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in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: TG Höhe ab 1.6.20  (Gelesen 13158 mal)

Rekrut84

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Antw:TG Höhe ab 1.6.20
« Antwort #75 am: 31. August 2021, 11:43:26 »

Zur Info:

Der zuständige Refü meinte, dass es die 13,03€ nur während der ersten 14. gibt und danach nur die 7,43€ weil es dann „halbiert“ wird. Ebenso soll die Höhe davon abhängen ob man am Freitag vor oder nach 18 Uhr zu Hause ankommt.

Er meinte, das würde so in der TGV und den Anwendungsvorschrift stehen.

In 4 Wochen hab ich wieder Zugang zu den Vorschriften und werde mich dann damit nochmal eingehender befassen, denn meiner Ansicht nach ist das so nicht korrekt.
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KlausP

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Antw:TG Höhe ab 1.6.20
« Antwort #76 am: 31. August 2021, 13:22:17 »

Ich würde einfach eine Beschwerde schreiben.
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alpha_de

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Antw:TG Höhe ab 1.6.20
« Antwort #77 am: 31. August 2021, 13:41:13 »

In dem PDF ist die Sach- und Rechtslage erläutert. Ansonsten soll der TM Bearbeiter lieber seine Experten fragen.
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Rekrut84

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Antw:TG Höhe ab 1.6.20
« Antwort #78 am: 31. August 2021, 15:08:56 »

Ich würde einfach eine Beschwerde schreiben.

Darauf wird es hinauslaufen. Ich warte jetzt wie gesagt noch darauf bis ich selbst die Vorschrift gänzlich lesen kann und wenn ich nichts finde was seine Aussage stützt dann wird diese Beschwerde folgen.

Sollte dann da dementsprechend ein Fehler seinerseits vorliegen, so wurde hier Kameraden im mindestens 3-stelligen Bereich über einen längeren Zeitraum zu wenig erstattet, da es sich dort um eine Ausbildungseinheit handelt.
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LwPersFw

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Antw:TG Höhe ab 1.6.20
« Antwort #79 am: 31. August 2021, 15:57:46 »

Das Wesentliche ist ... die Regelungen für Dienstreisen und TG auseinanderzuhalten.

Für Dienstreisen gilt z.B.

§ 6 BRKG / BRKGVwV zu § 6

"Bei eintägigen Dienstreisen wird bei einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden ein Tagegeld in Höhe 14 Euro festgesetzt.

Für eine Dienstreise über Nacht ohne Übernachtung (z. B. nächtliche Dienstgeschäfte an zwei Kalendertagen) wird bei einer
Abwesenheit von insgesamt mehr als acht Stunden ein Tagegeld in Höhe von insgesamt 14 Euro gewährt.

Das Tagegeld wird für den Kalendertag gewährt, auf den der überwiegende Teil der Abwesenheit entfällt.

Bei mehrtägigen Dienstreisen werden für die Kalendertage mit einer 24-stündigen Abwesenheit 28 Euro gewährt.

Für den An- und Abreisetag wird jeweils ein Tagegeld in Höhe von 14 Euro festgesetzt, wenn eine Übernachtung nicht in einer eigenen Wohnung erfolgt.

An Kalendertagen, an denen sowohl die Rückreise nach einer mehrtägigen Dienstreise als auch die Anreise zu einer weiteren mehrtägigen Dienstreise erfolgt,
kann ebenfalls insgesamt nur ein Tagegeld von 14 Euro festgesetzt werden.

Wird des Amtes wegen unentgeltliche Verpflegung gewährt oder sind die Kosten für Verpflegung bereits in den erstattungsfähigen Fahrt-, Übernachtungs-
oder Nebenkosten enthalten, werden vom zustehenden Tagegeld für das

 Frühstück: 20 Prozent (5,60 Euro)
 Mittagessen: 40 Prozent (11,20 Euro)
 Abendessen: 40 Prozent (11,20 Euro)

des Tagegeldes für einen vollen Kalendertag einbehalten."


Da die TGV auf das BRKG verweist...

§ 3 Abs 2 TGV

"(2) Vom 15. Tag, (...) wird unter der Voraussetzung, daß eine Wohnung oder Unterkunft am bisherigen Wohnort beibehalten wird, als Trennungsgeld Trennungstagegeld
und Trennungsübernachtungsgeld nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes gewährt. Ist Umzugskostenvergütung nicht zugesagt,
wird vom 15. Tage an Trennungsgeld nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes auch gewährt, solange nach dem Umzug eine Wohnung
oder Unterkunft außerhalb des neuen Dienstortes einschließlich des Einzugsgebietes (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) weiter besteht und
mehrere Haushalte geführt werden; § 7 Abs. 2 ist zu beachten. § 6 Absatz 2 und § 7 Absatz 2 des Bundesreisekostengesetzes gelten entsprechend."


... gilt es umzusetzen:

"Auslagenerstattung bei längerem Aufenthalt

§ 8 BRKG / BRKGVwV zu § 8

Der Gesetzgeber unterstellt bei längerem Aufenthalt am selben Geschäftsort durch eine bessere Kenntnis der örtlichen Situation geringere Auslagen für Verpflegung.
Auch kann durch die Art der Unterbringung, z.B. Anmietung eines Appartements, von einer, wenn auch eingeschränkten, eigenen und damit preiswerten Zubereitung
von Mahlzeiten ausgegangen werden.

Das Tagegeld wird daher ab dem fünfzehnten Tag des Aufenthalts auf fünfzig vom Hundert der Regelabfindung, ab 01.01.2020 14 Euro, ermäßigt.

Diese Ermäßigung gilt nur für volle Kalendertage des Aufenthalts an demselben auswärtigen Geschäftsort."


Regelabfindung gem. BRKG = 28 € / voller Tag > 50 % > 14 € ,

... die z.B. für den Sonntag zu gewähren sind, wenn Abends Anreise und die TrpKüche zu ist (Kasernenschläfer) ... oder für die, die eine TG-Wohnung haben.


Und diese Regelungen des § 8 hat das BMVg in der von mir eingestellten PDF präzisiert.

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Rekrut84

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Antw:TG Höhe ab 1.6.20
« Antwort #80 am: 02. September 2021, 12:34:54 »

Vielen Dank nochmal.

Nach mehreren Telefonaten mit dem dortigem ReFü und dem Vorlegen der Weisung und der PDF mit dem Sachbezugswerten, welche dort offensichtlich gänzlich unbekannt war, und hat die Leiterin der Abteilung nun zugestimmt das entsprechend fehlende TG zu erstatten, jedoch nur mir und nicht eigenständig den anderen Kameraden mit denen ich zu der Zeit da war. Der ReFü hat dann mit dem KompZ TM Kontakt aufgenommen, und dieses habe ihm wohl gesagt, dass es wohl nicht so eindeutig in der Weisung formuliert sei, und es deshalb zu der Interpretation kommt, dass wie beim Trennungsreisegeld die Ankunft an der Wohnung Einfluss auf die Höhe des Trennungstagegeldes hat. Jedoch steht dies meiner Meinung nach so in der TGV und die Weisung lässt da meiner Meinung nach keinen Spielraum, aber ich bin auch befangen  ;D

In meinen Augen ist das schon ein starkes Stück, dass 14 Monate lang allen Kameraden die den Standort durchlaufen haben, sei es die Grundausbildung, Lehrgänge oder Stammpersonal, ingesamt wohl mehrere hundert, zu wenig Trennungstagegeld bekommen haben, in der Summe vermutlich ein sechsstelliger Betrag.
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alpha_de

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Antw:TG Höhe ab 1.6.20
« Antwort #81 am: 02. September 2021, 12:58:45 »

Vielleicht braucht es hier eine Eingabe um die Verwaltung zu überzeugen, die aufgrund fehlerhafter Rechtsanwendung falschen Bescheide von Amts wegen zu korrigieren.

Ansonsten ist der Sachverhalt der fehlerhaften Berechnung ja erst jetzt bekannt geworden, die einmonatige Beschwerdefrist beginnt ja erst mit Kenntnis zu laufen, s. Paragr 6 (1) WBO. Und die übrigen Kameraden ahnen ja noch nichts, denen kann man den Tipp ja auch geben.
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alpha_de

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Antw:TG Höhe ab 1.6.20
« Antwort #82 am: 02. September 2021, 13:03:34 »

Und noch eine Ergänzung, die Änderung zur Anrechnung der Verpflegung ist mit Änderung der ZDv A-2212/1 mit Wirkung vom 01.11.2020 erfolgt, bis Oktober 2020 gilt die alte Regelung.
« Letzte Änderung: 02. September 2021, 17:43:43 von LwPersFw »
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Rekrut84

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Antw:TG Höhe ab 1.6.20
« Antwort #83 am: 02. September 2021, 13:40:16 »

Eine Eingabe ziehe ich auch in Betracht.

Diese Änderung müsste lesen um meinen Verdacht ausschließen zu können.

Denn rein nach der  TGV war auch vor der Änderung letztens Jahres der Gesetzestext dahingehend formuliert, dass eine anteilige Kürzung in Abhängigkeit der teilweisen Abwesenheit vom Dienstort nur beim Trennungsreisegeld vorgesehen war. Einen entsprechenden Passus der diese Praxis auch auf das Trennungstagegeld erlaubt gab es in der TGV nicht.
Dazu müsse ich ggf. Einblick in die früheren Weisungen und Vorschriften haben.
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KlausP

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Antw:TG Höhe ab 1.6.20
« Antwort #84 am: 02. September 2021, 13:58:16 »

Hier sind evtl. auch frühere Fassungen der TGV aufgeführt: https://www.buzer.de/gesetz/2104/index.htm
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wolverine

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Antw:TG Höhe ab 1.6.20
« Antwort #85 am: 02. September 2021, 14:05:52 »

Eine Weisung/ ein Erlass, der einer Verordnung widerspricht, wäre wohl auch unter dem Gesichtspunkt der Normenhierarchie rechtswidrig.
« Letzte Änderung: 02. September 2021, 14:07:25 von wolverine »
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Rekrut84

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Antw:TG Höhe ab 1.6.20
« Antwort #86 am: 02. September 2021, 14:29:25 »

Hier sind evtl. auch frühere Fassungen der TGV aufgeführt: https://www.buzer.de/gesetz/2104/index.htm

Danke, da habe ich schon nachgesehen und eben meine obigen Schlüsse raus gezogen.

@wolverine:

Nach Aussage der Leiterin der betreffenden Abteilung habe man die Vorschriften und Weisungslage die ganze Zeit anders interpretiert. Was meiner Meinung nach so nicht nachvollziehbar ist.
Insofern waren die Weisungen Etc.im Einklang mit der TGV, sie wurden nur falsch interpretiert.
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KlausP

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Antw:TG Höhe ab 1.6.20
« Antwort #87 am: 02. September 2021, 14:34:35 »

Das ist in meinen Augen schon ein starkes Stück und ein Fall für den nächsten Jahresbericht der Wehrbeauftragten, da das ja eine größere Zahl von Soldaten betrifft und die Verwaltung von sich aus nicht bereitzustellen, die fehlerhaften Bescheide zu korrigieren.
Wäre auch ´ne schöne Schlagzeile in der „BLÖD“-Zeitung „Bundeswehrverwaltung betrügt hunderte Soldaten“  ;)
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« Antwort #88 am: 02. September 2021, 14:45:57 »

Das ist in meinen Augen schon ein starkes Stück und ein Fall für den nächsten Jahresbericht der Wehrbeauftragten, da das ja eine größere Zahl von Soldaten betrifft und die Verwaltung von sich aus nicht bereitzustellen, die fehlerhaften Bescheide zu korrigieren.
Wäre auch ´ne schöne Schlagzeile in der „BLÖD“-Zeitung „Bundeswehrverwaltung betrügt hunderte Soldaten“  ;)

Sehe ich auch so. Argumentiert wurde das mit einer angeblich nicht eindeutigen Formulierung in der Weisung. Aber sorry in den Positionen wird man dafür bezahlt sich im Zweifel bei der nächsten höheren Stelle zu versichern was richtig ist. Es gab meines Wissen genügend Konferenzen zu dem Thema, gerade im Hinblick auf die umfassende Änderung im letzten Jahr. In anderen Einheiten wurde das von Anfang an richtig gehandhabt und verstanden. Die von LwPersFw bereitgestellt PDF mit den Sachbezugswerten war dort der Reaktion des ReFü entnommen gänzlich unbekannt.
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alpha_de

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Antw:TG Höhe ab 1.6.20
« Antwort #89 am: 02. September 2021, 14:47:27 »

Das ging auch der AbrSt Hannover so, die haben das auch erst auf meine Nachfrage bemerkt, aber dann geklärt und die Nachberechnung ab November 2020 durchgeführt.
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