychischer Erkrankung hier zurechtfinden? Das ist doch schon für einen gesunden Menschen schwer zu verstehen…
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Helmi73

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Was ich extrem Armselig finde ist die Übergangslösung mit den um 25% angehobenen Beträgen in der Grundrente.

Beschädigen im sozialen Entschädigungsrecht nach SGB XIV (das ab 1.1.2024 in Kraft tritt) erhalten ab 1.1.2024 bereits die vollen Entschödigungs/Rentensätze  wären die geschädigten Soldaten in der Übergabgsphase 2024 also 12 Monate mit den 25% abgespeist werden. Es wäre ein leichtes gewesen ab 2024 im Übergang bereits die vollen zukünftigen Rentensätze die angelehnt an das SGB XIV sind geschädigten zu zahlen. Warum hier nur 25% auf die Beträge der Grundrente nach BVG aufgeschlagen werden und nicht gleich die zukünftigen Sätze nach SEG bezahlt werden erschließt sich mir nicht. Hier wird wohl versuch zu sparen denn die Beträge sind erheblich. Es können zum Teil mehrere Tausend Euro sein die geschädigte Soldaten im Übergangsjahr 2024 gegenüber Geschädigten die unter SGB XIV fallen sein. Das hat wenig mit Führsorge zu tuen. Sehr erbärmlich!
Aber im Dienst und Einsatz geschädigte Soldaten sind es ja gewohnt immer wieder als Bittsteller auftreten zu müssen und um Leistungen betteln zu müssen.
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Griffin

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… @Helmi73, dass von Dir Ausgeführte kann ich nur fett unterstreichen !

Wahrscheinlich bedarf es hier dringend einer juristischen Revision. Denn möglicherweise wird hierbei gegen verfassungsrechtliche Grundsätze – wie „Gleichbehandlung/ -stellung“ – verstoßen. Obgleich ich mir bestens vorstellen kann, dass sich der Gesetzgeber/ Dienstherr hier und vorab ausreichend gewappnet und entsprechende Vorsorge getroffen hat.

Gut vorstellen könnte ich mir, dass hier eine Art „Musterklage“ durch einschlägige Fachadvokaten sinnvoll wäre. Auch Interessensverbände – wie der „DBwV“ – könnten sich der Sache prüfend annehmen – insofern noch nicht geschehen.

Grüße!
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Griffin

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… @Schwarzbacher, ich pflichte Dir zwingend bei !

Psychisch Erkrankte werden sich mit Bestimmtheit nicht in das Selbststudium eines neuen sie und ihre persönlichen Belange/ Verhältnisse betreffenden Gesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen begeben.

Mir liegt aus eigner Erfahrung und Erleben dieser Personenkreis im Besonderen am Herzen und daher bemühe ich mich hier stellvertretend etwas Licht ins Dunkel zu bringen – mal schauen, ob und inwieweit dies mit Euer aller Mithilfe gelingt.

Grüße !
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… @Schwarzbacher, ich pflichte Dir zwingend bei !

Psychisch Erkrankte werden sich mit Bestimmtheit nicht in das Selbststudium eines neuen sie und ihre persönlichen Belange/ Verhältnisse betreffenden Gesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen begeben.

Mir liegt aus eigner Erfahrung und Erleben dieser Personenkreis im Besonderen am Herzen und daher bemühe ich mich hier stellvertretend etwas Licht ins Dunkel zu bringen – mal schauen, ob und inwieweit dies mit Euer aller Mithilfe gelingt.

Grüße !

Auch ich sehe dies genauso, ohne Abstriche.

Aber... dies gilt schon immer und hat nichts mit der Einführung neuer gesetzlicher Regelungen zu tun.

Auch die aktuellen gesetzlichen Normen verstehen, bzw. finden diese Menschen nicht.

Für diese Menschen ist es deshalb wichtig, dass sie Hilfe vom Umfeld bekommen (Angehörige, Freunde, Kameraden, Vorgesetzte, Sozialdienst, etc. etc.)

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LwPersFw

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… @Helmi73, dass von Dir Ausgeführte kann ich nur fett unterstreichen !

Wahrscheinlich bedarf es hier dringend einer juristischen Revision. Denn möglicherweise wird hierbei gegen verfassungsrechtliche Grundsätze – wie „Gleichbehandlung/ -stellung“ – verstoßen. Obgleich ich mir bestens vorstellen kann, dass sich der Gesetzgeber/ Dienstherr hier und vorab ausreichend gewappnet und entsprechende Vorsorge getroffen hat.

Gut vorstellen könnte ich mir, dass hier eine Art „Musterklage“ durch einschlägige Fachadvokaten sinnvoll wäre. Auch Interessensverbände – wie der „DBwV“ – könnten sich der Sache prüfend annehmen – insofern noch nicht geschehen.

Grüße!

Das sagt der Gesetzgeber dazu:

"Das Bundesversorgungsgesetz wird mit Wirkung zum 31. Dezember 2023 außer Kraft treten und durch das Vierzehnte Buch Sozialgesetzbuch mit Inkrafttreten am 1. Januar 2024 abgelöst. Die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr wird ab Inkrafttreten des Artikels 1 am 1. Januar 2025 durch das Soldatenentschädigungsgesetz geregelt.

Für den Zeitraum zwischen dem Außerkrafttreten des Bundesversorgungsgesetzes und dem Inkrafttreten des Soldatenentschädigungsgesetzes richten sich die Leistungen für wehrdienstbeschädigte Soldatinnen und Soldaten weiterhin nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung. 

Mit den Neuregelungen des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch sind die monatlichen Entschädigungsleistungen an Berechtigte des Gesetzes deutlich erhöht worden. 

Absicht der Übergangsregelung in Artikel 3 ist, die Versorgungsunterschiede zwischen den Leistungen an Berechtigte des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und den Leistungen an wehrdienstbeschädigte Soldatinnen und Soldaten nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024 zu minimieren. 

Aus diesem Grund wird durch Artikel 3 die Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes dahingehend umgesetzt, dass die Höhe der einkommensunabhängigen Geldleistungen (zum Beispiel Grundrentenzahlung nach § 31 Bundesversorgungsgesetz) bereits zum 1. Januar 2024 einmalig um 25 Prozent angehoben wird, so dass diese Leistungen bereits für den Zeitraum zwischen Inkrafttreten des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch (1. Januar 2024) und dem Inkrafttreten des Soldatenentschädigungsgesetzes (1. Januar 2025) finanziell erhöht werden.

Die Erhöhung um 25 Prozent lehnt sich an die gesetzliche Regelung des § 144 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch an.

Hierbei handelt es sich um die Besitzstandsregelung für Berechtigte, deren Ansprüche zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Bundesversorgungsgesetzes bestandskräftig festgestellt sind. Diese festgesetzten Geldleistungen werden um 25 Prozent erhöht und rechtsverbindlich festgesetzt, soweit die Berechtigten nicht von ihrem Wahlrecht Gebrauch machen und vollständig ins neue Recht des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch wechseln wollen.

Durch die Übergangsregelung in § 108 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes wird die Erhöhung der einkommensunabhängigen Leistungen entsprechend § 144 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch für die Übergangszeit vollzogen."




§ 144 SGB XIV

https://www.buzer.de/144_SGB_14.htm



Ich, als selbst Betroffener, hätte mich auch über die volle Zahlung ab 01.01.2024 gefreut...

... Aber wie @Griffin richtig erwähnte... hier ist der Gesetzgeber und nicht das BMVg letztlich der Bestimmer.

Gerade dieses Gesetz ging durch die Ressortabstimmung... BMI, BMF, etc. ... und dann die zuständigen Ausschüsse im Bundestag...

... das dies nicht ohne Kompromisse endet... bzw. die Haushälter Vorgaben machen... das sollte klar sein ... auch wenn es nicht gefällt ...




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Griffin

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… noch eine kurze Frage zur neuen „Grundrente“:  unterliegt diese ab 2025 gem. neuem Gesetz („Neuordnung des Soldatenversorgungsgesetzes“) ebenfalls einer jährlichen Anpassung?

Danke & Gruß!
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LwPersFw

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… noch eine kurze Frage zur neuen „Grundrente“:  unterliegt diese ab 2025 gem. neuem Gesetz („Neuordnung des Soldatenversorgungsgesetzes“) ebenfalls einer jährlichen Anpassung?

Danke & Gruß!

Dies ist doch im SEG eindeutig formuliert...


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Griffin

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… @LwPersFw, danke, hätte ich auch selber drauf kommen können – besser müssen.

Paragraph „13 SEG“ liefert die Antwort: es erfolgt eine jährliche Anpassung analog zur gesetzlichen Rentenversicherung, wie bisher bei der „KOV-Rente“ auch.

Gruß!
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LotseBert

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Aus dieser Übergangsregelung, mit welcher 2024 die Zahlungen Grundrente nach BVG um 25% erhöht werden, ergeben sich erhebliche Probleme.

Durch das neue SEG sollten Soldaten auf keinen Fall gegenüber Anspruchsberechtigten nach  SGB XIV schlechter gestellt werden.

Was passiert aber nun in folgendem Szenario, dass höchst wahrscheinlich eintreten wird.

Angenommen:

Ab 1.1.2024 tritt das neue  SGB XIV in Kraft. Die Beträge zut Grundrente entsprechen den Sätzen des SEG welches erst ab 1.1.2025 in Kraft tritt.

Nun ist in beiden Gesetzen geregelt, dass zum 1.Juli jeden Jahres die Grundrente gemäß der Rentenerhöhung in der Rentenversicherung angepasst werden.

Nun wird für das Jahr 2024 eine weitere kräftige Rentenerhöhung erwartet, welche dann zum 1.Juli 2024 auf die Grundrente des  SGB XIV übertragen wird, nicht aber auf die Beträge des SEG weil dieses noch nicht in Kraft getreten ist.

https://www.tagesschau.de/inland/gesellschaft/renten-ost-west-angleichung-100.html#:~:text=%22Ab%20Mitte%202024%20bekommen%20Rentner,weit%20%C3%BCber%20sechs%20Prozent%20steigen.%22

Die Grundrente des SEG bleibt also  unverändert weil es erst ab 2025 in Kraft tritt und die Grundrente damit erstmalig ab 1.7.2025 angepasst werden kann.

Ab 2025 werden Soldaten dann schlechter gestellt, weil sie eine niedrigere Grundrente erhalten als Anspruchsberechtigte nach SGB XIV.

Absolut unverständlich weshalb man das SEG nicht zeitgleich mit dem  SGB XIV in Kraft treten lässt oder zumindest die Grundrente Beträge ab 1.1.2024 in voller Höhe in Kraft treten lässt und diese 2024 bereits wie nach  SGB XIV an die Rentenerhöhung anpasst.

Bin gespannt wie das laufen wird. Eine schlechter Stellung von Soldaten wäre eine absolute Vollkatastrophe. Wenn Berechtigte nach  SGB XIV höhere Grundrente erhalten würden, als Soldaten die nach SEG entschädigt werden. Das wäre dann den Einsatzfeschädigten absolut nicht mehr mit gutem Gewissen zu vermitteln. Es läuft wirklich einiges falsch in der Führsorge und Versorgung von geschädigten Soldaten.



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