"Ärgerlich für die Betroffenen
Die zweite Runde für Rückforderungen des Personalbindungszuschlags läuft.
Bereits im Juni 2022 berichteten wir über die Rückforderungswelle, der sich Empfänger eines Personalbindungszuschlags (PBZ) gegenübersahen.
Eine kurze Zusammenfassung der wesentlichen Eckpunkte:
• Die Rückforderung betrifft PBZ, die nach § 44 BBesG in der Fassung vom 31.12.2019 gewährt wurden.
• Der PBZ wurde direkt als Einmalzahlung oder als monatliche Zahlung einige Zeit vor Beginn des sogenannten Weiterverpflichtungs- und Gewährungszeitraums ausbezahlt.
• Betroffen sind Soldaten, die nach der Gewährung einen Statuswechsel vom Soldaten auf Zeit zum Berufssoldaten vollzogen haben.
Schon im Rahmen des ersten Durchgangs ging unsere rechtliche Einschätzung dahin, dass weder eine Rechtsgrundlage für die Aufhebung besteht noch dass sich in den Bescheiden ausreichend mit Ermessens- und Billigkeitserwägungen auseinandergesetzt wurde.
Diese Einschätzung wurde inzwischen bestätigt. Einige Betroffene erhoben Klage gegen die Rückforderung, woraufhin die Aufhebung der Bescheide veranlasst wurde. Damit war die Sache dann vorerst erledigt und der Rückforderungswelle folgte eine Welle der Aufhebungen.
Leider nur vorerst. Bedauerlicherweise fand die Causa mit diesen Entscheidungen nicht ihren Abschluss, sondern geht seit dem Spätsommer in die zweite Runde. Das ist für die Betroffenen ärgerlich, da für sie damit weiterhin Unsicherheit über das Bestehen oder Nichtbestehen eines erheblichen Rückforderungsanspruchs gegen sie besteht.
Die neue Generation der Aufhebungsbescheide scheint die Defizite ihrer Vorgänger geerbt zu haben. Eine wirksame Rechtsgrundlage für den Rückforderungsanspruch scheint nach wie vor für entbehrlich gehalten zu werden, Ermessens- und Billigkeitserwägungen wurden ebenfalls nur peripher berücksichtigt und lassen sich regelmäßig schwerlich bis gar nicht nachvollziehen. Das ist an sich nicht verwunderlich, da die Situation, welcher die Bescheide begegnen, knifflig ist.
Die ehemaligen SaZ bekamen den PBZ bereits direkt nach ihrer Weiterverpflichtung, häufig als Einmalzahlung, ausbezahlt. Der Beginn des Weiterverpflichtungszeitraumes lag zumeist weit in der Zukunft, jedoch regelmäßig einige Zeit nach dem Zeitpunkt der PBZAuszahlung. Die Rückforderungen werden auf die Spezialvorschrift des § 44 Abs. 5 BBesG a.F. oder auf die allgemeinen Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes §§ 48, 49 VwVfG iVm § 12 BBesG gestützt. Das ist insofern problematisch, als dass die Spezialvorschrift des § 44 Abs. 5 BBesG a.F. die Möglichkeit der Aufhebung nur für die Zukunft eröffnet und nicht für vergangene Zeiträume. Außerdem fordert dieser in Abs. 6, Billigkeitserwägungen bezüglich eines etwaigen Rückzahlungsanspruchs zu tätigen, was in den Bescheiden regelmäßig überhaupt nicht gemacht wurde. Auch die allgemeinen Regelungen der §§ 48, 49 VwVfG knüpfen an eine Rückforderung für bereits getätigte Zahlungen strenge Voraussetzungen, etwa einen klar definierten Zweckfortfall, mit dem die Zahlung verknüpft war, und ebenfalls eine eingehende Auseinandersetzung mit Billigkeitsgründen im Rahmen des Ermessens.
Dass es also in der Folge schwerfällt, für den beschriebenen Fall eine Ermächtigungsgrundlage zu benennen, ist nachvollziehbar. Es existiert schlicht keine Regelung für eine rückwirkende Rückforderung für diesen Zeitraum. Die Auszahlung einer Prämie weit vor Beginn des tatsächlichen Gewährungszeitraums schafft nun mal einen Zeitraum, der prädestiniert dafür ist, dass Veränderungen oder Bedingungen hinzutreten oder wegfallen.
Es ist auch nachvollziehbarerweise ärgerlich für die, die es verpasst haben, eine handfeste Regelung für Rückforderungen unter diesen Voraussetzungen zu schaffen.
Wir sind jedoch der festen Meinung, dass dies nun nicht zulasten der Betroffenen gehen darf. Unserer Bewertung nach besteht somit für die Betroffenen auch in der „zweiten Runde“ eine gute Aussicht auf eine günstige gerichtliche Entscheidung.
Was Sie jetzt tun sollten, wenn Ihnen nach der Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten ebenfalls ein solcher erster oder zweiter Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid eröffnet wird:
Lassen Sie sich als Mitglied im DBwV beraten. Legen Sie innerhalb der Beschwerdefrist (ein Monat ab Eröffnung/Zugang) schriftlich Beschwerde gegen den Bescheid ein (das ist trotz Signatur nicht mittels E-Mail möglich). Dies kann zunächst fristwahrend geschehen. Die Begründung Ihrer Beschwerde können Sie nach einer rechtlichen Beratung ergänzen."
Quelle: DBwV , "Die Bundeswehr" 11/2022