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in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Beförderung im Wehrdinstverhältnis besonderer Art  (Gelesen 1538 mal)

JohnJJTucker

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Beförderung im Wehrdinstverhältnis besonderer Art
« am: 25. August 2021, 10:27:53 »

Hallo zusammen,
ich habe eine kurze Frage zu dem o.g.Thema.
Zur Ausgangslage.
Ich war Saz 12 ich bin 1999 in die Bundeswehr eingetreten.
2011 bin ich dann entsprechend mit dem Dienstgrad HptFw ausgeschieden.
2019 erfolgte dann die Wiedereinstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art,
aufgrund einer Einsatzschädigung, im zuletzt verliehenen Dienstgrad HptFw.
Für mich ist das alles auch super, seither hat sich bezüglich meiner Gesundheit auch einiges getan, wenn auch nur in kleinen Schritten. Der Dienst und der Umgang mit meinen Kameraden tut mir gut.

In der letzten Zeit wurde ich häufiger gefragt, wie es sich bei mir verhält bezüglich Beförderung usw.
Einige Fragen wegen der Übernahme zum BS konnte ich beantworten, da ich darüber informiert wurde. Und ich auch eine Weiterverwendung als BS bereits beantragt habe. WDB > 30

Zu den Fragen bezüglich meiner Beförderung konnte ich keine Auskunft geben.
Wie geleisteten Dienstzeiten usw. gerechnet werden. Kann mir dazu jemand erklären, wie es in dem von mir geschilderten Fall im Bezug auf weitere Beförderungen verhält?

Vielen Dank vorab

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SolSim

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Antw:Beförderung im Wehrdinstverhältnis besonderer Art
« Antwort #1 am: 25. August 2021, 11:40:55 »

Ich denke mal mindestens 16 Jahre als aktiver Feldwebeldienstgrad. Das heißt 2011 bis 2019 werden als Zeit im Feldwebeldienstgrad nicht gezählt, da Sie nicht aktiv waren.
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LwPersFw

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Antw:Beförderung im Wehrdinstverhältnis besonderer Art
« Antwort #2 am: 25. August 2021, 16:40:24 »

Solange Sie in der Schutzzeit sind, gelten für Sie gesonderte Regelungen.

Auf Sie sind die Vorgaben der A-1336/1 anzuwenden.

Stellen Sie am besten einen schriftlichen Antrag an Ihre aktuelle PSt beim BAPersBw.

Bitten Sie um Mitteilung zum Sachstand - vor dem Hintergrund der Anwendung der oben genannten Regelung.
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aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

JohnJJTucker

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Antw:Beförderung im Wehrdinstverhältnis besonderer Art
« Antwort #3 am: 26. August 2021, 11:13:34 »

Vielen Dank für die Antworten.
Ich habe gerade versucht das Dokument A-1336/1 zu lesen und zu verstehen.
Ich werde mich mit der Personalbearbeitenden Stelle in Verbindung setzten.
Für mich stellt sich die Frage, wie wird die Zeit zwischen Ausscheiden und Wiedereinstellung betrachtet?
Oder bezieht sich die Verordnung auf die Zeit in der ich mich in der Schutzzeit befinde?

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LwPersFw

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Antw:Beförderung im Wehrdinstverhältnis besonderer Art
« Antwort #4 am: 27. August 2021, 20:32:16 »

Vielen Dank für die Antworten.
Ich habe gerade versucht das Dokument A-1336/1 zu lesen und zu verstehen.
Ich werde mich mit der Personalbearbeitenden Stelle in Verbindung setzten.
Für mich stellt sich die Frage, wie wird die Zeit zwischen Ausscheiden und Wiedereinstellung betrachtet?
Oder bezieht sich die Verordnung auf die Zeit in der ich mich in der Schutzzeit befinde?

Es handelt sich um ein spezielles Verfahren.

Solange Sie in der Schutzzeit sind, werden Sie nicht beurteilt.

Aber Sie sind trotzdem bei Beförderungen mitzubetrachten.

Hierzu wird, wie z.B. auch für freigestellte Personalratsmitglieder, dass Referenzgruppenverfahren angewendet.

Da dies sehr auf den Einzelfall abstellt...

Stellen Sie einen schriftlichen Antrag auf Beförderung und bitten um detaillierte Erläuterung, wann Sie nach aktuellem Stand zur Beförderung heranstehen.

Dann haben Sie es "Schwarz auf Weis".


Und es wäre dann schön, da sehr speziell, wenn Sie das Ergebnis dann hier anonym einstellen...
Denn leider haben wir ja viele Soldaten in der Schutzzeit... die ebenfalls davon betroffen sind...





Hier einmal ein Auszug aus der Rechtsprechung, wie kompliziert dieses Thema ist:

"Die vorliegende Referenzgruppe ist jedoch ermessensfehlerhaft, weil ihre Bildung nicht den in der Verwaltungspraxis üblichen zeitlichen Vorgaben entspricht. Nach Nr. 502 Abs. 1 Punkt 2 ZE B-1336/2 sind in die Vergleichsgruppe die Soldatinnen und Soldaten aufzunehmen, die im gleichen Jahr wie die freigestellte Person auf einen nach der Verwendungsebene vergleichbaren Dienstposten versetzt worden sind. Da die Versetzung des Antragstellers auf einen Dienstposten der Verwendungsebene A 13/A 14 im Jahr 2004 erfolgte, entspräche es zwar dem Wortlaut des Zentralerlasses - wie geschehen - auf die im Jahr 2004 und ggf. in den Nachbarjahren erstmals geförderten Stabsoffiziere abzustellen.

21

Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften unterliegen jedoch keiner eigenständigen Auslegung wie Rechtsnormen. Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2015 - 10 C 15.14 - BVerwGE 152, 211 Rn. 24). Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots liegt darum nicht vor, wenn im Einzelfall entsprechend einer allgemein geübten Praxis verfahren wird, mag diese auch vom Wortlaut einer Verwaltungsvorschrift nicht gedeckt sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 1 WB 19.07 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 44 LS 3). Umgekehrt verletzt es den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn im Einzelfall von der generell geübten Praxis ohne sachlichen Grund abgewichen wird, auch wenn dies dem in allen anderen Fällen unbeachtet gebliebenen Wortlaut einer Verwaltungsbestimmung entspricht. So liegt der Fall hier.

22

Wie das Bundesministerium der Verteidigung unter Bezugnahme auf seine bereits 2017 erteilte amtliche Auskunft mitgeteilt hat, wird bei gebündelten Dienstposten in der Verwaltungspraxis bei der Wahl des Bezugsjahres generell entgegen dem Wortlaut der Verwaltungsvorschrift nicht auf die Versetzung auf den nach der Verwendungsebene vergleichbaren Dienstposten, sondern auf das Jahr der (letzten) Beförderung (Ernennung) abgestellt. Diese generelle Handhabung hat das Bundesverwaltungsgericht auch in mehreren Entscheidungen als sachgerecht und dem Zweck des Benachteiligungsverbots aus § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG und § 62 Abs. 3 Satz 1 SBG entsprechend gebilligt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juni 2017 - 1 WB 11.16 - juris Rn. 44 ff., vom 23. Februar 2018 - 1 WB 6.17 - juris Rn. 25 und vom 20. April 2018 - 1 WB 41.17 - juris Rn. 34). Sie hat darum mittlerweile Eingang in die aktuelle Vorschriftenlage (Nr. 304 Satz 2 Punkt 4 ZDv A-1336/1 "Förderung vom Dienst freigestellter, entlasteter oder im öffentlichen Interesse oder wegen Familienpflichten beurlaubter Soldatinnen und Soldaten") gefunden.

23

Da der Antragsteller im April 2013 zum Oberstleutnant befördert worden ist, hätte die Referenzgruppe somit aus im selben Jahr ernannten Oberstleutnanten gebildet werden müssen. Bei Bedarf hätten nach Nr. 502 Abs. 2 ZE B-1336/2 ausnahmsweise die unmittelbar benachbarten Jahrgänge einbezogen werden dürfen. Dies ist ohne sachlichen Grund nicht geschehen, sodass die Bildung der Referenzgruppe den Anspruch des Antragstellers auf Gleichbehandlung verletzt. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die mit dem Bezugsjahr 2013 zu bildende Vergleichsgruppe aus anderen Soldaten besteht und für den Antragsteller günstiger ist, ist die beanstandete Referenzgruppe aufzuheben und eine neue Referenzgruppe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bilden."


Bundesverwaltungsgericht: 1 WB 20/20 vom 26.11.2020

« Letzte Änderung: 27. August 2021, 20:48:52 von LwPersFw »
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