Noch zu Ergänzung:
Die Zuständigkeit liegt ausschließlich beim BVA.
Zu finden in der A-1454/1 , Nr 1028
"Das BVA ist somit die „Besoldung zahlende Stelle.“ Diese ist, neben den regelmäßigen Aufgaben der Besoldungszahlung,
u. a. zuständig für die Gewährung von Ausgleichszulagennach § 13 BBesG und die Abwicklung von Rückforderungen."
Was "dienstliche Gründe" sind, führt auch aus BBesGVwV
"13.1.1
1Ein Ausgleichsanspruch setzt voraus, dass die bisherige Stellenzulage aus dienstlichen Gründen wegfällt, die nicht vom Besoldungsempfänger zu vertreten sind. 2Zu vertreten sind – anders als grundsätzlich im Zivilrecht – Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 3Ein Vertretenmüssen ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die zum Wegfall der Stellenzulage führende Personalmaßnahme auf einer Disziplinarmaßnahme beruht.
13.1.2
1Dienstliche Gründe sind anzunehmen, wenn der Wegfall der Stellenzulage auf Grund
– einer Beförderung,
– des Aufstiegs in eine höhere Laufbahngruppe oder
– einer Bewerbung auf eine Stellenausschreibung erfolgte und die Auswahlentscheidung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wurde; soziale Belange können bei der Auswahlentscheidung mit berücksichtigt worden sein, dürfen diese jedoch nicht dominiert haben.
2Die dienstlichen Gründe gelten auch dann als erfüllt, wenn einem Besoldungsempfänger bei Rückkehr aus der Elternzeit auf Grund einer während seiner Elternzeit erfolgten, als dienstlich zu qualifizierenden Maßnahme (z.B. Auflösung oder Umstrukturierung einer Behörde) ein nicht zulagenberechtigender Dienstposten übertragen wird.
13.1.3
1Dienstliche Gründe liegen nicht vor, wenn für das Ausscheiden aus der bisherigen Verwendung ausschließlich oder überwiegend persönliche Gründe maßgebend waren.
2Das kann nur anhand des konkreten Einzelfalls beurteilt werden.
13.1.4
1Dienstliche Gründe liegen ebenfalls nicht vor, wenn eine Stellenzulage auf Grund gesetzlicher Änderung wegfällt oder sich vermindert. 2Fällt jedoch eine Stellenzulage aus dienstlichen Gründen am Tag des Inkrafttretens einer gesetzlichen Änderung, die den Wegfall oder die Verminderung dieser Stellenzulage zur Folge hat, weg (z.B. am 1. Januar 2020), kann eine Ausgleichszulage grundsätzlich zustehen, da für die Bemessung der Höhe der Ausgleichszulage auf den Tag vor dem Wegfall angeknüpft wird und zu diesem Zeitpunkt noch die alte Rechtslage galt. 3Randnummer 13.1.13 ist hier ebenfalls zu beachten."