Das Wesentliche ist ... die Regelungen für Dienstreisen und TG auseinanderzuhalten.
Für Dienstreisen gilt z.B.
§ 6 BRKG / BRKGVwV zu § 6
"Bei eintägigen Dienstreisen wird bei einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden ein Tagegeld in Höhe 14 Euro festgesetzt.
Für eine Dienstreise über Nacht ohne Übernachtung (z. B. nächtliche Dienstgeschäfte an zwei Kalendertagen) wird bei einer
Abwesenheit von insgesamt mehr als acht Stunden ein Tagegeld in Höhe von insgesamt 14 Euro gewährt.
Das Tagegeld wird für den Kalendertag gewährt, auf den der überwiegende Teil der Abwesenheit entfällt.
Bei mehrtägigen Dienstreisen werden für die Kalendertage mit einer 24-stündigen Abwesenheit 28 Euro gewährt.
Für den An- und Abreisetag wird jeweils ein Tagegeld in Höhe von 14 Euro festgesetzt, wenn eine Übernachtung nicht in einer eigenen Wohnung erfolgt.
An Kalendertagen, an denen sowohl die Rückreise nach einer mehrtägigen Dienstreise als auch die Anreise zu einer weiteren mehrtägigen Dienstreise erfolgt,
kann ebenfalls insgesamt nur ein Tagegeld von 14 Euro festgesetzt werden.
Wird des Amtes wegen unentgeltliche Verpflegung gewährt oder sind die Kosten für Verpflegung bereits in den erstattungsfähigen Fahrt-, Übernachtungs-
oder Nebenkosten enthalten, werden vom zustehenden Tagegeld für das
Frühstück: 20 Prozent (5,60 Euro)
Mittagessen: 40 Prozent (11,20 Euro)
Abendessen: 40 Prozent (11,20 Euro)
des Tagegeldes für einen vollen Kalendertag einbehalten."
Da die TGV auf das BRKG verweist...
§ 3 Abs 2 TGV
"(2) Vom 15. Tag, (...) wird unter der Voraussetzung, daß eine Wohnung oder Unterkunft am bisherigen Wohnort beibehalten wird, als Trennungsgeld Trennungstagegeld
und Trennungsübernachtungsgeld nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes gewährt. Ist Umzugskostenvergütung nicht zugesagt,
wird vom 15. Tage an Trennungsgeld nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes auch gewährt, solange nach dem Umzug eine Wohnung
oder Unterkunft außerhalb des neuen Dienstortes einschließlich des Einzugsgebietes (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) weiter besteht und
mehrere Haushalte geführt werden; § 7 Abs. 2 ist zu beachten. § 6 Absatz 2 und § 7 Absatz 2 des Bundesreisekostengesetzes gelten entsprechend."
... gilt es umzusetzen:
"Auslagenerstattung bei längerem Aufenthalt
§ 8 BRKG / BRKGVwV zu § 8
Der Gesetzgeber unterstellt bei längerem Aufenthalt am selben Geschäftsort durch eine bessere Kenntnis der örtlichen Situation geringere Auslagen für Verpflegung.
Auch kann durch die Art der Unterbringung, z.B. Anmietung eines Appartements, von einer, wenn auch eingeschränkten, eigenen und damit preiswerten Zubereitung
von Mahlzeiten ausgegangen werden.
Das Tagegeld wird daher ab dem fünfzehnten Tag des Aufenthalts auf fünfzig vom Hundert der Regelabfindung, ab 01.01.2020 14 Euro, ermäßigt.
Diese Ermäßigung gilt nur für volle Kalendertage des Aufenthalts an demselben auswärtigen Geschäftsort."
Regelabfindung gem. BRKG = 28 € / voller Tag > 50 % > 14 € ,
... die z.B. für den Sonntag zu gewähren sind, wenn Abends Anreise und die TrpKüche zu ist (Kasernenschläfer) ... oder für die, die eine TG-Wohnung haben.
Und diese Regelungen des § 8 hat das BMVg in der von mir eingestellten PDF präzisiert.