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in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Nicht eingestellt wegen Strafbefehl  (Gelesen 5260 mal)

Zivilisten-Lady

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Antw:Nicht eingestellt wegen Strafbefehl
« Antwort #15 am: 07. November 2020, 12:41:56 »

Ja und all das war mir nicht so richtig bewusst, als ich nicht wahrheitsgemäss antwortete.
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KlausP

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Antw:Nicht eingestellt wegen Strafbefehl
« Antwort #16 am: 07. November 2020, 12:47:58 »

Ja, und? Sie haben im Bewerbungsbogen unwahre Angaben gemacht. Ob das nun vorsätzlich oder fahrlässig war spielt keine Rolle.
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Zivilisten-Lady

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Antw:Nicht eingestellt wegen Strafbefehl
« Antwort #17 am: 07. November 2020, 13:06:30 »

Ich frage mich nur wie meine Stellungnahme hätte lauten müssten, damit das noch durchgeht.
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wolverine

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Antw:Nicht eingestellt wegen Strafbefehl
« Antwort #18 am: 07. November 2020, 13:18:40 »

Man kann nicht alles durch eine Stellungnahme ungeschehen machen. In diesem Fall hätte Ihnen wohl nur noch ein Zauberer oder eine Zeitmaschine geholt.
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Chern187

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Antw:Nicht eingestellt wegen Strafbefehl
« Antwort #19 am: 07. November 2020, 13:21:12 »

Wann haben Sie die Straftat begangen?
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BSG1966

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Antw:Nicht eingestellt wegen Strafbefehl
« Antwort #20 am: 07. November 2020, 13:31:26 »

Ja und all das war mir nicht so richtig bewusst, als ich nicht wahrheitsgemäss antwortete.

Hierzu hat uns der liebe Gott die Möglichkeit des Sprechens geschenkt.

Ich weiß, das hilft Ihnen jetzt auch nicht mehr weiter, aber vielleicht lesen ja andere mit, für die es relevant werden könnte:

Im Zweifel - FRAGEN! Bei mir persönlich - Unklarheit, Verkehrsunfall vor x Jahren, hierbei standardmäßig Verfahren wegen Körperverletzung ("Schleudertrauma" auf der Gegenseite), gegen Zahlung von 200€ (oder so, zu lange her und lief eh alles über Anwalt) eingestellt worden - ZÄHLT DAS? IST DAS WICHTIG? SOLL ICH DAS AUCH ANGEBEN? - Antwort (sinngemäß): Wahrscheinlich isses nicht relevant, geben Sie es mal vorsichtshalber an, Aktenzeichen wäre nice. Ergebnis: Kein Einstellungshindernis, fertig.

Das eine Problem ist, dass es einem im Bewerbungsverfahren sonst zum Verhängnis werden kann (wie hier geschehen), in noch blöderem Ausgang kommt es später ans Tageslicht und man bekommt wegen Einstellungsbetrug auf den Saque.
Genauso verhält es sich mit Angaben zur Gesundheit, zu finanziellen Verbindlichkeiten (Hauskredit über 20 Jahre? Angeben, aber wahrscheinlich kein Problem. 50.000 Schulden bei den Hells Angels? Wahrscheinlich ein Problem, aber holy fuck, unbedingt angeben!) und und und.
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Chern187

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Antw:Nicht eingestellt wegen Strafbefehl
« Antwort #21 am: 07. November 2020, 13:36:37 »

Wann haben Sie die Straftat begangen?

und haben Sie noch weitere Straftaten begangen? Wenn dem nicht so ist und die Straftat länger als 5 Jahre zurückliegt, dann ist die Straftat tilgungsreif und muss von Ihnen nicht angegeben werden.

Darüber hinaus darf Sie nicht als Anlass genutzt werden Ihnen eine Einstellung zu verwehren, solange aus der Einstellung keine Gefahr für die Allgemeinheit hervor geht, nachzulesen hier:

https://dejure.org/gesetze/BZRG/52.html
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Zivilisten-Lady

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Antw:Nicht eingestellt wegen Strafbefehl
« Antwort #22 am: 07. November 2020, 14:00:35 »

Die Straftat war am 10.05. 2017 . Und ich habe sonst noch nie eine Straftat begangen.
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Chern187

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Antw:Nicht eingestellt wegen Strafbefehl
« Antwort #23 am: 07. November 2020, 14:15:55 »

Die Straftat war am 10.05. 2017 . Und ich habe sonst noch nie eine Straftat begangen.

Dann sind die 5 Jahre noch nicht vergangen und Sie hätten die Straftat angeben müssen.

Wenn Sie sich aber in 2-3 Jahren nochmals bewerben dann sollte es kein Problem geben, denn aus Ihrer Straftat geht kein Risiko für die Allgemeinheit hervor ;D, würde ich jetzt mal behaupten.

Wie das in der Praxis ist weiß ich leider nicht, denn jetzt ist Ihre Straftat der BW bekannt.
Rechtlich darf Sie dann nicht mehr gegen Sie verwendet werden, sofern Sie jetzt keine weitere Straftat begehen, die die Tilgung beeinträchtigt.
Aber Sie wissen selbst, es gibt 1000 Gründe einen Bewerber abzulehnen.

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Ralf

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Antw:Nicht eingestellt wegen Strafbefehl
« Antwort #24 am: 07. November 2020, 14:42:23 »

Rechtlich darf Sie dann nicht mehr gegen Sie verwendet werden, sofern Sie jetzt keine weitere Straftat begehen, die die Tilgung beeinträchtigt.
Aber Sie wissen selbst, es gibt 1000 Gründe einen Bewerber abzulehnen.
Aber das Wissen, eine unwahre Angabe gemacht zu haben, verjährt nicht.
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icecool

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Antw:Nicht eingestellt wegen Strafbefehl
« Antwort #25 am: 07. November 2020, 15:06:01 »

Kleiner Hinweis: Bundes- und Landesbehörden erhalten grundsätzlich Einsicht in auch nicht in das Führungszeugnis einzutragende Strafen. Dies ist hier der Fall. Das Problem ist aber nicht die Eintragung, also eine Leistungserschleichung, sondern dass diese Verschwiegen wurde. Das wäre bei anderen Behörden ebenfalls so. Leider wird ein Strafbefehl immer wieder falsch verstanden, obwohl es recht eindeutig ist. Die Mitteilungspflicht besteht übrigens auch in allen Fällen einer Einstellung eines Strafverfahrens. Die Fragen in den einschlägigen Bögen der jeweiligen Behörden Bund/Land sind i.d.R. recht eindeutig formuliert, indem genau danach gefragt wird.
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Paul1993

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Antw:Nicht eingestellt wegen Strafbefehl
« Antwort #26 am: 07. November 2020, 15:11:45 »

Die Mitteilungspflicht besteht übrigens auch in allen Fällen einer Einstellung eines Strafverfahrens.

Haben sie dafür auch eine Quelle?
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Chern187

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Antw:Nicht eingestellt wegen Strafbefehl
« Antwort #27 am: 07. November 2020, 15:18:59 »

Im Prinzip müssen Sie Alles angeben, was im BZR eingetragen ist, außer es ist tilgungreif oder wurde bereits getilgt.

Wenn Sie darüber im Unklaren sind, ob es bei Ihnen Eintragungen gibt, dann können Sie eine Einsicht beantragen.

 https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/BZR/Inhalt/Fragen/FAQ_node.html#faq4153624

Also eigentlich recht einfach, oder?  :)
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Zivilisten-Lady

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Antw:Nicht eingestellt wegen Strafbefehl
« Antwort #28 am: 07. November 2020, 15:30:21 »

So selbstverständlich ist das nicht mit der Mitteilungspflicht. Es gibt ganz viele Gerichtsurteile, die bekräftigen, dass der Bewerber in Vorstellungsgesprächen über Vorstrafen lügen darf.

https://www.berlin.de/special/jobs-und-ausbildung/bewerbung-und-arbeit/bewerbung/4342044-999400-vorstellungsgespraech-darf-der-arbeitgeb.html#:~:text=Wenn%20sich%20Arbeitssuchende%20mit%20Vorstrafe,Arbeitgeber%20in%20Einzelf%C3%A4llen%20danach%20fragen.
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KlausP

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Antw:Nicht eingestellt wegen Strafbefehl
« Antwort #29 am: 07. November 2020, 15:36:01 »

Sie haben sich aber nicht beim Bäcker Müller umme Ecke für einen Job hinterm Tresen sondern bei einer Bundesbehörde beworben. Und ja, im Bewerbungsbogen ist es eindeutig formuliert. Nochmal: Bewerber für bestimmte Laufbahnen reicht eben das „Führungszeugnis für Behörden“ nicht sondern die Bw fordert mit schriftlicher Zustimmung (auch das steht im Bewerbungsbogen) des Bewerbers eine „unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister“ an.
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StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
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