1. Dem Soldat droht nach Beendigung der Schutzzeit und bei Fortbestehen der einschränkenden Faktoren (bspw. Reduzierung der Arbeitsstunden) ein DU-Verfahren
Gerade bei Berufssoldaten gilt der Grundsatz: Rehabilitation vor Versorgung.
Bei einem GdS 30 sollte eine Tätigkeit gefunden werden, die der BS bis DZE ausüben kann.
In der Bw dienen inzwischen auch hunderte schwerbehinderte Soldaten.
Im Einzelfall kann es natürlich auch bei einem GdS 30 zu einem DU-Verfahren kommen, aber nicht primär.
2. Weil er kein GdS 50+ hat = kein erhöhtes Unfallruhegehalt oder Entschädigung
richtig
3. Weil er zur Zeit der Schädigung SaZ war = sowieso kein erhöhtes Unfallruhegehalt etc.
richtig
4. Weil er aber aufgrund eines Dienstunfalles dienstunfähig wird und derzeit im Status BS ist, bekommt er trotzdem "normales" Unfallruhegehalt gem. BeamtVG §36, korrekt? Oder nur normale Pensionsansprüche? Oder spielt die Tatsache, dass er zum Zeitpunkt der Schädigung SaZ war die entscheidende Rolle und es gelten andere Vorschriften?
Wenn der SaZ später BS wird und dann auf Grund der Verschlimmerung der Einsatzfolgen auf Grund Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird - also auf Grundlage einer WDB- , erfolgt die Versorgung u.a. nach § 81c und § 27 Abs 1 , Satz 1 SVG i.V.m. § 36 BeamtVG.
Dazu werden bei GdS 30 gewährt:
• Freie Heilbehandlung für Schädigungsfolgen,
• Grundrente nach §§ 30 Abs. 1 und 31 des Bundesversorgungsgesetzes je nach dem Grad der Schädigungsfolgen,
• § 40 SVG
Zusätzlich ist zu prüfen, ob ggf. folgende Leistungen möglich sind:
• Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes in individueller Höhe zur Abgeltung wirtschaftlicher Folgen (= 42,5 v.H. des Einkommensverlustes),
• Leistungen zur beruflichen Rehabilitation,
Hier sehe ich den Sozialdienst i.V.m. dem BFD in der Pflicht, den betroffenen Kameraden bzw. dessen Angehörige umfassend zu unterstützen, damit alle möglichen und sinnvollen Leistungen beantragt werden.
Noch ein Hinweis zur steuerfreien Grundrente:
Diese wird im Rahmen der Reform des Entschädigungsrechts für Soldaten zum 01.01.2025 deutlich erhöht:
"1. 400 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 und 40,
2. 800 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und 60,
3. 1200 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 und 80,
4. 1600 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90,
5. 2000 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100."
Für das Jahr 2024 werden die aktuell geltenden Beträge bereits um 25 % erhöht.