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Autor Thema: USG Leistung doch Erwerbseinkommen? LSG Hessen / Urteil  (Gelesen 3124 mal)

doc.

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Antw:USG Leistung doch Erwerbseinkommen? LSG Hessen / Urteil
« Antwort #45 am: 29. Juli 2022, 12:20:15 »

@.doc: Deine Rechnung ist aus meiner Sicht dennoch unlogisch: Wenn Du ca. 5.800 EUR nach § 5 USG ersetzt bekommst, dann verdienst du diese Summe ja auch nicht mehr regulär, mußt sie also nicht versteuern. Du schreibst, daß Du dann “nur” noch 88 TEUR zu versteuern hast. Hättest Du nicht an der RDL teilgenommen, so hättest Du also 93,8 TEUR versteuern müssen. Nehmen wir einmal als Durschnittssteuersätze 16,51 % (88k) und 17,58 % (93,8k) an (hier können auch andere Prozentsätze eingesetzt werden, das ändert in der Tendenz nicht die Aussage).

Ohne RDL würdest Du also jetzt 17,58 % auf 93,8 TEUR = rund 16,5 TEUR an Einkommenssteuer bezahlen. Mit RDL fallen aufgrund des Progressionsvorhalts eben nun auch den o. a. Prozentsatz von 17,58 % auf 88 TEUR = rund 15,5 TEUR an Einkommenssteuer an. Das sind rund 1.000 EUR weniger als ohne RDL. Dieses bedeutet im Umkehrschluß, daß Du mit RDL run 1.000 EUR mehr hast.

Es wäre logisch falsch, 16,52 % vs. 17,58 % in Bezug auf 88 TEUR zu vergleichen.

Okay, dann halt nochmal in Gänze:

BJE12 = 96.000, entspricht einem Monatsbrutto = 8.000 €
Bei diesem BJE12 bezahle ich laut Nettlohnrechner vom BMF 26.490,99 € an Lohnsteuer, entspricht einem Steuersatz von ~27,6%
NJE12 = 96.000 € - 26.490,99 € = 69.509,01 €, Monatsnetto = 5.792,42 €

1 Monat RDL heißt, ich bekomme nur noch BJE11 = 88.000 € (ich bekomme ja einen Monat weniger Brutto!), und bekomme mein Monatsnetto von 5.792,42 € erstattet.

Dieses erhöht mein BJE11 (88.000 € + 5.792,42 € = 93.792,42 €) für die Ermittlung der Lohnsteuer. Lohnsteuer für BJE11 + PV = 25.453,68 €.

Abgezogen wird die aber natürlich von meinem BJE11, also 88.000 € - 25.453,68 € = 62.546,32 € = NJE11

Steuerfrei dazu kommt natürlich die Erstattung, mein Gesamtnetto im Jahr ist also 62.546,32 € + 5.792,42 € = 68.338,74 €

Summa summarum, ohne RDL sind es 69.509,01 €, mit RDL sind es 68.338,74 €.

Wo ist mein Fehler?
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doc.

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Antw:USG Leistung doch Erwerbseinkommen? LSG Hessen / Urteil
« Antwort #46 am: 29. Juli 2022, 12:27:33 »

Zum Anderen, und das ist der Hauptpunkt, ist wegen der WAHLmöglichkeit die Günstigerprüfung von Amts wegen komplett entfallen, es ist KEINE Aufgabe der USG Behörde mehr - dies macht der Antragsteller selber oder eben nicht.

Sie machen es aber dankenswerterweise trotzdem, ich hatte letztes Jahr im August Verdienstausfallserstattung beantragt, aber nach Rücksprache initiiert durch den Sachbearbeiter dann doch Mindestleistung bekommen - war ne merkwürdige Konstellation.
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F_K

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Antw:USG Leistung doch Erwerbseinkommen? LSG Hessen / Urteil
« Antwort #47 am: 29. Juli 2022, 12:45:30 »

@ doc:

Im Lohnsteuerjahtesausgleich erhältst Du eine Erstattung, die du ohne RDL nicht erhalten hättest, und die den "Verlust" überkompensiert.
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doc.

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Antw:USG Leistung doch Erwerbseinkommen? LSG Hessen / Urteil
« Antwort #48 am: 29. Juli 2022, 13:22:02 »

@ doc:

Im Lohnsteuerjahtesausgleich erhältst Du eine Erstattung, die du ohne RDL nicht erhalten hättest, und die den "Verlust" überkompensiert.

Wie soll das denn gehen? Meine Rechnung oben ist doch genau die, die ich mit meiner Einkommensteuererklärung bekomme.

Du hast auch nicht Recht mit dem Ausgleich - mein AG rechnet mein Monatsgehalt hoch und führt 11x (1 Monat passiert wegen RDL nichts) die Lohnsteuer für das BJE12 (26.490,99 € / 12 * 11 = 24.283,40 €) ab, zum Schluß werde ich in meiner Einkommsteuererklärung zu einer Lohnsteuer von 25.453,68 € veranlagt, muß also sogar 1.170,28 € nachzahlen.

Das ist genau dasselbe wie mit dem Elterngeld - das Elterngeld führt dazu, daß der außerhalb der Elternzeit erzielte Bruttolohn prozentual höher besteuert wird, und führt damit zu einer Nettoeinbuße, im Vergleich zu einer reinen Addition der Leistungen. Das ist die Natur des Progressionsvorbehaltes.
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doc.

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Antw:USG Leistung doch Erwerbseinkommen? LSG Hessen / Urteil
« Antwort #49 am: 29. Juli 2022, 13:24:00 »

Das ist genau dasselbe wie mit dem Elterngeld - das Elterngeld führt dazu, daß der außerhalb der Elternzeit erzielte Bruttolohn prozentual höher besteuert wird, und führt damit zu einer Nettoeinbuße, im Vergleich zu einer reinen Addition der Leistungen. Das ist die Natur des Progressionsvorbehaltes.

Hier vielleicht mal eine externe Quelle, wenn der mehr vertraut wird:

https://www.quicksteuer.de/detailseite/news-action/detail/steuer-wissen/eltern-aufgepasst-elterngeld-kann-zu-steuernachzahlungen-fuehren.html
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F_K

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Antw:USG Leistung doch Erwerbseinkommen? LSG Hessen / Urteil
« Antwort #50 am: 29. Juli 2022, 13:48:05 »

@ doc:

In "deinem" Beispiel Elterngeld ist das zu versteuernde Einkommen aber 53.000 Euro, also 13 T Euro mehr als ohne Elterngeld.

Bei Dir bleibt das "Jahreeinkommen" aber gleich.

Du erhälst jeden Monat ein Nettoeinkommen - wenn Du den Nettoverlust von x Monaten bei USG geltend machst, bleibt Dein Nettoeinkommen auf den Cent GLEICH.

Dein AG rechnet jeweils dein Bruttogehalt auf das Jahr hoch und nimmt entsprechend eine Versteuerung vor - ist das Jahresbrutto aber x Monate nicht gezahlt worden, wegen RDL, so hast Du zu viel Steuern gezahlt und bekommst einen Teil erstattet.
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doc.

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Antw:USG Leistung doch Erwerbseinkommen? LSG Hessen / Urteil
« Antwort #51 am: 29. Juli 2022, 14:45:38 »

Du erhälst jeden Monat ein Nettoeinkommen - wenn Du den Nettoverlust von x Monaten bei USG geltend machst, bleibt Dein Nettoeinkommen auf den Cent GLEICH.

Erstmal scheinbar Ja, in Summe nach der ESt-Veranlagung definitives Nein - aus verschiedenen Gründen, die ich hier schon mehrfach dargelegt habe. Dann sage mir doch bitte mal, wo genau ich in meiner Rechnung einen Fehler gemacht habe.
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F_K

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Antw:USG Leistung doch Erwerbseinkommen? LSG Hessen / Urteil
« Antwort #52 am: 29. Juli 2022, 14:59:28 »

@ Doc:

Thomi hat doch sogar mit Zahlen erläutert, warum Du MEHR Geld durch die RDL hast, weil Du eben weniger Steuern bei gleichem Nettoeinkommen zahlst.

Lass Dir das Thema von einem Steuerberater erklären - dein Beispiel mit dem Weblink zeigt mBn nach dass Du das Thema nicht verstanden hast (ist doch klar, dass bei ZUSÄTZLICHEN hohen Zahlungen ggf. wegen der Progression etwas mehr an Steuern gezahlt werden - die Familie ist ja auch leistungsfähiger).

Beim RDL verändert sich die Leistungsfähigkeit / Das Einkommen aber nicht - es wird ein Teil steuerfrei - daher werden WENIGER Steuern gezahlt - also MEHR an Netto.
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doc.

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Antw:USG Leistung doch Erwerbseinkommen? LSG Hessen / Urteil
« Antwort #53 am: 30. Juli 2022, 11:27:29 »

Thomi hat doch sogar mit Zahlen erläutert, warum Du MEHR Geld durch die RDL hast, weil Du eben weniger Steuern bei gleichem Nettoeinkommen zahlst.

Ja, aber sorry, Thomis Grundprämisse ist eben *falsch*, weil beim Progressionsvorbehalt, der durch die zusätzliche Transferleistung zu einem höheren Steuersatz führt, eben genau dieser *erhöhte* Steuersatz auf das *tatsächliche* Bruttoeinkommen angewandt wird! Hier nochmal auf die Schnelle ein anderes Beispiel:

Zitat
Teil des Elterngelds zurücklegen
Gerechnet wird wie folgt: Das Finanzamt berechnet zum einen den Steuersatz für das reguläre Einkommen ohne Elterngeld, danach den (höheren Satz) für das Einkommen plus Elterngeld. Dieser höhere Steuersatz gilt dann für das reguläre Einkommen. Ein Beispiel: Herr Müller hat im Jahr nach der Geburt des Kindes 50.000 Euro verdient, es gab 18.000 Euro Elterngeld. Für die 50.000 Euro beträgt der Steuersatz 13,96 Prozent - für 68.000 Euro betrüge er 18,14 Prozent.

Diese 18,14 Prozent werden jetzt auf die 50.000 Euro angewandt: Und damit steigt die Steuer von 6980 Euro auf 9070 Euro - jeweils zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenfalls Kirchensteuer. Das Elterngeld von 18.000 Euro führt also zu einer Steuer-Mehrbelastung von 2090 Euro. Das sollte bedacht werden und ein Teil des Elterngeldes als Rücklage für Steuernachzahlungen beiseite gelegt werden.

https://www.stern.de/wirtschaft/geld/steuern-die-fallen-des-elterngeldes-3224708.html

Und genau dasselbe ist es mit Leistungen nach §5 USG. Ich bin ehrlich gesagt mit meinem Latein am Ende - ich würde hoffen, daß Du, F_K, entweder an meiner Rechnung von oben konkret den Fehler aufzeigst, oder mal ein wissender Dritter einspringt, der entweder mich oder F_K bestätigt.
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Andi8111

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Antw:USG Leistung doch Erwerbseinkommen? LSG Hessen / Urteil
« Antwort #54 am: 30. Juli 2022, 11:56:40 »

Ich will ja nicht meckern, aber so langsam nervt euer kniefieseliges off-topic Gefasel. Es geht hier nicht um Vergleiche von Elterngeld und RDL, sondern um die Anrechenbarkeit von Leistungen nach dem USG als Erwerbseinkommen.
Also kapert den Thread nicht für so sinnloses und dazu noch völlig belangloses Debattieren über Wenns, Abers, Unds und Oders. Wem es nicht passt, dass die USG Leistungen selbstgemeint die Steuerlast erhöhen, der lässt die RDL eben sein. Wem es nicht passt., dass er als Berufsreservist seine Rente und das ALG1 nun nicht so super aufpolieren kann, der lässt die RDL eben sein. Für jede noch so kleine Nischengruppe von RDL sind und können die Gesetze garnicht sein.

Und btw: Ich komme auf folgende Zahlen

Wenn ich einen Monat RDL leiste und 5000 bekomme, mein Arbeitgeber mit deshalb 5000 weniger zahlt, zahle ich bei 55000 Jahreseinkommen 14604,00 Steuern. Wenn ich 60000 versteuert hätte, hätte ich 15932,00 Steuern zahlen müssen. Also ich könnte mich ja irren, aber irgendwie sind 14604 weniger als 15932 oder? Drehe ich den Spieß um und mache eine 10 monatige RDL draus und versteuere nur noch 10000 und nehme 50000 nach USG mit, zahle ich 2655 statt 15932. Immer noch weniger? JA! Klar, denn wenn ich sehe, dass ich bei 10000 im Jahr eigentlich keine Steuern zahlen müsste, oder nur sehr sehr wenig, sind 2644 doch schon ne Menge. Nämlich laut Rechner 1300% mehr als der Steuersatz bei 10000 Jahresbrutto (2,00€).

Ich verstehe also doc.s Gejammer nicht.

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Thomi35

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Antw:USG Leistung doch Erwerbseinkommen? LSG Hessen / Urteil
« Antwort #55 am: 11. August 2022, 12:23:07 »

@.doc: Deine Rechnung ist aus meiner Sicht dennoch unlogisch: Wenn Du ca. 5.800 EUR nach § 5 USG ersetzt bekommst, dann verdienst du diese Summe ja auch nicht mehr regulär, mußt sie also nicht versteuern. Du schreibst, daß Du dann “nur” noch 88 TEUR zu versteuern hast. Hättest Du nicht an der RDL teilgenommen, so hättest Du also 93,8 TEUR versteuern müssen. Nehmen wir einmal als Durschnittssteuersätze 16,51 % (88k) und 17,58 % (93,8k) an (hier können auch andere Prozentsätze eingesetzt werden, das ändert in der Tendenz nicht die Aussage).

Ohne RDL würdest Du also jetzt 17,58 % auf 93,8 TEUR = rund 16,5 TEUR an Einkommenssteuer bezahlen. Mit RDL fallen aufgrund des Progressionsvorhalts eben nun auch den o. a. Prozentsatz von 17,58 % auf 88 TEUR = rund 15,5 TEUR an Einkommenssteuer an. Das sind rund 1.000 EUR weniger als ohne RDL. Dieses bedeutet im Umkehrschluß, daß Du mit RDL run 1.000 EUR mehr hast.

Ich hoffe, diese Ausführungen helfen Dir weiter.

Es wäre logisch falsch, 16,52 % vs. 17,58 % in Bezug auf 88 TEUR zu vergleichen.

Okay, dann halt nochmal in Gänze:

BJE12 = 96.000, entspricht einem Monatsbrutto = 8.000 €
Bei diesem BJE12 bezahle ich laut Nettlohnrechner vom BMF 26.490,99 € an Lohnsteuer, entspricht einem Steuersatz von ~27,6%
NJE12 = 96.000 € - 26.490,99 € = 69.509,01 €, Monatsnetto = 5.792,42 €

1 Monat RDL heißt, ich bekomme nur noch BJE11 = 88.000 € (ich bekomme ja einen Monat weniger Brutto!), und bekomme mein Monatsnetto von 5.792,42 € erstattet.

Dieses erhöht mein BJE11 (88.000 € + 5.792,42 € = 93.792,42 €) für die Ermittlung der Lohnsteuer. Lohnsteuer für BJE11 + PV = 25.453,68 €.

Abgezogen wird die aber natürlich von meinem BJE11, also 88.000 € - 25.453,68 € = 62.546,32 € = NJE11

Steuerfrei dazu kommt natürlich die Erstattung, mein Gesamtnetto im Jahr ist also 62.546,32 € + 5.792,42 € = 68.338,74 €

Summa summarum, ohne RDL sind es 69.509,01 €, mit RDL sind es 68.338,74 €.

Wo ist mein Fehler?

Sorry, ich war jetzt urlaubsbedingt nicht so häufig online, daher folgt meine Antwort erst jetzt:

Der Fehler liegt in der folgenden Zeile:

Zitat
Abgezogen wird die aber natürlich von meinem BJE11, also 88.000 € - 25.453,68 € = 62.546,32 € = NJE11

Hier ziehst Du die “fiktive” Einkommensteuer vom tatsächlichen steuerpflichtigen (Brutto-) Einkommen ab. Das passiert beim Progessionsvorbehalt gerade nicht.

Vielmehr wird mit diesen beiden “fiktiven” Werten (93.792,42 EUR und 25.453,68 EUR) der Prozentsatz ermittelt, mit dem aus dem dem steuerpflichtigen Brutto die Einkommensteuer ermittelt wird. Hier ergibt sich also 25.453,68 / 93.792,42 = 27,14 %. Diesen Prozentsatz auf 88.000 EUR stpl. Brutto angewandt ergibt eine Einkommensteuer von 23.881,72 EUR (nicht 25.453,58 EUR!). Hieraus folgt ein Jahresnettoeinkommen von 64.118,28 EUR zzgl. der Unterhaltssicherung i. H. v. 5.792,42 EUR sind das dann insgesamt 69.910,70 EUR (vgl. Anhang).

Somit erhälst Du dann im Jahr gut 400 EUR mehr als ohne RDL (in Bezug auf die Unterhaltssicherung). Hinzu kommt noch die Dienstleistungsprämie.

Wenn Du übrigens mit Deinen Daten die ESt für 88.000 EUR (ohne Progressionsvorbehalt) ausrechnest, wirst Du sehen, daß Du natürlich aufgrund dieses Vorbehalts hierauf mehr Steuern bezahlen wirst. Da ich Deine Daten nicht kenne, bin ich einmal von einem Steuersatz (ohne Prog.-Vorbehalt) von 26,50 % ausgegangen, vgl. Anhang. In diesem Fall mußt Du aufgrund des Prog.-Vorbehalts ca. 560 EUR mehr Steuern bezahlen.
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« Antwort #56 am: 11. August 2022, 13:05:04 »

 ::) Oh Mann - herzlichen Dank, das war tatsächlich ein kapitaler Bock! Du hast natürlich vollkommen Recht - so macht das dann Sinn. 
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F_K

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Antw:USG Leistung doch Erwerbseinkommen? LSG Hessen / Urteil
« Antwort #57 am: 11. August 2022, 13:16:23 »

Eben,

400 Euro mehr wegen Steuervorteil, ggf. Ersparnis PKV (auch einige 100 Euro im Monat, plus ggf. diverse Prämien.

Ja, die Unterkunft ist oft schlechter als zu Hause, und oft mehr Dienst als Arbeit - ingesamt kann man sich mMn jedenfalls "finanziell" nicht mehr beschweren.

Insbesondere bei einem Einkommen unterhalb der Mindestleistung erhält man ja täglich mehr als sonst ...
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