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in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Das NEUE Beurteilungssystem ab 31.07.2021  (Gelesen 55125 mal)

LwPersFw

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Antw:Das NEUE Beurteilungssystem ab 31.07.2021
« Antwort #375 am: 02. September 2023, 12:01:55 »


Inzwischen wurde reagiert:

Die Regel-/Anlass-BU können weiter erstellt werden.

Die Erstellung der PEB unterbleibt bis auf Weiteres.

In der nächsten Woche soll es weitere Informationen geben...

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FoxtrotUniform

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Antw:Das NEUE Beurteilungssystem ab 31.07.2021
« Antwort #376 am: 03. September 2023, 16:12:31 »

Als nächstes erwarte ich eine Änderung bei den A13gZ, weil die Einweisung nicht nach den Bestenauslese erfolgen konnte/kann. Bleibt spannend.
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Hochmut kommt vor dem Fall  ::)

LwPersFw

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Antw:Das NEUE Beurteilungssystem ab 31.07.2021
« Antwort #377 am: 07. September 2023, 12:54:58 »


Inzwischen wurde reagiert:

Die Regel-/Anlass-BU können weiter erstellt werden.

Die Erstellung der PEB unterbleibt bis auf Weiteres.

In der nächsten Woche soll es weitere Informationen geben...

Die Lage bleibt unverändert...

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LwPersFw

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Antw:Das NEUE Beurteilungssystem ab 31.07.2021
« Antwort #378 am: 21. November 2023, 07:35:09 »

Der Bundestag hat das Gesetz zur Beschleunigung der Entfernung von verfassungsfeindlichen Soldatinnen und Soldaten aus der Bundeswehr sowie zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften

Darin enthalten ist auch die Verankerung der Beurteilung im Soldatengesetz bzw. der SLV.

Neu eingefügt wird:

Soldatengesetz

"§ 27a

Dienstliche Beurteilung; Verordnungsermächtigung

(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Soldaten sind zu beurteilen

1. in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle zwei Jahre,
2. und zusätzlich, wenn die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse es erfordern.

(2) In der dienstlichen Beurteilung sind die fachliche Leistung des Soldaten nachvollziehbar darzustellen sowie Eignung und Befähigung einzuschätzen.
     Die dienstliche Beurteilung schließt mit einem zusammenfassenden Gesamturteil.

(3) Neben der dienstlichen Beurteilung ist die Personalentwicklung des Soldaten prognostisch zu bewerten (Personalentwicklungsbewertung).
     Darin sind die Entwicklung des Soldaten und seine mögliche Eignung für Status- oder Laufbahnwechsel und für die Teilnahme an förderlichen
     Lehrgängen einzuschätzen sowie mögliche zukünftige Verwendungen vorzuschlagen. Absatz 1 gilt entsprechend.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Grundsätze für dienstliche Beurteilungen und Personalentwicklungsbewertungen
     sowie für das jeweilige Verfahren zu regeln, insbesondere über

1. den Inhalt der Beurteilung und der Personalentwicklungsbewertung, beispielsweise die Festlegung von zu beurteilenden Merkmalen von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung,
2. ein Bewertungssystem für die Beurteilung und die Bildung eines aus Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung schlüssig abgeleiteten Gesamturteils,
3. die Ausgestaltung des Beurteilungsmaßstabs, beispielsweise die konkrete Festlegung von Richtwerten oder die Möglichkeit, von den Richtwerten aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit abzuweichen,
4. die Festlegung von Mindestanforderungen an Personen, die an der Beurteilung oder der Personalentwicklungsbewertung mitwirken,
5. die Bekanntgabe des Ergebnisses eines Beurteilungsdurchgangs und
6. Ausnahmen von der Beurteilungs- und Personalentwicklungsbewertungspflicht."


Soldatenlaufbahnverordnung

" Dem § 3 wird folgender Absatz 7 angefügt:

(7)

„ Für Personalentwicklungsbewertungen gelten Absatz 1 und Absatz 5 Satz 1 und 2 entsprechend. Zur Personalentwicklungsbewertung
ist eine Stellungnahme abzugeben, wenn die Zweitbeurteilerin oder der Zweitbeurteiler mit ihrer oder seiner Bewertung die Dotierungsebene
der eigenen Verwendung überschritten hat. Die Stellungnahme hat die oder der Vorgesetze der Zweitbeurteilerin oder des Zweitbeurteilers
abzugeben, die als nächste oder der als nächster die Dotierungsebene der vergebenen Entwicklungsprognose oder des vergebenen
Verwendungsvorschlags inne hat. Ist keine Stellungnahme abzugeben, steht es der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten der Zweitbeurteilerin
oder des Zweitbeurteilers frei, Stellung zu nehmen. Diese Stellungnahmen gelten als Gesamturteil im Sinne des Absatzes 1 Satz 2.“"

Quelle: Drucksache 20/9339



"Zu Nummer 1 (Änderung von Artikel 1, der das Soldatengesetz ändert)
Zu Buchstabe a
Die von der Bundesregierung beschlossenen Änderungen zu den dienstlichen Beurteilungen der Soldatinnen und Soldaten und zu den Referenzgruppen bleiben unverändert.
Lediglich hinsichtlich der Personalentwicklungsbewertungen für Soldatinnen und Soldaten ergab sich nach dem Beschluss der Bundesregierung weiterer gesetzgeberischer Handlungsbedarf.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 29. August 2023 (Aktenzeichen 1 WB 64.22) entschieden, dass es für die Erstellung und Berücksichtigung von derzeit nur untergesetzlich geregelten Personalentwicklungsbewertungen im Hinblick auf die Wesentlichkeitstheorie einer einfachgesetzlichen Grundlage bedarf. Mit Absatz 3 werden diese einfachgesetzlichen Regelungen geschaffen. Zweck der Personalentwicklungsbewertungen ist es, für die militärische Personalführung prognostische Einschätzungen beurteilender Vorgesetzter zur Entwicklung, zur Eignung für mögliche Laufbahn- oder Statuswechsel, zur Teilnahme an förderlichen Lehrgängen sowie zu Vorschlägen zu weiteren Verwendungen für die Beurteilten zu schaffen. Vor dem Hintergrund der stets sicherzustellenden Einsatzfähigkeit der Streitkräfte versetzen die Personalentwicklungsbewertungen die personalführenden Stellen jederzeit in die Lage, zukünftig viele kurzfristige Auswahl- und Verwendungsentscheidungen von Amts wegen zu treffen. Darüber hinaus wird die vorgesehene gesetzliche Verordnungsermächtigung im Hinblick auf die Einführung einer Personalentwicklungsbewertung angepasst."

"Zu Nummer 2 (Änderung von Artikel 6, der andere Rechtsvorschriften ändert)
Zu Buchstabe a
Absatz 4 normiert in Anlehnung an die für dienstliche Beurteilungen vorgesehenen Regelungen, Sonderheiten der Pflicht, Personalentwicklungsbewertungen vorzunehmen.

Zu Buchstabe b
Absatz 7 Satz 1 bestimmt die Erst- und Zweitbeurteiler, die Bekanntgabe und die Dokumentation der Personalentwicklungsbewertung durch entsprechende Anwendung der für dienstliche Beurteilungen vorgesehenen Regelungen. Satz 2 sieht in der dort näher bestimmten Fallkonstellation eine Pflicht zur Stellungnahme einer oder eines weiteren Vorgesetzten vor. Verwendungsvorschläge oder Entwicklungsprognosen von Zweitbeurteilenden, die deren eigene Dotierungsebene überschreiten, müssen durch eine höhere Vorgesetzte oder einen höheren Vorgesetzten, die oder der mindestens auf der vorgeschlagenen Dotierungsebene verwendet wird, bestätigt oder geändert werden, da nur diese die Tragweite der vorgenommenen Wertungen der Zweitbeurteilenden valide einzuschätzen vermögen. Satz 3 regelt die Zuständigkeit für die Abgabe der Stellungnahme. Satz 4 ermöglicht unmittelbaren Vorgesetzten der Zweitbeurteilerin oder des Zweitbeurteilers in den Fällen, in denen keine Pflicht zur Abgabe einer Stellungnahme besteht, diese freiwillig abzugeben. Satz 5 regelt, dass eine Stellungnahme das Verfahren der Personalentwicklungsbewertung anstelle einer Bewertung der Zweitbeurteilerin oder des Zweitbeurteilers abschließt."




Sobald das Gesetz verkündet ist, bleibt die Umsetzung durch das BMVg abzuwarten.





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Antw:Das NEUE Beurteilungssystem ab 31.07.2021
« Antwort #379 am: 20. Dezember 2023, 15:12:04 »

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