Vielen Dank für die Antworten.
Ich habe gerade versucht das Dokument A-1336/1 zu lesen und zu verstehen.
Ich werde mich mit der Personalbearbeitenden Stelle in Verbindung setzten.
Für mich stellt sich die Frage, wie wird die Zeit zwischen Ausscheiden und Wiedereinstellung betrachtet?
Oder bezieht sich die Verordnung auf die Zeit in der ich mich in der Schutzzeit befinde?
Es handelt sich um ein spezielles Verfahren.
Solange Sie in der Schutzzeit sind, werden Sie nicht beurteilt.
Aber Sie sind trotzdem bei Beförderungen mitzubetrachten.
Hierzu wird, wie z.B. auch für freigestellte Personalratsmitglieder, dass Referenzgruppenverfahren angewendet.
Da dies sehr auf den Einzelfall abstellt...
Stellen Sie einen
schriftlichen Antrag auf Beförderung und bitten um detaillierte Erläuterung, wann Sie nach aktuellem Stand zur Beförderung heranstehen.
Dann haben Sie es "Schwarz auf Weis".
Und es wäre dann schön, da sehr speziell, wenn Sie das Ergebnis dann hier anonym einstellen...
Denn leider haben wir ja viele Soldaten in der Schutzzeit... die ebenfalls davon betroffen sind...
Hier einmal ein Auszug aus der Rechtsprechung, wie kompliziert dieses Thema ist:
"
Die vorliegende Referenzgruppe ist jedoch ermessensfehlerhaft, weil ihre Bildung nicht den in der Verwaltungspraxis üblichen zeitlichen Vorgaben entspricht. Nach Nr. 502 Abs. 1 Punkt 2 ZE B-1336/2 sind in die Vergleichsgruppe die Soldatinnen und Soldaten aufzunehmen, die im gleichen Jahr wie die freigestellte Person auf einen nach der Verwendungsebene vergleichbaren Dienstposten versetzt worden sind. Da die Versetzung des Antragstellers auf einen Dienstposten der Verwendungsebene A 13/A 14 im Jahr 2004 erfolgte, entspräche es zwar dem Wortlaut des Zentralerlasses - wie geschehen - auf die im Jahr 2004 und ggf. in den Nachbarjahren erstmals geförderten Stabsoffiziere abzustellen.
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Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften unterliegen jedoch keiner eigenständigen Auslegung wie Rechtsnormen. Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2015 - 10 C 15.14 - BVerwGE 152, 211 Rn. 24). Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots liegt darum nicht vor, wenn im Einzelfall entsprechend einer allgemein geübten Praxis verfahren wird, mag diese auch vom Wortlaut einer Verwaltungsvorschrift nicht gedeckt sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 1 WB 19.07 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 44 LS 3). Umgekehrt verletzt es den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn im Einzelfall von der generell geübten Praxis ohne sachlichen Grund abgewichen wird, auch wenn dies dem in allen anderen Fällen unbeachtet gebliebenen Wortlaut einer Verwaltungsbestimmung entspricht. So liegt der Fall hier.
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Wie das Bundesministerium der Verteidigung unter Bezugnahme auf seine bereits 2017 erteilte amtliche Auskunft mitgeteilt hat, wird bei gebündelten Dienstposten in der Verwaltungspraxis bei der Wahl des Bezugsjahres generell entgegen dem Wortlaut der Verwaltungsvorschrift nicht auf die Versetzung auf den nach der Verwendungsebene vergleichbaren Dienstposten, sondern auf das Jahr der (letzten) Beförderung (Ernennung) abgestellt. Diese generelle Handhabung hat das Bundesverwaltungsgericht auch in mehreren Entscheidungen als sachgerecht und dem Zweck des Benachteiligungsverbots aus § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG und § 62 Abs. 3 Satz 1 SBG entsprechend gebilligt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juni 2017 - 1 WB 11.16 - juris Rn. 44 ff., vom 23. Februar 2018 - 1 WB 6.17 - juris Rn. 25 und vom 20. April 2018 - 1 WB 41.17 - juris Rn. 34). Sie hat darum mittlerweile Eingang in die aktuelle Vorschriftenlage (Nr. 304 Satz 2 Punkt 4 ZDv A-1336/1 "Förderung vom Dienst freigestellter, entlasteter oder im öffentlichen Interesse oder wegen Familienpflichten beurlaubter Soldatinnen und Soldaten") gefunden.
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Da der Antragsteller im April 2013 zum Oberstleutnant befördert worden ist, hätte die Referenzgruppe somit aus im selben Jahr ernannten Oberstleutnanten gebildet werden müssen. Bei Bedarf hätten nach Nr. 502 Abs. 2 ZE B-1336/2 ausnahmsweise die unmittelbar benachbarten Jahrgänge einbezogen werden dürfen. Dies ist ohne sachlichen Grund nicht geschehen, sodass die Bildung der Referenzgruppe den Anspruch des Antragstellers auf Gleichbehandlung verletzt. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die mit dem Bezugsjahr 2013 zu bildende Vergleichsgruppe aus anderen Soldaten besteht und für den Antragsteller günstiger ist, ist die beanstandete Referenzgruppe aufzuheben und eine neue Referenzgruppe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bilden."
Bundesverwaltungsgericht: 1 WB 20/20 vom 26.11.2020