Mir wurde zudem bestätigt, dass das Aussetzen von 26 (4) tatsächlich als Nachteil für Bewerber ohne verwendbaren Studienabschluss zu sehen ist. Beim neuen "vereinfachten und transparenteren" Verfahren werden die speziell ausgeschriebenen Dienstposten wahrscheinlich auch eine besondere Fachqualifikation voraussetzen - ähnlich wie aktuell nach 26 (2). Ein Seiteneinstieg mit höherem DG wird als Akademiker ohne entsprechend gesuchtes Studienfach also wohl zukünftig nicht mehr möglich sein.
Im aktuellen Bericht der Wehrbeauftragten lese ich das etwas anders:
"Mit der beabsichtigten Neufassung der Soldatenlaufbahnverordnung soll die Einstellung in beiden Fällen
im höchsten Anwärterdienstgrad (Oberfähnrich/Oberfähnrich zur See) erfolgen, sofern Bewerberinnen und
Bewerber über einen akademischen Abschluss (unabhängig von der fachlichen Verwertbarkeit für Verwendungen
in der Laufbahn) verfügen. Damit könnten auch im zweiten Fall die erforderlichen Ausbildungen zum Offizier
der Reserve künftig von einem Dienstposten aus erfolgen. Zum 1. Juli 2020 hat die Bundeswehr diese Verfahren
vorerst ausgesetzt, um die Rahmenbedingungen und Abläufe zu überarbeiten und zu verbessern. Die
Wiedereinsetzung der Verfahren sollte zügig erfolgen, um mögliche Bewerber nicht zu verlieren."
Beide Fälle bezieht sich hier auf 26.2 und 26.4.
Ich würde das so interpretieren, Einstellung auf Dienstposten ja, Voraussetzung verwertbares Studium nein.