Auch das Passiv-Rauchen stellt ein gewaltiges Problem dar. Wird in Kneipe, Disco usw. Cannabis geraucht, und Soldaten gehen da nur mal rein und gucken was los ist, wird der Rauch inhaliert ...
Aus dem Gesetzentwurf:
"Änderung des Bundesnichtraucherschutzgesetzes
Das Bundesnichtraucherschutzgesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1595), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1730) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) nach dem Wort „Rauchen“ werden die Wörter „von Tabak- und Cannabisprodukten, einschließlich der Benutzung von elektronischen Zigaretten und erhitzten Tabakerzeugnissen sowie von Geräten zur Verdampfung von Tabak- und Cannabisprodukten“ eingefügt.
b) in Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und wird folgende Nummer 4 angefügt: 4. „ in geschlossenen Fahrzeugen in Anwesenheit von Minderjährigen oder Schwangeren.“
2. In § 2 Nummer 3 wird die Angabe „(zu den §§ 10 bis 14) Nummer 2 Satz 1“ durch die Angabe „Nummer 2“ ersetzt."Der § 1 lautet dann:
"§ 1 Rauchverbot
(1) Das Rauchen
von Tabak- und Cannabisprodukten, einschließlich der Benutzung von elektronischen Zigaretten und erhitzten Tabakerzeugnissen sowie von Geräten zur Verdampfung von Tabak- und Cannabisprodukten ist nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 verboten
1. in Einrichtungen des Bundes sowie der Verfassungsorgane des Bundes,
2. in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenverkehrs,
3. in Personenbahnhöfen der öffentlichen Eisenbahnen,
4. in geschlossenen Fahrzeugen in Anwesenheit von Minderjährigen oder Schwangeren.(2) Das Rauchverbot nach Absatz 1 gilt in Gebäuden und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen; es gilt nicht für Räume, die Wohn- oder Übernachtungszwecken dienen und den Bewohnerinnen und Bewohnern zur alleinigen Nutzung überlassen sind.
(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 erster Halbsatz können in den dort genannten Einrichtungen, Verkehrsmitteln und Personenbahnhöfen gesonderte und entsprechend gekennzeichnete Räume vorgehalten werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn insgesamt eine ausreichende Anzahl von Räumen zur Verfügung steht. Satz 1 gilt nicht für die in § 2 Nr. 2 Buchstabe b genannten Verkehrsmittel.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zur Einrichtung und Kennzeichnung von Raucherräumen nach Absatz 3, insbesondere zu den baulichen Anforderungen an die Größe, Lage, Gestaltung sowie zur Art und Weise ihrer Belüftung, zu erlassen."
Hier ist ja dann auch zu erwarten, dass die Bundesländer ihre jeweiligen Nichtraucherschutzgesetze anpassen...