Die jetzigen Besoldungsempfänger erhalten ab Inkrafttreten des Gesetzes dann die normierte Besoldung einschl. des AEZ, soweit zutreffend. Das nennt sich Überleitung und ist doch bei Beförderungen in ein Amt mit anderen Endgrundgehalt nichts anderes.
Ich meinte nicht die Überleitung sondern diejenigen die neueingestellt werden, einmal die Beamten und die Soldaten. Ich gehe davon aus, das keine Beamten mehr im einfachen Dienst eingestellt werden, allerdings formal existiert die Besoldungsgruppe noch mit den Erfahrungsstufen und folglich ist diese für den Gesetzgeber bindend.
Der Beamte wird im einfachen Dienst in Besoldungsgruppe 4 Erfahrungsstufe 5 neu eingestellt, weil es rechtlich möglich ist. Das bedeutet, der Beamte hat automatisch 11 Jahre Laufzeit bei den Erfahrungsstufen "geschenkt" bekommen. Wird er danach befördert, so behält er die Erfahrungsstufe bei.
Ein Beamter im mittleren Dienst fängt grundsätzlich in A6/A7 mit der Erfahrungsstufe 1 an. Ich habe die Besoldung jetzt nicht verglichen, ob diese bereits höher ist.
Der Soldat auf Zeit beginnt als Grenadier in der Besoldungsgruppe A3 Erfahrungsstufe 1. Wird jetzt A4 Erfahrungsstufe 5 auf die Soldaten übertragen, haben folglich viele bereits dienende Soldaten aufgrund dieser Regelung massive finanzielle Nachteile, denn denen werden keine 11 Jahre Laufzeit in den Erfahrungsstufen "geschenkt". Diese Gegebenheit ist im Referentenentwurf handwerklich nicht berücksichtigt worden bzw. die Soldaten wurden aus diesem Grund extra nicht miteinbezogen.
Also ist der Grenadier/Kanonier/Schütz etc. dann in A 4 Stufe 5 BBesG. Stufe 6 wird dann nach der gesetzlich bestimmten Zeit erreicht. Wo ist da ein echtes Problem?
Meinst du nach 4 Jahren in Erfahrungsstufe 5 und danach in die Erfahrungsstufe 6 oder 15 Jahre in Erfahrungsstufe 5 und dann in die Erfahrungsstufe 6? Der derzeitige Stand ist eine Laufzeit von 4 Jahren in Erfahrungsstufe 5 und im jetzigen Referentenentwurf ist nichts anderes berücksichtigt worden.
Das ist ein Referentenentwurf. D. h. nichts als eine Vorlage zur Beratung in den anderen obersten Bundesbehörden aka Bundesministerien und dem Bundesrechnungshof und den Präsidien der obersten Bundesgerichte.
Der vorherige Referentenentwurf ist vom BMF aufgrund von Nichtfinanzierbarkeit gekippt worden. Der neue Referentenentwurf bindet viel weniger Haushaltsmittel als der vorherige. Demnach denke ich, dass dieser eine viel höhere Chance hat zum Gesetz zu werden. Es mag noch ein paar minimale Änderungen geben, aber von den Beträgen werden sich keine großen Änderungen ergeben. Der Verheiratetenzuschlag fällt dann komplett weg, wenn man nach Gültigkeit erst heiratet, wenn ich das richtig gelesen habe und für die bisher Verheirateten gilt die Besitzstandswahrung. Der Familienzuschlag soll zeitnah reformiert werden. Fraglich ist nur wann.
Die geben Ihre Stellungsnahmen ab und auch Empfehlungen. Dann geht das zurück an das BMI als Dienstrechtsministerium zur Überarbeitung. Dann wird es überarbeitet in die StS-Konferenz gegeben und da nochmals besprochen und dann nochmals eine Schlaufe zurück ins BMI, falls Änderungsbedarf besteht und dann erst geht es ins Kabinett und von da aus in den parlamentarischen Raum.
Die Erfahrungen aus den Ländern zeigen, dass die Stellungnahmen von den Verbänden zwar gelesen und danach inhaltlich ignoriert werden. Da hat keine Stellungnahme große inhaltliche Verbesserungen gebracht. Das wird hier nicht anders sein. Da brauchen wir nur mal nach Sachsen schauen und uns die gutachterliche Stellungnahme zur Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes von Prof. em. Dr. Dr. h. c. Ulrich Battis anschauen.
Was hat es gebracht? Nix!
Anmerkung am Rande:
Mir ist kein Urteil bekannt, das Anwärter- oder Ausbildungsvergütungen (die teils erheblich unterhalb A3 liegen) verfassungsrechtlich bedenklich wären.
Kann es ja auch nicht geben. Beamten absolvieren einen Vorbereitstungsdienst und bekommen Anwärterbezüge und soweit ich informiert bin, besteht da kein Anspruch auf amtsangemessene Alimentation.
Soldaten haben keinen Anwärterstatus und sind vom ersten Tag an amtsangemessen zu alimentieren. Das bedeutet, die Alimentation muss 115 Prozent über der Regelsatzleistung sein. Mannschaftssoldaten absolvieren keine Ausbildung und können bis A6 alimentiert werden und haben ebenso Anspruch auf amtsangemessene Alimentation.
... wenn man jetzt argumentiert, dass Soldaten vergleichbare Ausbildungszeiten haben (sollte bei OA / FA / UA sachlich auch zutreffen), und bei Mannschaften diese Zeiten evt. etwas kürzer anzusetzen wären (Pauscha mal GA / DPA - 6 Monate) - so würde es bezüglich der Besoldungshöhe für diese Gruppen keinen Änderungsbedarf geben.
Doch natürlich muss es da Änderungen geben. Man kann nicht bei Beamten die unteren Besoldungsgruppen streichen für eine amtsangemessene Alimentation und diese bei Soldaten so belassen. Beide Gruppen haben ein verfassungsmässiges Recht auf amtsangemessene Alimentation und diese wurde vom BVerfG ganz klar definiert und festgelegt. Es wurde nur keine Summe genannt, diese obliegt dem Gestaltungsfreiraum des Gesetzgebers.
Insoweit bitte die "Kirche im Dorf" lassen - gerade innerhalb der Ausbildung ist die Vergütung der Soldaten schon SEHR auskömmlich.
Das ist unbestritten, dass Mannschaftssoldaten, UAs,FAs oder OAs von der Summe her gut besoldet werden, aber darum geht es nicht. Es ist schlicht total egal, ob sie in der Ausbildung sind oder nicht. Werden sie alimentiert, muss es verfassungsmäßig sein.