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Autor Thema: Nicht eingestellt wegen Strafbefehl  (Gelesen 5259 mal)

Zivilisten-Lady

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Nicht eingestellt wegen Strafbefehl
« am: 07. November 2020, 10:55:22 »

Ich bin mal im leicht psychisch derangierten Zustand schwarz gefahren und habe deshalb einen Strafbefehl bekommen. 25 Tagessätze a 15 Euro. Man versicherte mir, dass diese Strafe nicht ins Führungszeugnis kommt, nachdem ich meine Sozialstunden abgeleistet hatte. Nun wurde ich nach einer Einstellungszusage bei der Bundeswehr wieder aussortiert, weil die Strafe in meinem polizeilichen Führungszeugnis auftaucht und ich das ganze in der Bewerbung nicht angegeben hatte. Ich hatte zwar noch Gelegenheit dazu Stellung zu nehmen, aber scheinbar hat meine Stellungnahme nicht überzeugt. Ich weiß gar nicht mehr genau, wie der genaue Wortlaut ist, wonach in der Bewerbung gefragt wurde. Denn m.E. hatte ich ja auch kein Strafverfahren, sondern ein Strafbefehlsverfahren, habe also schon wahrheitsgemäß geantwortet. Jedenfalls will ich mich jetzt von einem Rechtsanwalt beraten lassen, denn ich möchte gerne, dass der Eintrag aus meinem Führungszeugnis verschwindet. Meint ihr ich könnte mich dann nochmal bewerben oder ist man bei der Bundeswehr dann ganz raus?
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wolverine

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Antw:Nicht eingestellt wegen Strafbefehl
« Antwort #1 am: 07. November 2020, 11:05:34 »

Ein Strafverfahren beginnt mit der Anzeige und dem Ermittlungsverfahren. Der Strafbefehl ist ein möglicher Abschluss und steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.
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ulli76

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Antw:Nicht eingestellt wegen Strafbefehl
« Antwort #2 am: 07. November 2020, 11:10:08 »

Wo bekommt man beim ersten Schwarzfahren denn gleich einen Strafbefehl?
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Zivilisten-Lady

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Antw:Nicht eingestellt wegen Strafbefehl
« Antwort #3 am: 07. November 2020, 11:15:11 »

Weiß jemand was genau im Bewerbungsbogen steht, was ich falsch beantwortet habe? Denn sie haben mich glaube ich rausgeschmissen, weil ich nicht wahrheitsgemäß geantwortet habe. Die Strafe an sich wäre vielleicht gar nicht das Problem gewesen. Aber wer weiß.
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StOffz/R

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Antw:Nicht eingestellt wegen Strafbefehl
« Antwort #4 am: 07. November 2020, 11:18:09 »

Im Bundeszentralregister wird jede Straftat eingetragen. Auch ein Verfahren, dass mit einem Strafbefehl endet. Unterschiede gibt es hinsichtlich des Auskunftsanspruchs, hier § 41 BZRG mal lesen. Es ist zwischen einem einfachen, erweiterten und einem behördlichen Führungszeugnis zu unterscheiden. Die von Ihnen angegebenen Straftat findet sich wohl tatsächlich nicht im einfachen Führungszeugnis, § 32 BZRG.  Hintergrund ist, dass für den durchschnittlichen Arbeitnehmer eine Resozialisierungschance gegeben sein soll. Die Bundeswehr - wie andere Behörden aber auch - setzt andere Maßstäbe und haben einen anderen Auskunftsanspruch.
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StOffz/R

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Antw:Nicht eingestellt wegen Strafbefehl
« Antwort #5 am: 07. November 2020, 11:18:34 »

Wo bekommt man beim ersten Schwarzfahren denn gleich einen Strafbefehl?

Ich kann nur für Bayern sprechen, da ist es jedenfalls so.
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StOffz/R

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Antw:Nicht eingestellt wegen Strafbefehl
« Antwort #6 am: 07. November 2020, 11:24:13 »

Weiß jemand was genau im Bewerbungsbogen steht, was ich falsch beantwortet habe? Denn sie haben mich glaube ich rausgeschmissen, weil ich nicht wahrheitsgemäß geantwortet habe. Die Strafe an sich wäre vielleicht gar nicht das Problem gewesen. Aber wer weiß.

Das kann durchaus sein. Im Bewerbungsbogen lautet die Frage: "Wurden Sie in einem Strafverfahren rechtskräftig verurteilt oder mit einer anderen Maßnahme (z.B. Strafbefehl) belegt". Hier ist der Strafbefehl deutlich erwähnt. Macht ein Bewerber hier wahrheitswidrige Angaben, so ist die charakterliche Eignung in Frage gestellt.
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Zivilisten-Lady

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Antw:Nicht eingestellt wegen Strafbefehl
« Antwort #7 am: 07. November 2020, 11:27:42 »

Ok da war ich wohl geistig umnachtet als ich das ausgefüllt habe. Das Thema Strafbefehl war für mich irgendwie gegessen.  Da aber noch andere Bewerbungen bei der Bundeswehr offen sind, interessiert mich ob dieser Rauswurf wegen charakterlicher Eignung noch mal auf mich zurückfällt.
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StOffz/R

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Antw:Nicht eingestellt wegen Strafbefehl
« Antwort #8 am: 07. November 2020, 11:34:25 »

Ich bin nicht ganz sicher, ob ich Ihre Frage richtig verstehe. Auch in dem Bewerbungsbogen für zivile Verwendungen findet sich diese Frage und auch hier ist der Strafbefehl klar angesprochen.
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Ralf

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Antw:Nicht eingestellt wegen Strafbefehl
« Antwort #9 am: 07. November 2020, 11:36:13 »

Kann gut sein, je nach Bewerbung ist das wahrscheinlich.
Tipp wäre, etwas bewusster sein Leben zu gestalten, also mit Bedacht Dinge zu tun. Du hast dir nun schon 2x mal etwas verbaut.
Zitat
leicht psychisch derangierten Zustand
Zitat
geistig umnachtet
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Zivilisten-Lady

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Antw:Nicht eingestellt wegen Strafbefehl
« Antwort #10 am: 07. November 2020, 11:42:51 »

Ja ich hatte einen Burn Out - das wäre dann auch noch die Frage gewesen, ob sie mich deswegen bei der gesundheitlichen Eignung  hätten aussortieren können. Habe gehört, dass man deswegen auch Probleme bekommen könnte, verbeamtet zu werden.
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LwPersFw

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Antw:Nicht eingestellt wegen Strafbefehl
« Antwort #11 am: 07. November 2020, 11:57:48 »

Weiß jemand was genau im Bewerbungsbogen steht,...



Da es immer wieder Fragen gibt, wie die Fragen zu den Themen Strafverfahren, Ermittlungsverfahren, etc.
beantwortet werden müssen, hier die aktuellen Hinweise des BMVg dazu:

Stand : 04.03.2016

Nachzulesen im:
+ Bewerbungsbogen > unter "Hinweise und Belehrung zu Fragen 22 bis 25"
+ Erläuterungsblatt zum Bewerbungsbogen > unter "D Sonstige Angaben zur Person" 22 - 25


Text aus dem Erläuterungsblatt:

1) Bewerber/innen für den Freiwilligen Wehrdienst (FWD) sowie die Laufbahn der Mannschaften als SaZ

Vom FWD bzw. von der Laufbahn der SaZ (Mannschaften) sind vorbestrafte Bewerber/innen ausgeschlossen, sofern sich aus der Straftat deren Nichteignung für den freiwilligen Wehrdienst in der Bundeswehr ergibt. Aus diesem Grund müssen Bewerber/innen Angaben zum Inhalt des Bundeszentralregisters in Bezug auf sich machen (Verurteilungen wegen Vergehen und/oder Verbrechen (Straftaten) einschließlich Strafbefehle).

Bei Verschweigen von Strafbefehlen / Verurteilungen in diesem Sinne wird grundsätzlich von einer Nichteignung ausgegangen.

Die Eintragungen aus dem Erziehungsregister sowie Inhalte, die einer Behörde nur im Rahmen der Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses mitgeteilt werden, müssen dagegen nicht offenbart werden.

Ferner brauchen Verurteilungen etc., die im Bundeszentralregister getilgt oder tilgungsreif sind, nicht angegeben werden.

Bei einem positiven Ausgang des Auswahlverfahrens/Eignungsfeststellung werden die Bewerber/innen aufgefordert, die Übersendung eines "Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde" (§§ 30 Abs. 5, 31 Bundeszentralregistergesetzes - BZRG) zu veranlassen.

Die entstehenden Kosten können nicht erstattet werden.


2) Bewerber/innen für sonstige Laufbahnen (SaZ für die Laufbahnen Uffz, Fw, Offz)

Vom Dienst als SaZ in den sonstigen Laufbahnen (z.B. Uffz, Fw, Offz) sind Bewerber/innen ausgeschlossen, sofern sie strafrechtlich in Erscheinung getreten sind und sich aus der Straftat deren Nichteignung als Soldat/in ergibt.

Aus diesem Grund müssen Bewerber/innen Angaben zum Inhalt des Bundeszentralregisters in Bezug auf sich Angaben machen (Verurteilungen wegen eines Vergehens/Verbrechens (Straftaten) einschl. Strafbefehle, auch wenn eine Eintragung ins Führungszeugnis nach § 30 Abs. 1 BZRG nicht erfolgt(e), z.B. Strafbefehle/Verurteilungen, mit denen auf Geldstrafe von bis einschließlich 90 Tagessätze bzw. Freiheitsstrafe bis einschließlich drei Monate erkannt wurde).

Bei Verschweigen von solchen Strafbefehlen / Verurteilungen wird grundsätzlich von einer Nichteignung ausgegangen.

Die Eintragungen aus dem Erziehungsregister müssen dagegen nicht offenbart werden.

Ferner brauchen die Verurteilungen etc., die im Bundeszentralregister getilgt oder tilgungsreif sind, nicht anzugeben werden.

Das Bundesministerium der Verteidigung hat als oberste Bundesbehörde ein Recht auf unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister (§ 41 Abs. 1 Nr. 2 BZRG); die Kosten trägt die Bundeswehr.

Die Einsichtnahme in Strafakten erfolgt nur nach einer Einwilligung durch den/die Bewerber/in.

Für jede Verurteilung im obigen Sinne ist hierfür eine separate Einwilligungserklärung erforderlich.



3) In Zweifelfällen empfiehlt es sich dringend, wesentliche Gesprächsinhalte zu Fragen 22 bis 25während Ihrer Karriereberatung oder im Bewerbungsverfahren bei der für Ihre Bewerbung zuständigen Stelle, schriftlich dokumentieren lassen.

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aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

justice005

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Antw:Nicht eingestellt wegen Strafbefehl
« Antwort #12 am: 07. November 2020, 12:01:33 »

Zitat
Ich bin mal im leicht psychisch derangierten Zustand schwarz gefahren und habe deshalb einen Strafbefehl bekommen. 25 Tagessätze a 15 Euro. Man versicherte mir, dass diese Strafe nicht ins Führungszeugnis kommt, nachdem ich meine Sozialstunden abgeleistet hatte.

Strafbefehl und Sozialstunden schließen sich auch gegenseitig aus. Die ganze Geschichte stimmt doch vorne und hinten nicht.

Zitat
Nun wurde ich nach einer Einstellungszusage bei der Bundeswehr wieder aussortiert, weil die Strafe in meinem polizeilichen Führungszeugnis auftaucht und ich das ganze in der Bewerbung nicht angegeben hatte.

Die Strafe taucht nicht im Führungszeugnis auf, sondern im Bundeszentralregister. Die Bundeswehr darf unbeschränkt in das Bundeszentralregister schauen und sieht deshalb auch Verurteilungen, die nicht im Führungszeugnis stehen.

Zitat
Ich hatte zwar noch Gelegenheit dazu Stellung zu nehmen, aber scheinbar hat meine Stellungnahme nicht überzeugt.

Welch Überraschung....

Zitat
Ich weiß gar nicht mehr genau, wie der genaue Wortlaut ist, wonach in der Bewerbung gefragt wurde. Denn m.E. hatte ich ja auch kein Strafverfahren, sondern ein Strafbefehlsverfahren, habe also schon wahrheitsgemäß geantwortet.

Nein, Sie haben nicht wahrheitsgemäß geantwortet. Im Bewerbungsbogen ist es wirklich idiotensicher erklärt. Es wird nach Verurteilungen gefragt und extra dazu erläutert, dass auch Strafbefehle dazu zählen. Wer das also immernoch falsch ausfüllt, hat entweder gelogen oder ist zu unfähig, einen einfachen Text zu verstehen. Beides (!) macht ihn für die Bundeswehr ungeeignet.


Zitat
Jedenfalls will ich mich jetzt von einem Rechtsanwalt beraten lassen, denn ich möchte gerne, dass der Eintrag aus meinem Führungszeugnis verschwindet.

Sparen Sie sich das Geld. Wie schon gesagt, steht das Urteil nicht im Führungszeugnis, sondern im Bundeszantralregister. Im Führungszeugnis würde es nur dann stehen, wenn es neben dieser einen Verurteilung noch eine weitere Verurteilung gegeben hätte.

Zitat
Meint ihr ich könnte mich dann nochmal bewerben oder ist man bei der Bundeswehr dann ganz raus?

Zunächst gilt mal eine Sperrevon mindestens 2 Jahren soweit ich weiß. Aber auch danach ist eine Einstellung unwahrscheinlich. Warum sollte man Leute einstellen, die schon bei der Bewerbung lügen? Wie soll man denen den vertrauen?
« Letzte Änderung: 08. November 2020, 09:57:54 von BulleMölders »
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Zivilisten-Lady

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Antw:Nicht eingestellt wegen Strafbefehl
« Antwort #13 am: 07. November 2020, 12:13:20 »

Ich  habe nicht bewusst gelogen, sondern es war Nachlässigkeit.  Ich dachte es sei ein formalisiertes Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit gewesen. Wei es ja alles ganz ohne Gericht war - einfach nur ein Schreiben, das mich zu einer Geldstrafe verdonnert. Man konnte statt der Geldstrafe auch Sozialstunden ableisten.  Ich habe es dann geistig ganz weit weg gepackt, nachdem diese Strafe abgeleistet wurde.
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StOffz/R

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Antw:Nicht eingestellt wegen Strafbefehl
« Antwort #14 am: 07. November 2020, 12:18:35 »

Nur um das mal in aller Deutlichkeit klarzustellen: Sie haben mit der Schwarzfahrt keine Ordnungswidrigkeit begangen sondern einen Straftat!

Das lief auch nicht ohne Richter. Sie haben den Richter nicht gesehen. Aber er war in Ihrem Strafbefehlsverfahren involviert.
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