Forum Chat ()

StartseiteForumTeamANB / RegelnFeedgenerator Hilfe
  • 03. Juni 2024, 22:29:11
  • Willkommen Gast
Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

AUS AKTUELLEM ANLASS:

in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: „Ansparen“ der RBH § 3 TG  (Gelesen 765 mal)

Ethereum

  • **
  • Offline Offline
  • Beiträge: 74
„Ansparen“ der RBH § 3 TG
« am: 13. Mai 2022, 04:48:43 »

Guten Morgen,

ist es möglich den Anspruch der 14 tägigen Reisebeihilfen „anzusparen“? Hier gibt es diffuse Aussagen im Kameradenkreis.

Als Bespiel: Im Monat April fuhr ich nur ein Wochenende mit dem PKW von meinem Dienstort an meinen Wohnort und rechnete den Monat auch entsprechend ab. Verfielen mir nun 1-2 RBH, oder darf ich diese im Folgemonat abrechnen?

Also im im Folgemonat jedes Wochenende als RBH angeben?

Laut § 8 BRKG würde ich sagen es ist möglich.


Gespeichert

elchefus1

  • Gast
Antw:„Ansparen“ der RBH § 3 TG
« Antwort #1 am: 13. Mai 2022, 06:26:22 »

Moin,

6 Zu § 5: Reisebeihilfen für Heimfahrten
6.1 Zu Absatz 1
601. Ein Anspruch auf die Gewährung einer Reisebeihilfe besteht nunmehr für je 14 Tage des
Trennungsgeldanspruchs unabhängig vom Familienstand. Durch den Verweis auf § 8 BRKG entfallen
auch die bisherigen starren Anspruchszeiträume. Dem bzw. der Berechtigten wird so die Möglichkeit
eröffnet, Heimfahrten anzusparen.


Ein Anspruch auf eine Reisebeihilfe kann nur entstehen, wenn dem bzw. der Berechtigten im
Anspruchszeitraum für zumindest einen Tag Trennungsreise- bzw. Trennungstagegeld gezahlt wird.
Die angesparten Reisebeihilfen unterliegen keiner Verfristung, sie können während der gesamten
Dauer der Maßnahme in Anspruch genommen werden.


Die Anspruchszeiträume nach „altem Recht“ enden alle am 31. Mai 2020. Alle Berechtigten erhalten
für den Anspruchszeitraum bis zum 31. Mai 2020, unabhängig von der Länge dieses
Anspruchszeitraums, eine Reisebeihilfe. Diese muss in diesem Anspruchszeitraum begonnen werden.
Gespeichert

Ethereum

  • **
  • Offline Offline
  • Beiträge: 74
Antw:„Ansparen“ der RBH § 3 TG
« Antwort #2 am: 13. Mai 2022, 18:52:05 »

Super, herzlichen Dank!
Gespeichert
 

© 2002 - 2024 Bundeswehrforum.de