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in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG  (Gelesen 19980 mal)

LwPersFw

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Heutige Bekanntgabe Rentenerhöhung ab 01.07.2024 + 4,57 %
Frage : Trifft diese Erhöhung für Die Übergangszeit im Jahr 2024 zum neuen SEG 2025 auch zu ?
Oder gibt es keine prozentuale Erhöhung , aufgrund der + 25 % Prozentuale Erhöhung ab. 01.01.2024
 Wie ist eure Meinung ?


"§ 108 SVG

Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

(1) Soweit Regelungen dieses Gesetzes die Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes bestimmen, sind das Bundesversorgungsgesetz und die Vorschriften anderer Gesetze, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklärt, in ihrer jeweils bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit das Soldatenversorgungsgesetz auf die Regelungen des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung verweist, werden die Beträge der folgenden Geldleistungen um 25 Prozent erhöht geleistet:

1.
die Grundrente nach § 31 Absatz 1 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes,
2.
die Alterszulage nach § 31 Absatz 1 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes,
3.
die Schwerstbeschädigtenzulage nach § 31 Absatz 4 des Bundesversorgungsgesetzes,
4.
die Leistungen nach den §§ 38, 40, 42, 43, 45 und 46 des Bundesversorgungsgesetzes sowie
5.
der Pflegeausgleich nach § 40b des Bundesversorgungsgesetzes.


Die Anpassung nach § 56 des Bundesversorgungsgesetzes wird ab dem 1. Januar 2024 auf den erhöhten Betrag durchgeführt.

Beträge sind bis 0,49 Euro auf volle Euro abzurunden und ab 0,50 Euro auf volle Euro aufzurunden...."

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aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

LotseBert

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19. März 2024
Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Renten steigen zum 1. Juli um 4,57 Prozent

Nach den nun vorliegenden Daten des Statistischen Bundesamtes und der Deutschen Rentenversicherung Bund steigen die Renten in den alten und neuen Ländern zum 1. Juli 2024 um 4,57 Prozent.


https://www.bmas.de/DE/Service/Presse/Pressemitteilungen/2024/renten-steigen-im-juli.html


Zum 1. Juli 2024 werden dann auch die einkommensunabhängigen Leistungen im Entschädigungsrecht erhöht.

So werden die Leistungen im Sozialen Entschädigungsrecht SGB XIV in 2024 um 4,57% erhöht.

Ich hoffe wirklich, das BMVg bekommt es auf die Reihe bis 1.1.2025 die einkommensunabhängigen Leistungen des SEG in der Höhe an das Niveau des SGB XIV anzupassen.

Wenn ab 1.1.2025 die Betroffenen nach dem neuen SEG niedrigere Leistungen als betroffene im SGB XIV erhalten, weil die Leistungen im SEG wie aktuell geplant ohne 2024 Erhöhung in Kraft treten, werden Soldaten massiv benachteiligt!










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LwPersFw

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19. März 2024
Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Renten steigen zum 1. Juli um 4,57 Prozent

Nach den nun vorliegenden Daten des Statistischen Bundesamtes und der Deutschen Rentenversicherung Bund steigen die Renten in den alten und neuen Ländern zum 1. Juli 2024 um 4,57 Prozent.


https://www.bmas.de/DE/Service/Presse/Pressemitteilungen/2024/renten-steigen-im-juli.html


Zum 1. Juli 2024 werden dann auch die einkommensunabhängigen Leistungen im Entschädigungsrecht erhöht.

So werden die Leistungen im Sozialen Entschädigungsrecht SGB XIV in 2024 um 4,57% erhöht.

Ich hoffe wirklich, das BMVg bekommt es auf die Reihe bis 1.1.2025 die einkommensunabhängigen Leistungen des SEG in der Höhe an das Niveau des SGB XIV anzupassen.

Wenn ab 1.1.2025 die Betroffenen nach dem neuen SEG niedrigere Leistungen als betroffene im SGB XIV erhalten, weil die Leistungen im SEG wie aktuell geplant ohne 2024 Erhöhung in Kraft treten, werden Soldaten massiv benachteiligt!


Hallo @LotseBert

Du hattest hier die vermeintliche Lösung des Problems gepostet...

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,68867.msg744590.html#msg744590

Die Frage ist ja nun ... setzt der Gesetzgeber es wirklich so um...   ;)

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LotseBert

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Achtung Wichtig:

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts

https://www.bmvg.de/resource/blob/5766206/97b52dc80bfcbd57e3dd3c1e04085f36/download-seaeg-data.pdf


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LotseBert

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19. März 2024
Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Renten steigen zum 1. Juli um 4,57 Prozent

Nach den nun vorliegenden Daten des Statistischen Bundesamtes und der Deutschen Rentenversicherung Bund steigen die Renten in den alten und neuen Ländern zum 1. Juli 2024 um 4,57 Prozent.


https://www.bmas.de/DE/Service/Presse/Pressemitteilungen/2024/renten-steigen-im-juli.html


Zum 1. Juli 2024 werden dann auch die einkommensunabhängigen Leistungen im Entschädigungsrecht erhöht.

So werden die Leistungen im Sozialen Entschädigungsrecht SGB XIV in 2024 um 4,57% erhöht.

Ich hoffe wirklich, das BMVg bekommt es auf die Reihe bis 1.1.2025 die einkommensunabhängigen Leistungen des SEG in der Höhe an das Niveau des SGB XIV anzupassen.

Wenn ab 1.1.2025 die Betroffenen nach dem neuen SEG niedrigere Leistungen als betroffene im SGB XIV erhalten, weil die Leistungen im SEG wie aktuell geplant ohne 2024 Erhöhung in Kraft treten, werden Soldaten massiv benachteiligt!



Aus dem aktuellen Referentenentwurf: Entwurf zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes :

Zu Nummer 4
(§ 11 Absatz 1)
Anpassung der Beträge ab 1. Juli 2024 analog zum Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch.
Das Soldatenentschädigungsgesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft und damit ein Jahr nach
dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch. Die Beträge der Ausgleichszahlungen für Berechtigte nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch wurden in identischer Höhe auch
für die Berechtigten nach dem SEG ins Gesetz übernommen. Durch die jährlich stattfindende Erhöhung der Beträge auf Grund der Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung werden die Ausgleichszahlungen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch zum 1. Juli 2024 angepasst. Ziel ist es, die Soldatinnen und Soldaten, die eine
anerkannte Wehrdienstbeschädigung haben, gleichermaßen zu entschädigen, wie die Berechtigten nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch. Zur Vereinheitlichung der Entschädigungszahlungen im Sozialen Entschädigungsrecht sollen die Beträge der Ausgleichszahlungen nach dem SEG zum 1. Januar 2025 an die erhöhten Beträge aus dem
Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch angepasst werden und in gleicher Höhe in Kraft treten.




Quelle:

https://www.bmvg.de/de/service/gesetze-und-verordnungen/referentenentwurf-aenderung-des-soldatenentschaedigungsgesetzes-5766204

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LwPersFw

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Achtung Wichtig:

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts

https://www.bmvg.de/resource/blob/5766206/97b52dc80bfcbd57e3dd3c1e04085f36/download-seaeg-data.pdf


Hier der Link zum Gesetzentwurf im DIP Bundestag

https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-soldatenentsch%C3%A4digungsgesetzes-und-des-soldatenversorgungsrechts/311547




"A. Problem und Ziel

Mit Artikel 1 des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des
Soldatenversorgungsrechts vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932, 3933) wurde die Beschädigtenversorgung
der Soldatinnen und Soldaten aus dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) in das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG)
überführt und dort neu geregelt.

Das SEG tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Durch die Vorlaufzeit bis zum Inkrafttreten erhält die Verwaltung die
notwendige Zeit für die Vorbereitung der Durchführung des neuen Rechts, einschließlich der erforderlichen
Digitalisierung der Verfahren.

Im Rahmen der vorbereitenden Maßnahmen wurde ersichtlich, dass inhaltliche Änderungen im SEG erforderlich sind.

Darüber hinaus sind durch anderweitige gesetzliche Änderungen diverse Anpassungen, insbesondere bei Verweisungen
auf andere Gesetze, im SEG notwendig geworden. Diese Änderungen sollen mit dem jetzt vorliegenden Gesetz umgesetzt werden.

Im SVG ergeben sich darüber hinaus Änderungsbedarfe zur Steigerung der Flexibilität der
Berufsförderungsmaßnahmen sowie zur Schließung aktueller Regelungslücken.


Im Unterhaltssicherungsgesetz (USG) ergibt sich Änderungsbedarf im Hinblick auf die
derzeit bestehende finanzielle Benachteiligung von Reservistendienst Leistenden, die als
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger einen kinderbezogenen Anteil
des Familienzuschlags erhalten.



B. Lösung

Ziele des SEG sind u. a. die transparente Ausgestaltung der Ansprüche auf Entschädigung
für Personen, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten haben, sowie für deren Angehörige
und Hinterbliebene und damit die Beschleunigung der Verwaltungsverfahren
sowie die Erhöhung der Qualität von Verwaltungsentscheidungen.

Zu diesem Zweck wird mit dem vorliegenden Gesetz eine weitere Vereinfachung der Regelungen, insbesondere
im Übergangsrecht, verfolgt
. Dadurch sollen auch der Informationsaufwand und der Beratungsbedarf für die
Betroffenen weiter verringert werden.

Zudem werden mit dem vorliegenden Gesetz redaktionelle Änderungen im SEG vorgenommen, die Unstimmigkeiten
im bisherigen Gesetzeswortlaut beseitigen sollen.


Durch die Änderung des SVG werden die Zeiträume erweitert, in denen die Leistungen
des SVG in Anspruch genommen werden können
. Außerdem gibt es Änderungen, um
Berechtigte bei Vorliegen bestimmter Fallgestaltungen gerechter zu versorgen.


Durch die Änderungen des USG werden die finanziellen Leistungen für Versorgungsempfängerinnen
und Versorgungsempfänger, die Reservistendienst leisten, verbessert, indem
sich der Bezug eines kinderbezogenen Anteils des Familienzuschlags nicht mehr reduzierend
auf die Leistungshöhe auswirkt."






Darin auch die von @LotseBert genannte Erhöhung der Beträge um 4,57 % die dann ab 01.01.2025 gezahlt werden sollen:

"Artikel 1

Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes

6. § 11 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„ (1) Geschädigte Personen erhalten einen Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen als monatliche Zahlung in Höhe von

1. 418 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 und 40,
2. 837 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und 60,
3. 1 255 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 und 80,
4. 1 673 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90,
5. 2 091 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100.“


Auch der § 12 SEG , der die Zahlung dieser Beträge als Abfindung ermöglicht ( Einmalzahlung 60-fache, danach wieder monatliche Zahlung ), wird angepasst:

Absatz 1 wird umformuliert, die Absätze 2 bis 4 ergänzt.


"„ § 12

Abfindung


(1) Einer geschädigten Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und einen
Anspruch auf eine monatliche Zahlung nach § 11 Absatz 1 hat, kann auf Antrag eine
Abfindung gezahlt werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass innerhalb der nächsten
fünf Jahre der Grad der Schädigungsfolgen wesentlich sinkt.


(2) Die Zahlung der Abfindung erfolgt jeweils für fünf Jahre (Abfindungszeitraum).
Der Abfindungszeitraum beginnt mit dem auf den Antrag folgenden Monat.

(3) Die Höhe der Abfindung beträgt das 60-Fache der monatlichen Entschädigungszahlung nach § 11 Absatz 1.
 Auf die Abfindung sind bereits geleistete monatliche Entschädigungszahlungen anzurechnen.

(4) Mit Zahlung der Abfindung sind die Ansprüche auf die monatlichen Entschädigungszahlungen
für die Dauer von fünf Jahren abgegolten.“



D.h. wenn z.B. ein Behinderter mit GdS 100 behindertengerechte Umbaumaßnahmen an seinem Haus plant, die nicht aus gesetzlichen Leistungen bezahlt werden können...

Und die Rente nicht für den normalen Lebensunterhalt benötigt wird ...

Könnte sich dann die Abfindung auszahlen lassen :  2091 € x 60 = 125.460 €  (steuerfrei)

Nach Ablauf der 60 Monate erhält er wieder die normale monatliche Zahlung von 2091 €.


« Letzte Änderung: 08. Mai 2024, 06:51:38 von LwPersFw »
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