Alter Verwalter.
Grundsätzlich sind Soldaten unterhalb der A9 (Lt./Lt. z. S.) für bestimmte DP eingestellt und werden dafür ausgebildet. Für den DP sind bestimmte medizinische Mindestanforderungen definiert.
Wenn ein Soldat länger aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr auf "seinem" DP verwendet werden kann, veranlasst der DV 1 eine militäräztliche Begutachtung zur weiteren Verwendungsfähigkeit auf dem DP, umgs. 90/5er genannt.
Das geht an den Truppenarzt, der kann entweder auf Grund aktueller Befunde nach Aktenlage entscheiden oder veranlasst die weitergehenden ärztlichen Untersuchungen und ggf. auch Testverfahren im Rahmen der Diagnostik.
Wie bereits ausführlich dargestellt, hat der Soldat/die Soldatin dabei Duldungs- und Mitwirkungspflichten. Sollte sich durch die Diagnostik i. w. S, ein Verwendungsausschluss auf dem derzeitigen DP ergeben, ohne das eine Dienstunfähigkeit i. S. einer dauerhaften Wehrdienstunfähigkeit vorliegt, dann ist das BAPersBw gefragt, den Soldaten/die Soldatin leidensgerecht auf einen anderen Dienstposten umzusetzen und für diesen ggf. auch die entsprechende Ausbildungshöhe herzustellen, um die Weiterverwendung zu ermöglichen.
Im Formenkreis der psychiatrischen Erkrankungen ist aber eher eine dauerhafte DU möglich, auch wenn die Erkrankung behandelt hat, weil häufig im Rahmen der psychologischen und neurologischen Untersuchungen/Leistungsdiagnostik zum Teil (erhebliche) Leistungsminderungen festgestellt werden, die eine Weiterverwendung ausschließen. Das führt dann zur dauerhaften DU und dann ggf. je nach Ursache entweder zu einer WDB-Rente (dienstlich bedingte DU) und ggf. einer Weiterverwendung nach dem Einsatzweiterverwendungsgesetz oder eben zur Entlassung (weil Erkrankung schicksalshaft).
Das die Bundeswehrärzte und -psychologen sowie die ggf. zugezogenen Zivilärzte/-psychologen sich untereinander über erhobene Befunde und gesicherte Diagnosen oder Verdachtsdiagnosen austauschen, ist durch das ärztliche Berufsrecht sogar gefordert und entspricht in ständiger Rechtssprechung auch dem (Sozial-) Datenschutz. Das BAPersBw als PersBeSt erhält nur ein Ergebnis der militärärztlichen Begutachtung mit dem Ergebnis zur Fragestellung.
In ständiger Rechtssprechung sind alle nicht-invasiven Untersuchungsmethoden zulässig sowie die Blutentnahme und Urintestungen zu dulden. Da die Teilnahme befohlen werden kann, ist die Weigerung an der Teilnahme oder eine Verweigerung von Testverfahren ein disziplinar zu ahndendes Dienstvergehen.
Ich habe jetzt auch weder Zeit noch Lust noch Muße die Rechtssprechung und Vorschriften jeglicher Art dazu zu nennen. Sie existieren aber und es ist höchstrichterlich - in Teilen sogar beim EuGH - ausgeklagt.
Wenn die Person also meint, querulatorisch auftreten zu müssen, kann das bei vorliegenden Vorbefunden durchaus als Symptom einer bestehenden seelischen Störung gewertet werden.