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Autor Thema: Cannabis - Auswirkungen auf die Bundeswehr ab 01.04.2024 ?  (Gelesen 19278 mal)

Chinok

  • Gast

Um etwas zu konsumieren muss es in meinem Besitz sein / gewesen sein. Die Ausrede mit dem Kreis zählt da nicht wirklich. Da kann einfach nur nicht nachgewiesen werden, wer das Zeug besorgt hat.  Trotzdem wird es wohl bei der Bundeswehr verboten bleiben. Mit solchen sinnvollen Einschränkungen muss man als Soldat leben oder sich im zivilen Leben neu orientieren.
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test

  • Gast

Das stimmt nicht.

Beispiel: Freund kauft dich einen Joint, und lässt mich aber einmal dran ziehen. Damit ist der Joint nicht in meinen Besitz übergegangen, ich bin aber (legal) bekifft.
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F_K

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Kann man Stoffe in den eigenen Körper aufnehmen, ohne Besitzer zu werden?

Wohl kaum ...

(Beispiel: Ich esse direkt im Supermarkt Lebensmittel - dass soll dann keine Besitznahme sein?)
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LwPersFw

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Auf Grund der Möglichkeit des Zugangs und Umgangs mit Waffen, gibt es keinen sachlichen Grund, warum die Bundeswehr von diesen Grundsätzen abrücken sollte, selbst wenn es zu einer Legalisierung im Zivilen kommt:

"3. Der - auch einmalige  - Konsum von Betäubungsmitteln (hier: Haschisch) in  der  Kaserne ist eine Dienstpflichtverletzung.  Der  Verbleib des Soldaten  im Dienst stellt dann  in der Regel eine ernstliche Gefährdung  der militärischen Ordnung dar. (Rn.  39  –  41)  (redaktioneller  Leitsatz)

4. Auch der  einmalige Konsum von  Cannabis durch einen  Soldaten außerhalb  dienstlicher Anlagen und  Unterkünfte  ist regelmäßig ein vorsätzlicher Verstoß gegen  §  17  Abs.  2 S. 3 SG. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz)"

Begründung des BVerwG:

"39
Der Konsum  von  Betäubungsmitteln  in der Kaserne stellt nach ständiger Rechtsprechung eine Dienstpflichtverletzung  dar  (BVerwG,  U.v. 13.12.1990  - 2 WD 25.90 - BVerwGE 93, 3; U.v.  24.9.1992 -  2  C 17.91; U.v. 10.8.1994 - 2 WD 24.94 - BVerwGE 103, 148). Ein solches  Verhalten verletzt die Pflicht zu achtungs-  und vertrauenswürdigem Verhalten  (§  17 Abs.  2 Satz 1 SG)  und die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG)  im  militärischen  Kernbereich, weil  es  unmittelbar die Einsatzbereitschaft der Truppe gefährdet. Regelmäßig liegt  darin auch ein Verstoß gegen  die Gehorsamspflicht (§ 11 SG), wenn der Soldat  über das Verbot des unbefugten Besitzes und des Konsums  von Betäubungsmitteln  in militärischen Anlagen belehrt worden ist.  Das Verbleiben  eines Soldaten  im Dienst,  der  in militärischen  Unterkünften Betäubungsmittel konsumiert  hat,  stellt  deshalb in der Regel eine ernstliche Gefährdung der  militärischen Ordnung dar; es hätte negative  Vorbildwirkung, die es der Bundeswehr erschweren  würde, ihren Verteidigungsauftrag  zu erfüllen (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v.  7.5.2013 - 2  WD 20.12  -  juris Rn.  41 f.; U.v.  28.7.2011 - 2 C 28.10 - juris  Rn.  14;  BayVGH, U.v.  17.3.2005 -15 B 01.327 - juris  Rn.  21-26;  B.v. 23.10.2002 -  3 C 02.2061 - juris Rn.  11 f.).

40
In diesem Sinne entspricht der Haschisch konsumierende Soldat nicht dem Bild  des pflichtgetreu handelnden  Soldaten und weckt Zweifel  an  seiner Zuverlässigkeit.  Der Soldat verstößt  gegen das Gebot des § 17 Abs. 2 Satz  1  SG, der Achtung und  dem  Vertrauen gerecht zu werden,  die  sein Dienst als Soldat erfordert. Es kommt  für die  Pflichtwidrigkeit  nach §  17 Abs.  2 Satz 1 SG  nicht darauf an, ob der Soldat  das Rauschgift  nur  einmal oder  wiederholt  konsumiert hat und ob er es sich auf dem Drogenmarkt  beschafft  hat oder es ihm  von  einem anderen Soldaten geschenkt worden ist. Das Ansehen  der  Bundeswehr  sowie die Achtung und  das Vertrauen, die sein Dienst  als Soldat erfordern, gebieten es, dass er sich jeglichen, nicht nur eines  regelmäßigen  oder wiederholten Rauschgiftkonsums enthält. Eine veränderte Einschätzung  der Folgen  eines einmaligen Cannabisgenusses auf die Gesundheit  und die Leistungsfähigkeit des Konsumenten aufgrund  neuer wissenschaftlicher Forschungen  ändert an der Unvereinbarkeit auch des einmaligen Konsums  mit  der  Verpflichtung des Soldaten aus § 17 Abs. 2  Satz 1 SG nichts (siehe  zum Ganzen: BVerwG, B.v.  15.3.2000 - 2 B  98.99  -  juris Rn.  4:  einmaliger  Haschisch-Konsum  im Rahmen eines Truppenübungsplatzaufenthalts gemeinsam mit Kameraden).

41
Auch der einmalige Haschischkonsum eines Soldaten reizt  andere Soldaten  zur Nachahmung, auch  in  der Form des regelmäßigen Konsums an und  leistet so  einer allgemeinen Disziplinlosigkeit Vorschub;  zudem  ist jede  Art von Rauschgiftkonsum in den  Streitkräften mit den  Erwartungen der Bevölkerung an die Integrität der Bundeswehr unvereinbar. Dass bei derartigen Folgen das Verbleiben  des  Soldaten, der Rauschgift genommen hat, in seinem Dienstverhältnis eine erhebliche Gefahr  für die  militärische Ordnung und das Ansehen der Bundeswehr  i.S.v. § 55 Abs. 5 SG  bedeutet,  ist  in der  Rechtsprechung  des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Nach ihr ist die militärische Ordnung  regelmäßig gefährdet,  wenn die Einsatzbereitschaft der Soldaten vermindert ist.  Diese Einsatzfähigkeit  wird erheblich  beeinträchtigt, wenn  in der Truppe der  Rauschgiftkonsum verbreitet  ist. Entscheidend ist nicht, dass der Drogenkonsum eines einzelnen Soldaten möglicherweise noch nicht  die Einsatzfähigkeit  der  Truppe  schwächt. Maßgeblich  ist
vielmehr die Gefahr, die der Verteidigungsbereitschaft  jeder einzelnen Einheit  und  der  Bundeswehr im Ganzen droht,  wenn vielfach von Soldaten Rauschgift konsumiert wird, der Betäubungsmittelkonsum also um sich greift (siehe  zum  Ganzen: BVerwG,  B.v. 15.3.2000 - 2 B 98.99 - juris Rn. 7: einmaliger HaschischKonsum im Rahmen eines Truppenübungsplatzaufenthalts gemeinsam mit Kameraden;  vgl.  auch  BVerwG, U.v. 24.9.1992 - 2 C 17.91 - juris Rn. 16).

42
Soweit  es einen einmaligen Konsum von Cannabis durch  einen Soldaten  außerhalb dienstlicher Anlagen und Unterkünfte  betrifft, so stellt auch ein solches Verhalten regelmäßig einen  vorsätzlichen Verstoß gegen § 17 Abs. 2 Satz  3 SG dar, da einem  solchen außerdienstlichen  Verhalten abstrakt die Eignung zur Minderung des Ansehens der Bundeswehr  innewohnt  (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v.  7.5.2013  - 2 WD 20.12 - juris  Rn.  33  und 43).  Hiervon ausgehend geht  die  Rechtsprechung  davon aus, dass ein ein-  oder mehrmaliger außerdienstliche Konsum  von  Betäubungsmitteln  geeignet sein  kann,  die militärische  Ordnung bzw. das Ansehen der Bundeswehr  ernstlich zu gefährden und somit die sofortige Entlassung eines Soldaten zu  rechtfertigen (vgl. in diesem  Sinne NdsOVG,  B.v. 20.7.2007  - 5 PA 290/05  - juris  Rn.  12: mehrfacher  Cannabis-Konsum im Urlaub; OVG NW,  B.v. 20.1.2005 - 1 B 2009/04 - juris Rn.  25-27:  Konsum von zwei  Joints auf  einer privaten Feier  und Besitz eines weiteren Joints;  VG München,  U.v. 16.10.2017 -  M 21 K 15.2902  - juris  Rn.  54  f.: einmaliger außerdienstlicher Konsum eines LSDähnlichen „Legal High“Produkts; U.v.  25.11.2003 - M 12 K 02.5352 - juris Rn.  21: außerdienstlicher Amphetaminkonsum; VG Augsburg,  U.v. 28.6.2017 -  Au  2 K 17.232:  einmaliger außerdienstlicher  Besitz  von  0,69 g  Marihuana;  VG Potsdam, U.v.  1.6.2011 - 2 K  2621/09 - juris Rn. 52-60: einmaliger außerdienstlicher  Konsum von Amphetamin;  VG Aachen,  U.v. 3.11.2005  - 1 K 3385/04  - juris  Rn.  16:  einmaliger  privater Cannabis-Konsum und Besitz eines weiteren Joints; VG Stade, U.v.  16.7.2004 - 3  A 2129/02 - juris: außerdienstlicher gewohnheitsmäßiger Konsum von Marihuana; a.A.  VG Potsdam, U.v.  28.11.2016 - 2 K  3055/14 - juris Rn. 18-23:  einmaliger  Cannabis-Konsum bei privater Geburtstagsfeier,  Nachahmungsgefahr verneint)."



Das im Rahmen der Einstellungsuntersuchung ein lange zurückliegender Konsum der Einstellung nicht entgegen steht, hat damit nichts zu tun.

Denn, es wird im Rahmen der Untersuchung ein Dogentest durchgeführt und ist dieser positiv, wird der Bewerber nicht eingestellt... weil er aktuell Drogen konsumiert.

Denn Waffen und Drogen gehören nicht zusammen. Punkt.




Davon losgelöst, dürfen auch zivile Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern den Konsum von Alkohol und Drogen verbieten, wenn es die jeweilige Tätigkeit gebietet.

Grundlage dafür bildet z.B.:

"§ 15
Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention (bisher: BGV A1)

( ... )

(2) Versicherte dürfen sich durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können."




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VeggieBurger

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Falls der Besitz von Cannabis nun legal wird, ist es rechtlich überhaupt möglich ebendiesen für Soldat:innen zu verbieten?
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Chinok

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Falls der Besitz von Cannabis nun legal wird, ist es rechtlich überhaupt möglich ebendiesen für Soldat:innen zu verbieten?

Selbstverständlich ist es möglich den Konsum auch ausserhalb des Dienstes zu untersagen, selbst wenn es in DE legal werden würde. In manchen Länder (Holland als Beispiel) ist das Zeug ja schon legal. Also ist es keine Straftat in Deutschland, trotzdem aber ein Dienstvergehen. Und das führt meistens zur Entlassung. Also dumme Idee. 
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LwPersFw

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Falls der Besitz von Cannabis nun legal wird, ist es rechtlich überhaupt möglich ebendiesen für Soldat:innen zu verbieten?


"Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG)
§ 6 Staatsbürgerliche Rechte des Soldaten

Der Soldat hat die gleichen staatsbürgerlichen Rechte wie jeder andere Staatsbürger.
Seine Rechte werden im Rahmen der Erfordernisse des militärischen Dienstes durch seine gesetzlich begründeten Pflichten beschränkt."



Und zu den gesetzlichen Pflichten gem. Soldatengesetz <> Konsum jeder Form von Betäubungsmitteln (Drogen) ...

... siehe die o.g. Ausführungen des BVerwG


Wer freiwillig Soldat werden will unterwirft sich freiwillig der Einschränkung von Rechten.

Wem dies nicht gefällt ... darf halt nicht Soldat werden.

Denn genauso kann ja die Frage gestellt werden, warum  Soldaten diverse Impfungen hinnehmen müssen, die ein Zivilist nur freiwillig bekommt ?

Weil dem Soldaten spezielle Pflichten auferlegt werden können, die aus seinem besonderen Dienstverhältnis resultieren.

Es ist schon schlimm genug, wenn nicht erkannte alkoholkranke Soldaten Waffen oder gefährliches Gerät in die Finger bekommen.

Da bedarf es nicht noch sonstige Drogen konsumierende Soldaten.

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stclv

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Das ist es ja. Wenn der Soldat am Samstag abend zur Grillwurst zwei Bier trinkt ist er am Montag wieder tauglich seinen Dienst zu verrichten. Bei Cannabis wirds eben zu dieser Nüchternheit nicht mehr eindeutig, sonder kann sich bis mehrere Tage nach dem Konsum im Körper nachweisen lassen.

Daher denke ich wird es für BW, Polizei und Rettung auch bei rechtlicher Grundlage nicht mit dem Dienstverhältnis vereinbaren lassen.
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KalleM

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Hallo,
Da Betäubungsmittelgesetz geändert wird, fällt Cannabis als illegales Rauschgift raus. Es wird wohl wie Alkohol, Genussmittel gleichgestellt sein.
Die Bundeswehr wird das nicht mehr verbieten können, es sei denn in bestimmten Lagen in Camps mit Alkoholverbot usw.

Strassenverkehrgesetz erlaubt ja auch mit Restalkohol noch zu fahren bis glaub 0.3 -0.5 Promille. Auch Medikamente mit oder ohne Rezept haben Einfluss.

Auch das Passiv-Rauchen stellt ein gewaltiges Problem dar. Wird in Kneipe, Disco usw. Cannabis geraucht, und Soldaten gehen da nur mal rein und gucken was los ist, wird der Rauch inhaliert - und was soll Soldat dann machen um den Gegenbeweis zu erstellen? - Nö nix gekifft, aber Urin und Blutwerte sagen - Doch du wurdest positiv auf Cannabis getestet! Fristlose Entlassung!  Juristisch wird das eine ganz heisse Kiste.

Grüsse
KalleM
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F_K

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@ KalleM:

Im DEU Kneipen und Discos wird NICHT geraucht - Du solltest da mal wieder hingehen ...
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KlausP

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Zitat
… Da Betäubungsmittelgesetz geändert wird …

Aha, wer sagt das und wie weit ist das in der parlamentarischen Diskussion schon fortgeschritten?
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StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

HubschrauBär

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Hallo,
Da Betäubungsmittelgesetz geändert wird, fällt Cannabis als illegales Rauschgift raus. Es wird wohl wie Alkohol, Genussmittel gleichgestellt sein.
Die Bundeswehr wird das nicht mehr verbieten können, es sei denn in bestimmten Lagen in Camps mit Alkoholverbot usw.
...

Falls! das Betäubungsmittelgesetz entsprechend geändert wird, wäre es für den Dienstherrn immer noch ein leichtes hier Einschränkungen für die Soldaten zu erlassen.
(Vgl. §6 Soldatengesetz)
"Erfordernisse des Dienstes" können hier z.B. der Umgang mit Schusswaffen oder das Führen von Fahrzeugen sein.
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Hirnforscher

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Das stimmt nicht.

Beispiel: Freund kauft dich einen Joint, und lässt mich aber einmal dran ziehen. Damit ist der Joint nicht in meinen Besitz übergegangen, ich bin aber (legal) bekifft.

Schmarrn! Bitte mal den Unterschied zwischen Besitz und Eigentum verstehen. Wenn der besagte Freund Dir den Joint nicht mit Gewalt verabreicht hat, musst Du ihn in Deinem Besitz gehabt haben, um daran zu ziehen. Also strafbare Handlung!
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Oberstleutnant d.R. & Stv. BeaBwZMZ I

Deepflight

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So oder so, das Zitat von LwPersFw trifft den Nagel auf den Kopf. Als Soldat darf der Dienstherr aus gutem Grund in meine Persönlichkeitsrechte eingreifen; z.B. vor einem Wachdienst ist man gut beraten, nichts alkoholisches zu trinken.

Ob legale "Droge" oder nicht juckt da nen Toten, es geht darum ob ich die mir übertragene Aufgabe (z.B. Umgang mit Waffen) mit der erforderlichen Gründlichkeit erledigen kann.

Wenn die BW das Kiffen bei Soldaten legalisiert werd ich jedenfalls kündigen. Einen Bekifften brauche ich nicht neben mir...weder in Friedenszeiten zuhause, noch in Mali oder anderswo. Im übrigen sehe ich das genauso mit Hinblick auf einen Betrunkenen.
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slider

  • Gast

@ KalleM:

Im DEU Kneipen und Discos wird NICHT geraucht - Du solltest da mal wieder hingehen ...

Ähm, in Kneipen ist das in einigen Bundesländern durchaus noch erlaubt, solange klein genug und wenn dort keine Speisen serviert werden
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