Und hier noch als Ergänzung die damalige Antwort des BMVg auf die Ausführungen im Bericht des Wehrbeauftragten:
"
Probleme der EinsatzversorgungBei Feststellung eines Einsatzunfalls erhält eine Soldatin oder ein Soldat, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen,
eine einmalige Entschädigung von bis zu 150.000 Euro. Insbesondere bei psychischen Einsatzschädigungen ist es problematisch,
die Erfüllung des Kriteriums einer dauerhaften Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Schädigung) um 50 Prozent nachzuweisen.
Da in vielen Fällen noch die Möglichkeit der Verbesserung des Gesundheitszustandes durch eine therapeutische Behandlung besteht,
wurde seitens des Bundesministeriums der Verteidigung festgelegt, dass nach zwei Jahren in einer Nachuntersuchung ein Grad der
Schädigung von mindestens 50 Prozent bestätigt werden muss. Anknüpfungspunkt für die Festlegung des Zeitpunktes der
Nachuntersuchung ist für das Verteidigungsministerium das Datum des Wehrdienstbeschädigungsbescheides, in dem die Feststellung
des Grades der Schädigung erfolgt ist.
Diese Praxis erscheint nicht immer einleuchtend, wie folgender Fall verdeutlicht:
Nachdem ein psychisch Einsatzgeschädigter mit einer im Jahr 2012 anerkannten Wehrdienstbeschädigung bei einem Grad der
Schädigung von 40 Prozent im März 2014 einen Verschlimmerungsantrag stellte, wurde ihm im Juli 2015 rückwirkend ab März 2014
ein Grad der Schädigung von 50 Prozent zuerkannt. Sein daraufhin gestellter Antrag auf Zahlung der Einmalentschädigung wurde
mit der Begründung abgelehnt, dass noch keine dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 50 Prozent vorliege.
Es müsse die Nachuntersuchung abgewartet werden, die erst zwei Jahre nach dem Bescheid vom Juli 2015, also erst 2017 erfolgen könne.
Hier wird außer Acht gelassen, dass der Grad der Schädigung von 50 Prozent rückwirkend ab März 2014 zugesprochen wurde, man also
annimmt, dass bereits ab diesem Zeitpunkt der Betroffene in diesem erhöhten Ausmaß in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt war.
Entsprechend hätte bereits im März 2016 die Nachuntersuchung anberaumt werden können. Bedauerlicherweise hält das Ministerium an seiner Auffassung fest.Nicht auszuschließen ist, dass die Erfüllung des Kriteriums der Dauerhaftigkeit des hohen Schädigungsgrades für die Zahlung der
Einmalentschädigung eine erfolgreiche Therapie erschwert. Die Aussicht auf den Erhalt der Einmalentschädigung, die eine gewisse
Sicherheit für die Zukunft verspricht, kann bei Betroffenen höher wiegen als ein schneller Therapieerfolg.
Dies sollte bei der Bewertung der Dauerhaftigkeit im Einzelfall fürsorglich im Sinne der Betroffenen berücksichtigt werden.
Stellungnahme BMVg
Hinsichtlich der Gewährung der einmaligen Entschädigung hat das Bundesministerium der Verteidigung die Entscheidungspraxis zwischenzeitlich weiterentwickelt.
Der Zeitpunkt der Bescheiderteilung wird für die Bestimmung einer ggf. erforderlichen Nachuntersuchung nicht mehr herangezogen.
Maßgeblich ist der Zeitpunkt und - ganz wesentlich - der Inhalt der versorgungsmedizinischen Begutachtung.
Dabei fließt die versorgungsmedizinische Bewertung über die Heilungs- und Besserungsprognose in die Einzelfallprüfung,
ob und wann eine Dauerhaftigkeit der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 Prozent oder mehr infolge der einsatzbedingten
Gesundheitsstörungen vorliegt, mit ein.
In der Regel wird die einmalige Entschädigung gewährt, wenn die Prognose aus versorgungsmedizinischer Sicht
(bzw. aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht bei psychischen Gesundheitsstörungen) für die nächsten zwei Jahre
keine wesentliche Besserung des gesundheitlichen Zustandes erwarten lässt und zugleich eine
versorgungsmedizinische Feststellung über die Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 Prozent oder mehr seit
wenigstens zwei Jahren vorliegt (auch durch rückwirkende Feststellung).Quelle : BMVg - Stellungnahme des Bundesministeriums der Verteidigung zum Jahresbericht 2016 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages , 07. Juni 2017 , Seite 165
Zitat aus der Einführung zu Stellungnahme:
"Der Wehrbeauftragte mahnt in seinem Bericht an, dass in vielen Bereichen zwar Lösungsmöglichkeiten erkannt wurden,
es aber an Tempo in der Umsetzung mangele. Als Ursachen werden die noch immer in jahrzehntelanger personeller und
materieller Reduzierung
verhaftete Mentalität und bürokratische Verfahren aufgezeigt.
Markus Grübel
Parlamentarischer Staatssekretär
Mitglied des Deutschen Bundestages"
Als Ergänzung aus dem Top-Thema zur Einmalzahlung:
"In der Regel wird die einmalige Entschädigung gewährt, wenn die Prognose aus versorgungsmedizinischer Sicht
(bzw. aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht bei psychischen Gesundheitsstörungen) für die nächsten zwei Jahre
keine wesentliche Besserung des gesundheitlichen Zustandes erwarten lässt und zugleich eine
versorgungsmedizinische Feststellung über die Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 Prozent oder mehr seit
wenigstens zwei Jahren vorliegt (auch durch rückwirkende Feststellung)"
Für eine positive Entscheidung müssen regelmäßig also folgende zwei Vorrausetzungen zugleich erfüllt sein:
1. Versorgungsmedizinische Prognose die für die nächsten 2 Jahre keine wesentliche Besserung erwarten lässt
und
2. Bestehender GdS gleich oder höher 50 seit mindestens 2 Jahren (auch rückwirkend)
Zu beachten ist es müssen beide Vorraussetzungen erfüllt sein! Rein die Prognose reicht nicht aus!
Danke für den Hinweis
So steht es ja auch im Wehrbericht:
"Aus Drucksache 19/700 S. 94
Unterrichtung
durch den Wehrbeauftragten
Jahresbericht 2017 (59. Bericht)
"Einsatzversorgung
Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Entscheidungspraxis zur Gewährung der Einmalentschädigung weiterentwickelt.
Der Zeitpunkt der Bescheiderteilung ist für die Bestimmung einer gegebenenfalls erforderlichen Nachuntersuchung nicht mehr relevant.
Maßgeblich sind jetzt der Zeitpunkt und insbesondere der Inhalt der versorgungsmedizinischen Begutachtung.
Die einmalige Entschädigung wird nun regelmäßig gewährt, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
Die Prognose aus versorgungsmedizinischer Sicht, beziehungsweise aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht bei psychischen Gesundheitsstörungen,
darf für die nächsten zwei Jahre keine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes erwarten lassen."
Zweite Voraussetzung ist weiterhin ein
zu diesem Zeitpunkt bestehender GdS von mindestens 50, der auch rückwirkend festgestellt werden kann."
Also
+ / - 2 Jahre
um diesen Zeitpunkt.