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in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Dauerhafte Stationierung der Panzerbrigade 45 in Litauen  (Gelesen 12266 mal)

Ralf

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Antw:Dauerhafte Stationierung der Panzerbrigade 45 in Litauen
« Antwort #105 am: 06. Mai 2024, 09:51:01 »

BVerwG 1 WB 41.13
Zitat
Ein Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Über die Verwendung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige personalbearbeitende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen

Und was statusrechtlich zählt, ist die Verpflichtungserklärung, unabhängig davon ob es ein anderes Blatt gibt, dass eine "bundesweite Versetzung" als Voraussetzung ansieht. Deswegen ist das Herleiten von irgendwelchen Dingen, die dem entgegen stehen und und der Einsatzbereitschaft der SK abträglich sind eine Schwurbelei. Im übrigen ist auch eine Versetzung bspw. nach USA oder Italien bindend, denn die Versetzung ist einem "Befehl" gleichgestellt. Und es macht hier keinen Unterschied , ob es ein "Einsatz" ist, "eine einsatzgleiche Verpflichtung" ist oder eben eine "normale Versetzung oder Kommandierung.
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F_K

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Antw:Dauerhafte Stationierung der Panzerbrigade 45 in Litauen
« Antwort #106 am: 06. Mai 2024, 10:45:17 »

@ Ralf:

Die bundesweite Versetzungsbereitschaft steht bei jeder "Stellenbeschreibung" mit dabei, und wie oft bei der BW, wird dies auch schriftlich erklärt / belehrt.

Hat in diesem Zusammenhang aber eben wenig Bedeutung.

Ein Element des Schwurbelns ist aber, angebote Quellen nicht zu lesen, nicht zu verstehen, oder zu ignorieren - oder etwas zu "fordern", was nicht notwendig ist und deshalb nicht existiert.
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LwPersFw

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Antw:Dauerhafte Stationierung der Panzerbrigade 45 in Litauen
« Antwort #107 am: 06. Mai 2024, 13:48:57 »

BVerwG 1 WB 41.13
Zitat
Ein Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Über die Verwendung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige personalbearbeitende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen

Und was statusrechtlich zählt, ist die Verpflichtungserklärung, unabhängig davon ob es ein anderes Blatt gibt, dass eine "bundesweite Versetzung" als Voraussetzung ansieht. Deswegen ist das Herleiten von irgendwelchen Dingen, die dem entgegen stehen und und der Einsatzbereitschaft der SK abträglich sind eine Schwurbelei. Im übrigen ist auch eine Versetzung bspw. nach USA oder Italien bindend, denn die Versetzung ist einem "Befehl" gleichgestellt. Und es macht hier keinen Unterschied , ob es ein "Einsatz" ist, "eine einsatzgleiche Verpflichtung" ist oder eben eine "normale Versetzung oder Kommandierung.


Und um @Ralf noch zu ergänzen:

BVerwG 1 WB 35.08 , Beschluss vom 24.03.2009

"Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat ein Soldat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche oder örtliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte über die Verwendung eines Soldaten, sofern hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (vgl. Beschlüsse vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - BVerwGE 43, 215 <217>, vom 17. Mai 1988 - BVerwG 1 WB 53.87 - BVerwGE 86, 25 <26> = NZWehrr 1989, 257 und vom 3. Juli 2001 - BVerwG 1 WB 24.01 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 26).

Hinsichtlich der Verwendung von Soldaten im Ausland hat der Bundesminister der Verteidigung sein Ermessen in dem Erlass über die „Verwendung von Soldaten im Ausland und bei integrierten Stäben im Inland“ (im Folgenden: Erlass) vom 25. November 1999 (VMBl 2000 S. 7) gebunden. Eine an Verwaltungsvorschriften - wie diesem Erlass - orientierte ständige Verwaltungspraxis verpflichtet zur Gleichbehandlung gleichgelagerter Fälle (Art. 3 Abs. 1 GG); andererseits kann der Soldat auch nur (und nicht mehr als) eine Behandlung entsprechend der gleichmäßig vollzogenen Verwaltungsvorschriften beanspruchen (vgl. Beschluss vom 28. Mai 2008 - BVerwG 1 WB 19.07 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 44)."



Und der im Urteil zitierte Erlass "Verwendung von Soldaten im Ausland und bei integrierten Stäben im Inland" ist heute die von mir zitierte Regelung

A-1340/9 "Verwendung von militärischem Personal im Ausland"

Zweck: Zentrale Vorgaben für die personalbearbeitenden Stellen hinsichtlich der Verwendung von Soldatinnen und Soldaten im Ausland

Mit den einführenden Bestimmungen:

"Soldatinnen und Soldaten sind grundsätzlich verpflichtet, auch im Ausland Dienst zu leisten.
Wo immer möglich, sollen Auslandsverwendungen aber nur mit Zustimmung der Betroffenen erfolgen.
Die Dienstpflicht beschränkt sich dabei nicht nur auf die Territorien der NATO-Mitgliedsstaaten."


Diese Vorgabe gilt für jeden SaZ und erst recht Berufssoldaten.

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aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

SUBasa

  • Gast
Antw:Dauerhafte Stationierung der Panzerbrigade 45 in Litauen
« Antwort #108 am: 06. Mai 2024, 14:19:00 »

Danke  LwPersFw

nach diesen § hatte ich gesucht.

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