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in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: WDB Einsatzunfall Schutzzeit und Beförderung Planstellen  (Gelesen 10125 mal)

Fassmacher

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Antw:Antw:Alles zum Thema: Beförderung Planstellen
« Antwort #15 am: 03. Dezember 2021, 19:36:19 »

@Ralf
Also heidebär fragt hier im Forum und bittet um Hilfe wegen Überforderung.

Was passiert nun: Andi8111 haut mit dem Knüppel drauf - also was ist das für ein Umgang mit einem Kameraden?

RA deswegen, weil es sehr komplexe Materie ist. Und wenn man schon abwertend von "Psychodiagnosen" des Truppenarztes Andi8111 lesen muss, dann sollte man gleich 2 RA engagieren,

Wenn das der Umgangston in der Truppe ist, wie beim Alten Fritz früher, der Soldat muss den Offizier mehr fürchten als den Feind, dann wundert einen echt nix mehr.

>>@heidebär zitat: Mein Mann kann sich um nichts kümmern. Ich muss alles mit meinen Halbwissen selber regeln und mich mit dem Sozialdienst abstimmen. Es gibt noch sehr viele Lücken im Versorgungsnetzt für Einsatzgeschädigte und bei einigen sehr wenigen Sonderkonstellationen mit denen sich auch das BAPersBw überfordert konfrontiert sieht, ist es sehr schwer umzugehen.>>>
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Ralf

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Antw:Antw:Alles zum Thema: Beförderung Planstellen
« Antwort #16 am: 03. Dezember 2021, 20:01:40 »

Und nun?
Es geht hier um eine mögliche Beförderung vom HptFw zum StFw. Es geht hier nicht eine kritische Versorgungslücke oder ähnlichem.
Ob ich nun einen RA den Sachverhalt schildere, oder einen 2-Zeiler erst einmal ans BAPersBw schreibe (wer auch immer, z.B. die Fragestellerin), wo ist da der Unterschied.
Es geht hier um eine Informationsversorgung, nicht um einen Rechtsbehelf, der kommt erst nach der Information.
Also, lieber Fassmacher, bitte mal die Kirche im Dorf lassen und einen Schritt nach dem anderen.

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Andi8111

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Antw:Antw:Alles zum Thema: Beförderung Planstellen
« Antwort #17 am: 03. Dezember 2021, 20:54:11 »

Und wenn man schon abwertend von "Psychodiagnosen" des Truppenarztes Andi8111 lesen muss, dann sollte man gleich 2 RA engagieren
Zu heiß geduscht? Das ist eine reine ZUSTANDSBESCHREIBUNG der WIRKLICHKEIT! Auch, wenn das so viele, auch hier, nicht wahrhaben wollen.
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Fassmacher

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Antw:Antw:Alles zum Thema: Beförderung Planstellen
« Antwort #18 am: 03. Dezember 2021, 21:23:56 »

@Andi8111
Mich wundert es nur, auf der einen Seite mahnst du zur Sachlichkeit und Beendigung von Kleinkriegen von Usern, bringst die empirische Seite von Corona ein -andererseits rumpelst du herum wie der Knecht Ruprecht im tiefsten Bayrischen Wald.

Duschen heiss? Nö bin von der Alb 15 Grad minus - kein Problem.

Warum nicht das nachfolgende von dir erstmal primar abfragen, anstatt überforderte Hilfesuchende in die Ecke stellen?

@Ralf - Das BAPersBw hat scheinbar auch Probleme mit dem Fall, wie heidebär schreibt.

>>>Zitat Andi8111 -Also nochmal:BS zum Zeitpunkt des Unfalls?
WDB bereits festgestellt? Wenn ja, mit welchem GdS?
Welcher Status aktuell? Soldat im besonderen Wehrdienstverhältnis?
Warum bislang kein DU Verfahren, wenn 5 Jahre am Stück krankgeschrieben?
Alles Fragen, auf die man eine Antwort braucht.>>>
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Ralf

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Antw:Antw:Alles zum Thema: Beförderung Planstellen
« Antwort #19 am: 04. Dezember 2021, 06:03:30 »

Zitat
@Ralf - Das BAPersBw hat scheinbar auch Probleme mit dem Fall, wie heidebär schreibt.
Es geht HIER um das Thema Planstellen, Beförderung.
Alles weitere kann im Unterforum WDB etc besprochen werden und darauf bezog und bezieht sich meine Einlassung. Ich muss doch erst einmal die Offizielle Info haben, wie was läuft und kann dann sehen ob was schief läuft und dann die Rechtsmittel einsetzen.
Müssen wir denn in jedem Thema immer alles aufrollen oder können wir mal in einem Thema bleiben?
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Fassmacher

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Antw:Antw:Alles zum Thema: Beförderung Planstellen
« Antwort #20 am: 04. Dezember 2021, 09:42:49 »

@Ralf
Sorry, Ach so, das wird getrennt behandelt. Gibts da kein "Verfahren" komplett mit WDB und Planstelle-Beförderung für Einsatzgeschädigte?
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Ralf

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Antw:WDB und Beförderung Planstellen
« Antwort #21 am: 04. Dezember 2021, 09:47:18 »

Ich habe nun das Thema abgetrennt und in das richtige Unterforum verschoben, damit es inhaltlich auch passt, denn es scheint sich ja nun thematisch auszuweiten.
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LwPersFw

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Antw:WDB und Beförderung Planstellen
« Antwort #22 am: 04. Dezember 2021, 10:51:24 »

@Ralf
Sorry, Ach so, das wird getrennt behandelt. Gibts da kein "Verfahren" komplett mit WDB und Planstelle-Beförderung für Einsatzgeschädigte?

Gibt es ja

Naja, solche elementaren Infos wären von Anfang an wichtig gewesen, zumal du auch explizit nach der Anzahl der BU gefragt hast, was durchaus das Vorhandensein solcher impliziert.
Für Sdt, die sich in der Schutzzeit nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz befinden und nicht zu beurteilen sind, erfolgt gemäß der AR „Mil. Personalführung für Freigestellte, Entlastete oder Beurlaubte“ A-1336/1 die Beförderung und Einweisung.
Das müsste sich der Betroffene mal einlesen.
Das läuft über Referenzgruppen und ist etwas komplexer. Zum Thema Referenzgruppen kann man auch hier nachlesen, sind zwar aus anderen Gründen freigestellte Sdt, aber auch ohne Beurteilung. https://www.bverwg.de/de/030817B1WB28.16.0
Zitat
Wie stellt die Bundeswehr in solchen Fällen sicher, dass es zu keiner vom Gesetzgeber ungewollten Benachteiligung von Einsatzgeschädigten kommt?
Damit wird das sichergestellt.
Nevertheless: Hier hatten wir das Thema schon mal https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php?topic=70798.0


Aber die TE schreibt ja


Du beschriebst die Verfahrensweise in der Schutzzeit. Aber wie verhält es sich wenn das BAPersBw die Schutzzeit beendet und sich eine Monate bzw. mehrjähriges Wiederspruchs bzw. Beschwerdeverfahren anschließt bzw. ein sehr langes DU verfahren durchzuführen ist.


Deshalb wären weitere Angaben wichtig, um ggf. zumindest einen Weg aufzeigen zu können...


Aber was wenn aufgrund einer Lücke im Versorgungsnetz und einer extrem unglücklichen und sehr seltenen Fallkonstellation dem Berufssoldaten eben genau diese Versorgung trotz Einsatzunfall nicht zusteht?


Können Sie dies bitte erläutern und die zuletzt von Andi8111 gestellten Fragen beantworten.

In solch komplexen Themen kann man sonst mit Antworten zu sehr daneben liegen...

Es ist so schon nicht einfach, ohne die Akten vor sich zu haben...



Ansonsten stochern wir im Nebel...

 
« Letzte Änderung: 04. Dezember 2021, 12:07:29 von LwPersFw »
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Fassmacher

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Antw:WDB und Beförderung Planstellen
« Antwort #23 am: 04. Dezember 2021, 16:05:07 »

@LwPersFw

Jetzt ist es klar, es war nur etwas verwirrend weil Andi8111 so heftig reagiert hatte und die entscheidenden Fragen am Schluss seines Posts gesetzt hatte.
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LwPersFw

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Antw:WDB und Beförderung Planstellen Berufssoldat Schutzzeit
« Antwort #24 am: 05. Dezember 2021, 10:39:53 »

Hier ein Urteil das sich explizit mit der Thematik auseinandersetzt, wenn bei einem Berufssoldaten die Ziele der Schutzzeit NICHT erreicht werden können.

Es gibt leider Einsatz-Verletzungen, bei denen dies der Fall ist...

VG Freiburg, Urteil vom 18.12.2019 - 7 K 3824/18
https://openjur.de/u/2249892.html

Was dann diesen BS u.a. an Versorgung zur Verfügung steht, führt das Gericht aus:

"Ehemalige einsatzgeschädigte Berufssoldaten im Ruhestand können danach etwa 80% der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe (§ 63d SVG), eine einmalige Entschädigung (§ 63e i.V.m. § 63a SVG), einen Schadensersatzanspruch (§ 63b SVG) sowie eine Grundrente (§§ 80, 84 Abs. 6 Hs. 2 SVG i.V.m. § 31 Abs. 1 bis 4 BVG) erhalten. Diese Leistungen werden grundsätzlich auch kumulativ gewährt (§ 84 SVG). Darüber hinaus haben Berufssoldaten im Ruhestand diverse Ansprüche auf berufliche Qualifizierungen nach Maßgabe der §§ 39, 40 SVG. Diese umfassen die Förderung einer schulischen oder beruflichen Bildung, eine Berufsberatung sowie etwa die Unterstützung bei der Suche nach einem geeigneten Arbeitsplatz. Das heißt in der Folge, dass bei Berufssoldaten an sich in der Summe eine Verbesserung ihrer Situation durch den Verbleib im Wehrdienstverhältnis trotz Dienstunfähigkeit gar nicht eintreten kann."


Zu beachten dabei ist, dass z.B. für das erhöhte Unfallruhegehalt von 80 % ein dauerhafter GdS von mindestens 50 erforderlich ist.

Ebenso für die Einmalzahlung von 150.000 €.



Und das es noch weitere Leistungen aus der Beschädigtenversorgung geben kann.

z.B.

"•  Freie  Heilbehandlung  für  Schädigungsfolgen,
•  Grundrente nach §§ 30 Abs. 1 und 31 des Bundesversorgungsgesetzes je nach dem Grad der Schädigungsfolgen,
•  Schwerstbeschädigtenzulage  nach § 31 Abs. 4 des Bundesversorgungsge setzes  bei  außergewöhnlich  schwerem  Körperschaden  je  nach  Schwere  der Schädigung,
•  Ausgleichsrente  nach § 32 des Bundesversorgungsgesetzes für Schwerbe schädigte mit geringen Einkünften nach dem Grad der Schädigungsfolgen,
•  Pflegezulage  nach § 35 des Bundesversorgungsgesetzes bei Hilflosigkeit je nach  Schwere der Pflegebedürftigkeit,
•  Berufsschadensausgleich  nach § 30 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes in  individueller  Höhe  zur  Abgeltung  wirtschaftlicher  Folgen  (=  42,5  v.H.  des  Einkommensverlustes),
•  Leistungen  zur  beruflichen  Rehabilitation,
•  Geldleistungen  der  Wohnungshilfe  nach § 27c des Bundesversorgungsge setzes  zur  Beschaffung  oder  zur  Herstellung  behindertengerechten  Wohn raumes (bei einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50)."


Hier sehe ich den Sozialdienst i.V.m. dem BFD in der Pflicht, den betroffenen Kameraden bzw. dessen Angehörige umfassend zu unterstützen, damit alle möglichen und sinnvollen Leistungen beantragt werden.

Noch ein Hinweis zur steuerfreien Grundrente:

Diese wird im Rahmen der Reform des Entschädigungsrechts für Soldaten zum 01.01.2025 deutlich erhöht:

"1. 400 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 und 40,
2.  800 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und 60,
3.  1200 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 und 80,
4.  1600 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90,
5.  2000 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100."

Für das Jahr 2024 werden die davor geltenden Beträge bereits um 25 % erhöht.


Und...

Beruht die DU auf einer WDB... die nicht unter die 80 % - Regel fällt ...

... wird trotzdem ein höheres Ruhegehalt gezahlt, als DU ohne WDB.

« Letzte Änderung: 05. Dezember 2021, 10:49:33 von LwPersFw »
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Griffin

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Antw:WDB und Beförderung Planstellen
« Antwort #25 am: 05. Dezember 2021, 18:37:51 »


… aus meinem Fundus kann ich von einer nahezu identischen Fallkonstellation folgendes berichten:

Der Betroffene BS war ebenfalls mehrere Jahre krank geschrieben – die letzten Jahre seiner Krankschreibung war er qua BAPersBw vom Dienst freigestellt.

WDB- und DU-Verfahren waren anhängig.

Der Betroffene befand sich im DGrad HptFw, seine Beurteilungen lagen Jahre lang zurück. Die Beförderung zum StFw erfolgte allerdings Tag genau. Wie bereits von anderen TE ausgeführt, ist die Bw maximal bemüht hier denkbare Nachteile zu vermeiden bzw. Rechtsstreitigkeiten aus dem Wege zu gehen.

Der Betroffene erlitt einen Einsatzunfall – wie wir wissen, ist dieser per se ein qualifizierter Dienstunfall. Diesen erlitt der Betroffene im Status eines BS.

Das DU-Verfahren wurde – was so grundsätzlich nicht vorgesehen ist – vor dem WDB-Verfahren beendet und der Soldat wurde zur Ruhe gesetzt.
Das WDB-Verfahren endete später mit dem Ergebnis Einsatzunfall und GdS>50, was nachträglich eine entsprechende Versorgung 80% aus der übernächsten Besoldungsgruppe nach sich zog. Maßgeblich hierfür war der DGrad (StFw) bei zur Ruhesetzung und nicht im Zeitpunkt des Unfalls. Ob selbiges für den Status BS – sprich BS im Unfallzeitpunkt ja oder nein – relevant ist, entzieht sich meiner Kenntnis.

Die Entscheidung, ob ein erhöhtes Unfallruhegehalt gewährt wird, wird nicht im BAPersBw entschieden, sondern im BMVg. Dort wird auch über eine mgl. Einmalzahlung befunden. Der finale Festsetzungsbescheid und eine potentielle Einmalzahlung ergehen jedoch via GZD (Generalzolldirektion) auf Weisung BMVg.

M.E.n. sind und bleiben Beförderung, WDB, DU, Einmalzahlungen, Unfallruhegehälter, Berufsschadensausgleiche formaljuristisch getrennte Verfahren/ Bescheidungen, welche jedoch je nach Fallkonstellation Schnittpunkte aufweisen – teilweise zwingend aufweisen bzw. dies geprüft werden muss.

Ein qualifizierter und professioneller Rechtsbeistand hat im Übrigen in diesen Wirren noch niemanden geschadet.

Eine schöne Adventszeit allen TE !

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Griffin

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Antw:WDB und Beförderung Planstellen
« Antwort #26 am: 05. Dezember 2021, 19:29:03 »


... und, um noch ein Wort zur Schutzzeit zu verlieren:

Sollte bei Antragstellung oder im weiteren Verlauf aus ärztlicher/ medizinischer Sicht ein Erreichen der Ziele der Schutzzeit nicht möglich sein, ist diese umegehend zu beenden bzw. eine Aufnahme in selbige abzulehen.
Insofern bleibt dann regelhaft nur noch die Option der Krankschreibung - zumindest temporär.

Grüße!
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Griffin

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Antw:WDB und Beförderung Planstellen
« Antwort #27 am: 05. Dezember 2021, 21:36:13 »


... es sei mir noch eine Anmerkung zu den Vorraussetzungen erhöhtes Unfallruhegehalt und Einmalzahlung gestattet.

Wie völlig richtig von @LwPersFw ausgeführt und im Forum wiederholt nachzulesen, ist hierfür Grundvorraussetzung neben einem Einsatzunfall ein dauerhafter GdS von mindestens 50.
Zu Irritationen führt in diesem Zusammenhang immer wieder das Wörtchen dauerhaft. Die Rechtssprechung sieht regelmäßig die Dauerhaftigkeit als erfüllt an, wenn der GdS>50 für mindestens zwei Jahre beschieden wird/ wurde - dies ist ausdrücklich auch nachträglich, also in der Vergangenheit liegend möglich.

VG
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Anna1980

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Antw:WDB und Beförderung Planstellen
« Antwort #28 am: 14. Dezember 2021, 05:55:09 »

Guten Morgen beisammen,

bezüglich der Ausgangsfrage.

Das EinsatzWEITERverwendungsgesetz zielt auf die Wiedereingliederung der Einsatzgeschädigten Soldat*innen ab. Quasi Reha vor Rente(Pension).

Nach § 5 EinsatzWVG sind Soldat*innen in der Schutzzeit in Auswahlentscheidungen mit einzubeziehen. Die Schutzzeit wird jedoch beendet wenn die Ziele der Schutzzeit (Bei BS ist das Ziel die Wiedereingliederung in den Dienst) nicht erreicht werden können.

Jedoch argumentiert das BAPersBw so, das die Prinzipien der Eignung, Leistung und Befähigung auch für Einsatzgeschädigte gelten. Dabei wird ein Mindestmaß körperlicher Eignung vorausgesetzt. In einem ähnlichen Fall wurde die Beförderung abgelehnt, da der Soldat seit mehreren Jahren nicht Dienst geleistet hat.

Um das jedoch in Deinem Einzelfall abzuklären, Heidebär, einfach einen Antrag auf Beförderung an die Personalstelle senden.
Die genaue Personalstelle kannst Du einer Personalverfügung Deines Mannes entnehmen. Oben links so etwa: Abt. IV.3.2 und danach die Adresse des BAPersBw.
Dann wird das BAPersBw gezielt auf den Einzelfall eingehen und man hat einen Bescheid gegen den vorgegangen werden kann.
Sofern das Verfahren zum Zeitpunkt der Entlassung aufgrund von Dienstunfähigkeit noch läuft, kann das quasi auf im Ruhestand noch weitergeführt werden.


Grüße


Guten Tag,

ich wende mich mit folgenden Fragen an das Forum und die gut Informierten "Perser" wie  Ralf und LwPersFw :

- Wie oft (im Verlauf eines Kalenderjahres)  und Wann (Immer zum Monatsende, Quat Ende, JAhresende?) finden die Auswahlverfahren bzw. Reihungsverfahren statt, für die Beförderungen bzw. Planstellenzuweisungen für Dienstgrad Stabsfeldwebel.

- Wie erlangt der Soldat Kenntnis darüber ob er in das Auswahlverfahren mit einbezogen wurde

- Wie viele Beurteilungen werden in den Auswahlprozess mit einbezogen.
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Anna1980

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Antw:WDB und Beförderung Planstellen
« Antwort #29 am: 14. Dezember 2021, 06:25:26 »

Guten Morgen,

ich muss da leider einhaken.

Bei der Bewertung wird ein Unterschied zwischen dem erhöhten Unfallruhegehalt und Einmalzahlung.

Bei der Einmalzahlung (einmalige Entschädigung nach § 63 a SVG) reichen neben den anderen Voraussetzungen 2 Jahre um den Begriff dauerhaft zu erfüllen. (z.B. eine WDB mit mindestens 50% wurde festgestellt, Gutachterlicherseits wird eine Überprüfung nach vier Jahren empfohlen). Somit wäre eine Gewährung auf Antrag möglich.

Beim erhöhten Unfallruhegehalt wird der Begriff dauerhaft anders ausgelegt. Es ist auch ein komplexeres Verfahren. Der Einzelfall macht`s.


Übrigens um die Komplexität von Einsatzschädigung und die unterschiedliche Bewertung und somit Ansprüche mal an zwei Beispielen darzustellen. Diese Fälle sind zu selten, für den Einzelfall jedoch sehr belastend:

1.Wenn ein Soldat einen Einsatzunfall als SAZ erleidet und körperlich verwundet wird, davon wieder vollständig genest und sich im normalen Verfahren als BS bewirbt. Wird er genommen und erkrankt später an einsatzbedingter PTBS, wird geprüft ob er Anspruch auf Unfallruhegehalt hat. Dabei wird auf den Status (hier SAZ) zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignis abgestellt.
Damit hat ein BS KEINEN Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt. Er geht quasi mit den bis dahin erworbenen Ansprüchen.

2. Wenn ein Soldat mehrere WDB relevante Ereignisse im Einsatz als SAZ und BS erlebt hat. Später im Status eines BS an einer Einsatzfolgestörung erkrankt, wird bei der Bewertung inwieweit erhöhtes Einsatzruhegehalt fezusteht, auf das schwerwiegendste Ereignis abgestellt.

Ich möchte damit nicht zur allgemeinen Verwirrung beitragen, jedoch mal aufzeigen, das die Thematik sehr komplex ist, und aufgrund der verschiedenen Zuständigkeiten innerhalb der Bundeswehr es nicht den einen Fachmann gibt.

Ein guter Ansprechpartner is der Sozialdienst und die ZALK. Ggf. kann man sich auf an das Büro des Beauftragten für Einsatzgeschädigte in Berlin wenden. Die kochen jedoch auch nur mit Wasser und können nur vermittelnd eingreifen.

Grüße
 


... es sei mir noch eine Anmerkung zu den Vorraussetzungen erhöhtes Unfallruhegehalt und Einmalzahlung gestattet.

Wie völlig richtig von @LwPersFw ausgeführt und im Forum wiederholt nachzulesen, ist hierfür Grundvorraussetzung neben einem Einsatzunfall ein dauerhafter GdS von mindestens 50.
Zu Irritationen führt in diesem Zusammenhang immer wieder das Wörtchen dauerhaft. Die Rechtssprechung sieht regelmäßig die Dauerhaftigkeit als erfüllt an, wenn der GdS>50 für mindestens zwei Jahre beschieden wird/ wurde - dies ist ausdrücklich auch nachträglich, also in der Vergangenheit liegend möglich.

VG
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