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Autor Thema: unklare (Grundsatz)Frage für Rechtskundige - Entlassung Reservisten aus RDL  (Gelesen 3366 mal)

12ender

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§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) SOLDAT ist, wer auf Grund der Wehrpflicht oder freiwilliger Verpflichtung IN einem Wehrdienstverhältnis STEHT.

und §75 steht:

(1) Der SOLDAT ist entlassen mit Ablauf des Monats, in dem er das für ihn nach § 59 Abs. 1, 2 oder 3 festgesetzte Höchstalter für eine Heranziehung erreicht hat. Im Übrigen ist er zu entlassen, wenn
5.
nach dem bisherigen Verhalten durch sein Verbleiben in der Bundeswehr die militärische Ordnung oder die Sicherheit der Truppe ernstlich gefährdet würde.
Sorry, klingt schön, ist aber echt Unsinn. Natürlich sind Sie SOLDAT wenn man Sie entlässt; sonst bräuchte man das nicht. Das bezieht sich doch sprachlich sehr eindeutig auf den Zeitpunkt der Entlassung (bzw. kurz davor).
[/quote]

Wollte damit ja auch nicht ausdrücken das ich bzw. man zum Zeitpunkt der Entlassung nicht Soldat wäre, sondern das die Beipspiele Fluthelfer oder Reichtstag so einfach wohl nicht abzubacken sein sollten können. Da in solch einem Fall der oder die ihr (Fehl)VERHALTEN eben nicht als Soldat an den Tag legten, da ja zu dem Zeitpunkt weder in einem Wehrdienstverhältnis überhaupt stehend und schon gar nicht in einem (dem Beispiel nach) dann FOLGENDEN gegenwärtigen.
« Letzte Änderung: 24. August 2021, 20:11:05 von wolverine »
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wolverine

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Ich hatte das schon verstanden aber das ist immer noch Unsinn. Begründung siehe oben.
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