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AUS AKTUELLEM ANLASS:

in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Cannabis - Auswirkungen auf die Bundeswehr ab 01.04.2024 ?  (Gelesen 22809 mal)

KlausP

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Zitat
… Da macht in meinen Augen keinen Sinn. …

Muss es auch nicht. Wie hier schon geschrieben wurde: Jeder Soldat unterwirft sich freiwillig der Einschränkung seiner Grundrechte durch Gesetze, Erlasse, Befehle und Weisungen. Wer das nicht will soll sich entweder nicht bewerben oder, wenn er schon Soldat ist, seine Entlassung beantragen.
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HubschrauBär

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Wenn Gras für Soldaten verboten bleiben sollte, dann sollte man auch Alkohol für den Soldaten verbieten.

Sich nach Dienst besaufen zu dürfen, was nachweislich deutlich schädlicher als "Kiffen" ist, ist erlaubt aber wenn ich mir nach Dienst nen Joint anzünde um zu entspannen, soll es verboten sein.

Da macht in meinen Augen keinen Sinn.
Teilweise ist der Alkoholkonsum vor dem Dienst ja schon verboten. Im Grundbetrieb dürfte ich in meiner Tätigkeit z.B. ab 20 Uhr kein einziges Bierchen o.Ä. mehr trinken.
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LwPersFw

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Referentenentwurf zum

Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/C/Cannabisgesetz-CanG_RefE.pdf


Die Verbote für Soldaten/innen werden m.E. wie bisher bestehen bleiben, wenn das Gesetz so verabschiedet wird.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass man auch nur kleinste Mengen zulassen wird.


"Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung gibt es berufliche Tätigkeiten, bei denen gewichtige Gründe für Beschränkungen des Cannabisbesitzes zum Zweck der Berauschung vorliegen, zum Beispiel bei Personal, das Umgang oder Zugang zu Waffen und Waffensystemen aller Art oder Gerätschaften, die bei nicht sachgemäßer Führung eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben begründen können, hat. Zur Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft der Truppe und der militärischen Ordnung haben der Bundesminister der Verteidigung sowie Vorgesetzte auf der Grundlage dienstrechtlicher Vorschriften das Recht, den ihnen unterstellten Soldatinnen und Soldaten Beschränkungen in Bezug auf den Besitz und den Konsum von Cannabis aufzuerlegen. Diese Rechte werden durch das vorliegende Gesetz nicht berührt.


Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung gibt es berufliche Tätigkeiten, bei denen gewichtige Gründe für Beschränkungen des Cannabiskonsums vorliegen, zum Beispiel bei Personal, das Umgang oder Zugang zu Waffen und Waffensystemen aller Art oder Gerätschaften, die bei nicht sachgemäßer Führung eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben begründen können, hat. Zur Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft der Truppe und der militärischen Ordnung haben der Bundesminister der Verteidigung sowie Vorgesetzte auf der Grundlage dienstrechtlicher Vorschriften das Recht, den ihnen unterstellten Soldatinnen und Soldaten Beschränkungen aufzuerlegen. Diese Rechte werden durch das CanAnbauG nicht berührt.


Absatz 3 normiert ein Verbot des privaten Eigenanbaus von Cannabis innerhalb militärischer Bereiche und Sicherheitsbereiche. Die Sicherstellung der Einsatzbereitschaft der Bundeswehr macht eine Beschränkung der Regelung des privaten Eigenanbaus innerhalb militärischer Bereiche und Sicherheitsbereiche erforderlich. Unabhängig davon können Vorgesetzte gegenüber Soldatinnen und Soldaten den Konsum und Besitz von Cannabis auf der Grundlage dienstrechtlicher Vorschriften während und außerhalb des Dienstes beschränken (vgl. § 3 Absatz 2 und § 5 Absatz 3). "





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aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

LwPersFw

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Auch das Passiv-Rauchen stellt ein gewaltiges Problem dar. Wird in Kneipe, Disco usw. Cannabis geraucht, und Soldaten gehen da nur mal rein und gucken was los ist, wird der Rauch inhaliert ...



Aus dem Gesetzentwurf:

"Änderung des Bundesnichtraucherschutzgesetzes

Das Bundesnichtraucherschutzgesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1595), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1730) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) nach dem Wort „Rauchen“ werden die Wörter „von Tabak- und Cannabisprodukten, einschließlich der Benutzung von elektronischen Zigaretten und erhitzten Tabakerzeugnissen sowie von Geräten zur Verdampfung von Tabak- und Cannabisprodukten“ eingefügt.

b) in Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und wird folgende Nummer 4 angefügt: 4. „ in geschlossenen Fahrzeugen in Anwesenheit von Minderjährigen oder Schwangeren.“

2. In § 2 Nummer 3 wird die Angabe „(zu den §§ 10 bis 14) Nummer 2 Satz 1“ durch die Angabe „Nummer 2“ ersetzt."



Der § 1 lautet dann:

"§ 1 Rauchverbot

(1) Das Rauchen von Tabak- und Cannabisprodukten, einschließlich der Benutzung von elektronischen Zigaretten und erhitzten Tabakerzeugnissen sowie von Geräten zur Verdampfung von Tabak- und Cannabisprodukten ist nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 verboten

1. in Einrichtungen des Bundes sowie der Verfassungsorgane des Bundes,
2. in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenverkehrs,
3. in Personenbahnhöfen der öffentlichen Eisenbahnen,
4. in geschlossenen Fahrzeugen in Anwesenheit von Minderjährigen oder Schwangeren.

(2) Das Rauchverbot nach Absatz 1 gilt in Gebäuden und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen; es gilt nicht für Räume, die Wohn- oder Übernachtungszwecken dienen und den Bewohnerinnen und Bewohnern zur alleinigen Nutzung überlassen sind.

(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 erster Halbsatz können in den dort genannten Einrichtungen, Verkehrsmitteln und Personenbahnhöfen gesonderte und entsprechend gekennzeichnete Räume vorgehalten werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn insgesamt eine ausreichende Anzahl von Räumen zur Verfügung steht. Satz 1 gilt nicht für die in § 2 Nr. 2 Buchstabe b genannten Verkehrsmittel.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zur Einrichtung und Kennzeichnung von Raucherräumen nach Absatz 3, insbesondere zu den baulichen Anforderungen an die Größe, Lage, Gestaltung sowie zur Art und Weise ihrer Belüftung, zu erlassen."



Hier ist ja dann auch zu erwarten, dass die Bundesländer ihre jeweiligen Nichtraucherschutzgesetze anpassen...


« Letzte Änderung: 10. August 2023, 06:33:19 von LwPersFw »
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aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

anon

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Im Beschluss des Bundeskabinetts von heute sind die Verbote bzw. möglichen dienstrechlichen Einschränkungen für Soldaten im Wesentlichen nicht mehr im Gesetz. Oder habe ich was übersehen?

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/presse/pressemitteilungen/bundeskabinett-beschliesst-cannabisgesetz-pm-16-08-23.html

Ein allgemeines Konsum- und Anbauverbot in milit. Bereichen bleibt bestehen.

Daher heißt es wohl: Hanf - Frei!
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Marcel85

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Im Beschluss des Bundeskabinetts von heute sind die Verbote bzw. möglichen dienstrechlichen Einschränkungen für Soldaten im Wesentlichen nicht mehr im Gesetz. Oder habe ich was übersehen?

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/presse/pressemitteilungen/bundeskabinett-beschliesst-cannabisgesetz-pm-16-08-23.html

Ein allgemeines Konsum- und Anbauverbot in milit. Bereichen bleibt bestehen.

Daher heißt es wohl: Hanf - Frei!

Seite 112:

"Zu Absatz 3

Absatz 3 Satz 1 verbietet den Konsum von Cannabis in militärischen Bereichen der Bundeswehr. Militärische Bereiche im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen (UZwGBw) aufgeführten Anlagen, Einrichtungen und Schiffe der Bundeswehr.  In der Bundeswehr gibt es eine Vielzahl gefährlicher Anlagen und beruflicher Tätigkeiten, zum Beispiel im Zusammenhang mit Munition, Kriegswaffen, Gefechtsfahrzeugen und gefährlichen Maschinen.

Der Konsum von Cannabis kann im zeitlichen oder räumlichen Zusammenhang mit der Dienstausübung Gefahren für Leib und Leben von Bundeswehrangehörigen sowie für die öffentliche Sicherheit, die militärische Ordnung, die Schlagkraft der Truppe und ihre Einsatzbereitschaft hervorrufen. Daher wird der Cannabiskonsum in militärischen Bereichen für jedermann verboten.

Beschränkungen des Konsums von Cannabis für Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr aufgrund des Soldatengesetzes - auch außerhalb des Dienstes und außerhalb militärischer Bereiche - bleiben unberührt. "


Zuvor ist auf Seite 108 der Umgang in mil. Bereichen usw definiert.

Zum Glück [emoji106]

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EDIT: lesbarer formatiert
« Letzte Änderung: 17. August 2023, 07:04:45 von LwPersFw »
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LwPersFw

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Auch das Passiv-Rauchen stellt ein gewaltiges Problem dar. Wird in Kneipe, Disco usw. Cannabis geraucht, und Soldaten gehen da nur mal rein und gucken was los ist, wird der Rauch inhaliert ...



Aus dem Gesetzentwurf:

"Änderung des Bundesnichtraucherschutzgesetzes

Das Bundesnichtraucherschutzgesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1595), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1730) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) nach dem Wort „Rauchen“ werden die Wörter „von Tabak- und Cannabisprodukten, einschließlich der Benutzung von elektronischen Zigaretten und erhitzten Tabakerzeugnissen sowie von Geräten zur Verdampfung von Tabak- und Cannabisprodukten“ eingefügt.

b) in Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und wird folgende Nummer 4 angefügt: 4. „ in geschlossenen Fahrzeugen in Anwesenheit von Minderjährigen oder Schwangeren.“

2. In § 2 Nummer 3 wird die Angabe „(zu den §§ 10 bis 14) Nummer 2 Satz 1“ durch die Angabe „Nummer 2“ ersetzt."



Der § 1 lautet dann:

"§ 1 Rauchverbot

(1) Das Rauchen von Tabak- und Cannabisprodukten, einschließlich der Benutzung von elektronischen Zigaretten und erhitzten Tabakerzeugnissen sowie von Geräten zur Verdampfung von Tabak- und Cannabisprodukten ist nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 verboten

1. in Einrichtungen des Bundes sowie der Verfassungsorgane des Bundes,
2. in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenverkehrs,
3. in Personenbahnhöfen der öffentlichen Eisenbahnen,
4. in geschlossenen Fahrzeugen in Anwesenheit von Minderjährigen oder Schwangeren.

(2) Das Rauchverbot nach Absatz 1 gilt in Gebäuden und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen; es gilt nicht für Räume, die Wohn- oder Übernachtungszwecken dienen und den Bewohnerinnen und Bewohnern zur alleinigen Nutzung überlassen sind.

(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 erster Halbsatz können in den dort genannten Einrichtungen, Verkehrsmitteln und Personenbahnhöfen gesonderte und entsprechend gekennzeichnete Räume vorgehalten werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn insgesamt eine ausreichende Anzahl von Räumen zur Verfügung steht. Satz 1 gilt nicht für die in § 2 Nr. 2 Buchstabe b genannten Verkehrsmittel.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zur Einrichtung und Kennzeichnung von Raucherräumen nach Absatz 3, insbesondere zu den baulichen Anforderungen an die Größe, Lage, Gestaltung sowie zur Art und Weise ihrer Belüftung, zu erlassen."



Hier ist ja dann auch zu erwarten, dass die Bundesländer ihre jeweiligen Nichtraucherschutzgesetze anpassen...



Anscheinend waren die Minderjährigen und Schwangeren doch nicht mehr so schutzwürdig ... denn die o.g. Nr 4 ist im neuen Entwurf entfallen...




"Das Bundesnichtraucherschutzgesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1595), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1730) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 werden im Satzteil vor der Aufzählung nach dem Wort „Rauchen“ die Wörter „von Tabak- und Cannabisprodukten, einschließlich der Benutzung von elektronischen Zigaretten und erhitzten Tabakerzeugnissen sowie von Geräten zur Verdampfung von Tabak- und Cannabisprodukten“ eingefügt.

2. In § 2 Nummer 3 wird die Angabe „(zu den §§ 10 bis 14) Nummer 2 Satz 1“ durch die Angabe „Nummer 2“ ersetzt."



Der § 1 lautet dann:

"§ 1 Rauchverbot

(1) Das Rauchen von Tabak- und Cannabisprodukten, einschließlich der Benutzung von elektronischen Zigaretten und erhitzten Tabakerzeugnissen sowie von Geräten zur Verdampfung von Tabak- und Cannabisprodukten ist nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 verboten

1. in Einrichtungen des Bundes sowie der Verfassungsorgane des Bundes,
2. in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenverkehrs,
3. in Personenbahnhöfen der öffentlichen Eisenbahnen,

(2) Das Rauchverbot nach Absatz 1 gilt in Gebäuden und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen; es gilt nicht für Räume, die Wohn- oder Übernachtungszwecken dienen und den Bewohnerinnen und Bewohnern zur alleinigen Nutzung überlassen sind.

(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 erster Halbsatz können in den dort genannten Einrichtungen, Verkehrsmitteln und Personenbahnhöfen gesonderte und entsprechend gekennzeichnete Räume vorgehalten werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn insgesamt eine ausreichende Anzahl von Räumen zur Verfügung steht. Satz 1 gilt nicht für die in § 2 Nr. 2 Buchstabe b genannten Verkehrsmittel.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zur Einrichtung und Kennzeichnung von Raucherräumen nach Absatz 3, insbesondere zu den baulichen Anforderungen an die Größe, Lage, Gestaltung sowie zur Art und Weise ihrer Belüftung, zu erlassen."



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christoph1972

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Grundsätzlich finde ich den Besitz - legal oder nicht - von Cannabis bei Angehörigen des GB BMVg mehr als unpassend.

Entkriminalisierung ist da für mich einfach der falsche Weg.
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„Pazifisten sind wie Schafe, die glauben, der Wolf sei ein Vegetarier.“

Yves Montand
französischer Schauspieler und Chansonnier
* 13. 10. 1921 - Monsumagno, Italien
† 09. 11. 1991 - Senlis

anon

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Danke Marcel85 für den Textverweis!

Ist jedoch derzeit das Soldatengesetz so gestrickt, dass selbst bei einer Legalisierung trotzdem ein Verbot für Soldaten herleitbar ist?

Was mich hier wundert ist, dass der Entwurf ja neben dem Erlass des CannG auch alle anderen Gesetze ändert, die sich mit dem Besitz/ Konsum von Cannabis befassen. Das Soldatengesetz ist aber ja nicht darunter. Die Legalisierung von Cannabis geht ja gerade mit höchster Geschwindigkeit voran. Schafft man es überhaupt, das Soldatengesetz rechtzeitig zu ändern, bevor die Legalisierung eintritt?

Falls dies überhaupt notwendig ist, aber das ist die Frage.
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LwPersFw

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Danke Marcel85 für den Textverweis!

Ist jedoch derzeit das Soldatengesetz so gestrickt, dass selbst bei einer Legalisierung trotzdem ein Verbot für Soldaten herleitbar ist?


Siehe die Ausführungen des BVerwG

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,71024.msg719007.html#msg719007

In Verbindung mit

"Beschränkungen des Konsums von Cannabis für Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr aufgrund des Soldatengesetzes - auch außerhalb des Dienstes und außerhalb militärischer Bereiche - bleiben unberührt."


Letztlich wird man abwarten müssen in welcher Form das Gesetz verabschiedet wird...

... und wie die Bw dann konkret verfährt.

Ggf. auch die zukünftige Rechtsprechung zum Thema.



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InstUffzSEAKlima

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Es ist doch auch aus unzähligen anderen (Teil-)Bereichen bekannt, dass Soldaten gewissen Einschränkungen unterliegen, die einen "normalen" Bürger nicht tangieren. Wer seiner Drogensucht frönen muss, ist sowieso bei den Streitkräften bzw. anderen Behörden an der falschen Adresse.
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Ralf

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Hat doch auch jeder unterschrieben, dass er keine Drogen nimmt.
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Helft mit, dass es so bleibt.

Marcel85

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Meiner Meinung nach bleibt es so wie es ist. Also als  Soldat/Soldatin keine berauschenden Mittel/Drogen, da Gefährdung für Dienstgeschäfte, Zugang zu Waffen, Geräte usw. Alles andere würde mich mehr als wundern [emoji2373]  steht ja auch drin dass der BM der Verteidigung und die unterstellten Bereiche  Regelungen erlassen für innerhalb und außerhalb des Dienstes. Dann wird beim 90/5 egal für was auch nen Screening mitgemacht und schon kann ich meine Soldaten überwachen.

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« Letzte Änderung: 18. August 2023, 08:41:44 von Ralf »
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Marcel85

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*meine Soldaten überwachen! Danke,liebe Autokorrektur [emoji85]

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F_K

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@ Marcel85:

Anlassloses Screening auf Drogen ist rechtlich (aus guten Gründen!) nicht zulässig, daher bitte nicht solche Bemerkungen verbreiten.

Im übrigen sind einige Drogen Soldaten nicht grundsätzlich verboten (nämlich die "tradierten, legalen" Drogen) - und auch damit gibt es (erheblichen) Missbrauch - der auch dienstrechtlich relevant ist.

Ansonsten: Muss sich jeder Soldat natürlich an die geltenden Regelungen halten - derzeit ist Cannabis noch "illegal", und die "Nutzung" für Soldaten nicht zulässig.
Dass sich dies zumindest innerhalb von Kasernen / im Dienst nicht ändern wird, ist wohl sehr wahrscheinlich.
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