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Autor Thema: Impfen lassen?  (Gelesen 1888 mal)

Petra

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Impfen lassen?
« am: 14. August 2021, 21:01:38 »

Hallo in die Runde.

Kann mir jemand sagen, wenn man sich freiwillig Impfen lässt (Corona) und es passiert was, hat man den Anspruch auf WDB?
Und was passiert, wenn man seinen Dienst nicht mehr richtig ausüben kann? Bzw. man kann seine Tätigkeit ausüben aber  die Grundaufgabe des Soldaten seins nicht mehr. Wird man dann entlassen?
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wolverine

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Antw:Impfen lassen?
« Antwort #1 am: 14. August 2021, 21:53:25 »

So und was jetzt Haftung und Entschädigung von möglichen Impfschäden angeht:
Es kommt drauf an.

Tritt ein Impfschaden schicksalshaft auf (also mit dem Impfstoff, der Lagerung und Verabreichung war alles in Ordnung)- dann entschädigt der Staat. Und zwar bei allen offiziell empfohlenen Impfungen. Das hat damit zu tun, dass der Staat die empfohlenen Impfungen für so bedeutsam für die Volksgesundheit ansieht, dass er dann für Schäden entschädigt. Mit einer Haftung hat das aber nichts zu tun.
Bei Soldaten ist das ein bisschen anders- da läuft das über WDBs (zumal es keine Impfung gibt, die zivil empfohlen wäre, sich aber nicht im befohlenen Basisimpfschema findet.Edit: HPV wäre eine Ausnahme)
Und da immer wieder entsprechende Gerüchte auftauchen- das ist unabhängig davon ob man auf dem Impfaufklärungsbogen unterschreibt, dass man mit der Impfung einverstanden ist.

Bei der Coronaimpfung wird es vergleichbar laufen. Wenn die Zulassung da ist, wird es auch eine Impfempfehlung geben. Damit sind schicksalshafte Impfschäden abgedeckt. Wenn es für Soldaten eine Duldungspflicht gibt, dann läuft es über WDB.

Was Haftungen angeht-das ist relevant, wenn mit dem Impfstoff oder der Impfung was nicht stimmt. Und da ist dann der Verursacher in der Pflicht:
Der Hersteller für das was in seiner Verantwortung liegt: Verunreinigungen, Fehlabfüllung, Zulassungsstudie gefälscht, bekannte Nebenwirkungen verschwiegen (deswegen steht ja auch alles im Beipackzettel, was irgendwann mal als Nebenwirkung gemeldet wurde).
Der Apotheker oder Arzt bei fehlerhafter Lagerung.
Der der impft wenn Kontraindikationen nicht beachtet werden, bei Aufklärungsmängeln, abgelaufenen Impfstoffen, technisch fehlerhafte Impfung.
Auch hier wäre bei bestimmten Konstellationen eine WDB möglich.

Achso- Bundeswehr soll nach aktuellem Plan in Gruppe 3 geimpft werden.
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Antw:Impfen lassen?
« Antwort #2 am: 15. August 2021, 08:16:01 »

Und zur Ergänzung

Hallo in die Runde.

Gibt es bei der Bundeswehr jetzt einen Impfzwang? Eine Duldungspflicht gibt es ja. Aber Corona ist ja noch nicht in die Duldungspflicht aufgenommen oder?

Eine weitere Frage ist, was passiert, wenn man einen Impfschaden bekommt? Ich weis, das ein Bekannter von mir, das Problem grade hat. Er wurde geimpft und kann jetzt seinen Arm nicht mehr bewegen. Der Arzt meinte sofort, das es mit der Impfung nichts zu tun hat.

Danke für die Hilfe.

PS: Was müsste man tun, wenn man so ein Problem hat?


Es gibt aktuell keine für alle geltende Verpflichtung sich gegen COVID-19 impfen zu lassen.

Nur bestimmte Personengruppen unterliegen der Pflicht. z.B. Soldaten die in den Einsatz gehen

Nur diese unterliegen der Duldungspflicht.

Alle anderen können sich freiwillig bei der Bw oder zivil impfen lassen.


Grundsätzlich empfehle ich das Anlegen eines WDB-Blatt.
Darauf kann der Soldat bestehen.
Was dabei raus kommt ... ist dabei erst mal zweitrangig.
Wichtig ist die Erfassung der medizinischen Befunde... etc.


Denn es gibt neben den internen Bw-Regeln zu Schädigungen :

Siehe Beitrag : Antwort #2159 am: 03. Juni 2021, 13:26:30

Und sollte dies zum Tragen kommen... muss ja alles belegt werden, was nach der Impfung passiert ist...


i.V.m.


Mein Bauchgefühl hat wieder einmal richtig gelegen...

"Änderung des Infektionsschutzgesetzes: Sicherstellung der Versorgung bei Impfschaden

Darüber hinaus liegt ein Vorschlag vom Bundesministerium für Gesundheit zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vor, der nun nach Beschlussfassung im Bundeskabinett von den Koalitionsfraktionen zeitnah in den Bundestag eingebracht werden soll. Dies soll sicherstellen, dass für alle COVID-19-Schutzimpfungen (Verordnung nach § 20i Absatz 3 Satz 2 SGB V) ein Anspruch nach § 60 Absatz 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz besteht.

Diese Regelung soll rückwirkend ab dem 27. Dezember 2020 in Kraft treten und auf Grundlage der jeweils geltenden Coronavirus-Impfverordnung geimpften Personen die Geltendmachung eines etwaigen Entschädigungsanspruchs ermöglichen, sodass auch insofern eine Gleichstellung aller Impfungen erfolgt, die auf Basis der Coronavirus-Impfverordnung erfolgen. Damit sind nach Auffassung des BMG auch alle Impfungen mit dem Impfstoff von AstraZeneca erfasst, die nach den zuvor beschriebenen Grundsätzen erfolgt sind.

Mit diesen Änderungen sind nach unserer Einschätzung die kritischen Punkte und Unklarheiten beseitigt, sodass unter den vorgenannten Voraussetzungen eine praxistaugliche Einsatzmöglichkeit für die Impfung von Personen unter 60 Jahren mit Vaxzevria®/COVID-19 Vaccine von AstraZeneca besteht."

Quelle: KVBB vom 04.05.21




Und hier ist der Gesetzentwurf mit der entscheidenden Ergänzung des IfSG:

Deutscher Bundestag Drucksache 19 / 29287

Gesetzentwurf der  Fraktionen  der  CDU/CSU  und SPD 04.05.2021

Entwurf  eines  Zweiten  Gesetzes  zur  Änderung  des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze   

Artikel 1 Änderung  des Infektionsschutzgesetzes

5.
Nach  § 60  Absatz  1 Satz  1  Nummer  1 wird folgende  Nummer  1a  eingefügt:

„1a.  gegen  das  Coronavirus  SARS-CoV-2  auf  Grund  einer  Rechtsverordnung  nach  §  20i  Absatz  3  Satz  2 Nummer  1  Buchstabe  a,  auch in Verbindung  mit  Nummer  2,  des  Fünften Buches  Sozialgesetzbuch vorgenommen wurde,“


Damit wird es dann im IfSG lauten"

"§ 60 Versorgung bei Impfschaden und bei Gesundheitsschäden durch andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe

(1) Wer durch eine Schutzimpfung oder durch eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die

1.
von einer zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen wurde,

1a
gegen  das  Coronavirus  SARS-CoV-2  auf  Grund  einer  Rechtsverordnung  nach  §  20i  Absatz  3  Satz  2 Nummer  1  Buchstabe  a,  auch in Verbindung  mit  Nummer  2,  des  Fünften Buches  Sozialgesetzbuch vorgenommen wurde,

2.
auf Grund dieses Gesetzes angeordnet wurde,

3.
gesetzlich vorgeschrieben war oder

4.
auf Grund der Verordnungen zur Ausführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften durchgeführt worden ist,

eine gesundheitliche Schädigung erlitten (...)


Bei rückwirkenden Inkrafttreten zum 27.12.2020


Meine Einschätzung :

Nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung haben auch Soldaten im Falle eines Impfschadens Versorgungsschutz über das IfSG, wenn sie unter 60 sind und sich im Zivilen mit AstraZeneca bzw Johnson&Johnson impfen lassen.



Die genannte Rechtsverordnung ist:

Verordnung zum  Anspruch  auf  Schutzimpfung gegen  das  Coronavirus  SARS-CoV-2
 (Coronavirus-Impfverordnung  –  CoronaImpfV)
Vom  10.  März  2021

Das  Bundesministerium  für  Gesundheit  verordnet  auf  Grund  des     –  §  20i  Absatz  3  Satz  2  Nummer  1  Buchstabe  a  und  Nummer  2,  Satz  3,  7,  8,  10,  11  und  12  des  Fünften  Buches Sozialgesetzbuch,  ..."


Das Gesetz ist verkündet.


Alles zu finden hier : https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,67865.0.html


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