Das wiederum entscheidet tatsächlich gem Meinung der WDA nicht der Truppenarzt. Das was der TrArzt auf den Krankenmeldezettel schreibt ist eine Empfehlung, der die DV i.d.R. Folgen. Es geht aber auch anders; ich hatte mal einen Sdt der wurde KzH geschrieben, musste aber 300km mitm KfZ reisen; ich habe ihn Krank auf Stube gesetzt. Wurde auf dem Beschwerdeweg durch einen WDA geprüft und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen weil der TrArzt eben nur eine Empfehlung abgibt. Klingt komisch, aber scheinbar ist das so. Das nur am Rande.
Wenn also der TrArzt sie KzH schreibt und der Vorgesetzte folgt dem, sind sie also erstmal nicht im Dienst sondern erlaubt abwesend. Dann kann ihnen nur noch ein Vorgesetzter einen gültigen Befehl geben, der gem. VorgV dies auch ausserhalb des Dienstes und ausserhalb der Liegenschaft darf.
In der Konstellation ist dann auch ein Verstoß gegen die Pflicht zum Gehorsam denkbar.
Da ggf. mal die A1-2630/0-9802 Nr. 414 lesen. Das mit der "Empfehlung" ist ein Gerücht, welches sich hartnäckig hält.
Sollte der Soldat zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet sein, greift die Nr. 415, hier entscheidet der nächste Disziplinarvorgesetzte.
Der DV hat hier aber kaum Spielräume.
https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,63735.msg654721.html#msg654721
Die A2-2630/0-0-2 auf die du dich in dem verlinkten Beitrag beziehst, wurde am 15.11.2021 außer Kraft gesetzt.
An die Stelle rückt die von mir genannte Vorschrift. Hier wurde der Text angepasst.
415.Für aus gesundheitlichen Gründen von allen Dienstverrichtungen befreite Soldatinnen oder
Soldaten, die zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet sind, kann die Truppen(zahn)-
ärztin oder der Truppen(zahn)arzt, wenn dies medizinisch vertretbar ist, die Empfehlung „krank zu
Hause“ geben.
Die oder der nächste Disziplinarvorgesetzte oder Dienstvorgesetzte entscheidet
gemäß dieser Empfehlung. Hierbei ist die Betreuungssituation am sowie die Entfernung/Fahrzeit zum
Aufenthaltsort zu berücksichtigen.416. Während der Regeldienstzeit ist der Aufenthalt der nach Nr. 415 Befreiten sowohl in der
Truppenunterkunft als auch an jedem anderen Aufenthaltsort möglich, an dem die adäquate Betreuung
sichergestellt ist.
Diese Entscheidung obliegt der oder dem Disziplinarvorgesetzten oder Dienstvorgesetzten,
ggf. ist vor der Entscheidung die Rücksprache mit und Beratung durch die behandelnde
Truppen(zahn)ärztin oder den behandelnden Truppen(zahn)arzt angezeigt. Liegen konkrete
Erkenntnisse vor, die unter dem Gesichtspunkt der Fürsorge einen Aufenthalt außerhalb der
Truppenunterkunft verbieten, so kann sie oder er den Verbleib in der Truppenunterkunft innerhalb der
Dienstzeit anordnen. In diesen Fällen ist eine Betreuung der erkrankten Soldatin oder des erkrankten
Soldaten in der Truppenunterkunft durch Personal der Einheit/Dienststelle sicherzustellen.