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AUS AKTUELLEM ANLASS:

in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren  (Gelesen 10279 mal)

F_K

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Bitte aber auch das Positive sehen - die Politik HAT schon zweimal mit Gesetzen die Situation für viele verbessert.

Irgendwann ist halt ein Punkt erreicht, wo die Anzahl der Betroffenen so niedrig ist, dass die Schwelle für ein neues Gesetz eben nicht erreicht wird - Politik / der Gesetzgeber setzt halt Schwerpunkte und hat nur eine begrenzte Kapazität.
« Letzte Änderung: 24. Juni 2023, 11:09:07 von LwPersFw »
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LwPersFw

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Bitte aber auch das Positive sehen - die Politik HAT schon zweimal mit Gesetzen die Situation für viele verbessert.


Keine Frage, gut so.



Irgendwann ist halt ein Punkt erreicht, wo die Anzahl der Betroffenen so niedrig ist, dass die Schwelle für ein neues Gesetz eben nicht erreicht wird - Politik / der Gesetzgeber setzt halt Schwerpunkte und hat nur eine begrenzte Kapazität.

Dies Argument lasse ich nicht gelten, wenn der Staatsdiener im Auftrag der Politik/des Gesetzgebers Situationen bewältigen muss bei denen er/sie Gefahr läuft Gesundheit... ggf. das Leben zu verlieren!

Gesundheit und Leben sind das Kostbarste über das jeder von uns verfügt.

Es spielt auch keine Rolle, ob nur wenige Betroffene existieren.
Denn gerade deshalb, wäre es um so einfacher gewesen, auch dieses Problem schon längst zu lösen.

Zumindest mit dem neuen SEG (Nachfolger SVG ab 01.01.2025).
Aber auch dort wurden nur die alten Regelungen übernommen.

Regelungen die inzwischen über 60 Jahre alt sind:

Protokoll
157. Sitzung des Bundesrates
20. April 1956

Punkt 14 der Tagesordnung

Entwurf eines Gesetzes über die Versorgung
Für die ehemaligen Soldaten der Streitkräfte
Der Bundesrepublik Deutschland und ihre
Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz- SVG) (BR-Drs. Nr. 85/56)

Ahrens (Niedersachsen), Berichterstatter:
"(...)
In Abschnitt II ist die Dienstzeitversorgung derBerufssoldaten geregelt.
Sie ist der Versorgung der Bundesbeamten angeglichen.
Nach Ansicht der Bundesregierung ist nur dort, wo die Rechtsstellung der Staatsdiener in Uniform auf Grund anderer Gesetze und militärischer Besonderheiten sich von der des Staatsdieners in Zivil unterscheidet, zwangsläufig von dem Grundsatz der Gleichheit der Staatsdiener abgewichen."


Spätestens mit Beginn der Auslandseinsätze hätte jedes erkannte Problem in der Versorgung schnell gelöst werden müssen.
Denn z.B. die Kameraden die in den Karfreitags-Gefechten gekämpft haben, sind in keinster Weise mit dem normalen zivilen Staatsdiener zu vergleichen, egal ob SaZ oder BS.
Dies ist eine reine Frage des Wollens der zuständigen Politiker/innen, die zwar gerne und oft wohlfeile Reden halten, aber es an Taten fehlen lassen.

Und wie ich ja schrieb... mit der Nicht-Gewährung des erhöhten Unfallruhegehalt kann ist ja noch leben...auf Grund des 63d...

Aber dem BS noch nicht mal das einfache Unfallruhegehalt zu gewähren... nicht.

« Letzte Änderung: 24. Juni 2023, 11:09:19 von LwPersFw »
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F_K

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@ LwPersFw:

Inhaltlich bin ich ja bei Dir - aber so "funktioniert" Politik eben (leider) nicht.

Das Problem der Versorgung wurde ja erkannt - und mit dem Einstzweiterverwendungsgesetz adressiert - da waren die Fachverbände / Interessenverband  ja beteiligt - also Problem - politische Lösung.
Dazu jetzt das SEG ... nach meiner Bewertung beides erstmal insgesamt positiv - auch im internationalen Vergleich steht ein DEU Soldat schon ganz gut da - plus Möglichkeit eigener Absicherung.

Das hier dargestellte Problem existiert, gar keine Frage, ob es aber einer Lösung zugeführt wird, wird man sehen ... Es müssen viele Gesetze "gemacht" werden - Heizung, Emissionen, ...
« Letzte Änderung: 24. Juni 2023, 11:09:32 von LwPersFw »
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Griffin

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… selten passiert es, ich muss @F_K beipflichten.

Auch ich bin inhaltlich und sachlich, nicht zuletzt aus Gründen der Betroffenheit, bei allen Betroffenen und Leidtragenden und ihren Emotionen.

Aber Politik und Gesetzgeber funktionieren und agieren – auch wenn dies manchmal grotesk und bitter enttäuschend ist – anders motiviert.

R. Bosch hat es mit den Worten: „Allen Leuten recht getan, ist eine Kunst, die niemand kann.“ treffend beschrieben.

Schönes WE!
« Letzte Änderung: 24. Juni 2023, 11:09:45 von LwPersFw »
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" Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit. Aber beim Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher. "   Zitat - Albert Einstein

LwPersFw

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@ LwPersFw:

Inhaltlich bin ich ja bei Dir - aber so "funktioniert" Politik eben (leider) nicht.


Das sehe ich auch so ... dafür bin ich zu sehr Realist.

Aber in der politischen Diskussion entschuldige ich das Verhalten der Verantwortlichen nicht.

Gerade weil es "nur" um wenige Betroffene geht ... mithin Geld keine Rolle spielt.

Und für diese wenigen Fälle, hätte man diese BS z.B. den Beamten auf Zeit gleich stellen können, für die der § 36 Abs 1 BeamtVG grundsätzlich Anwendung findet.

"Zu § 36 Unfallruhegehalt

36.1

Zu Absatz 1

36.1.1.1

Einen Anspruch auf Unfallruhegehalt können Beamtinnen oder Beamte auf Lebenszeit, auf Zeit und auf Probe haben, (...)".

Quelle: BeamtVGVwV

Der Punkt ist doch, die Verfasser des SVG haben sich 1956 an die Versorgung der Beamte "angehangen".

Grundsätzlich ja nicht falsch, aber nicht beachtend, dass Berufssoldaten erst SaZ heißen... und nicht z.B. Berufssoldaten auf Zeit...

Die Beamten heißen aber von Anfang an immer Beamte...
+ auf Zeit
+ auf Probe
+ auf Lebenszeit

Und bei den Beamten auf Zeit ist ja auch niemand auf die Idee gekommen, sie nicht dem § 36 Abs 1 BeamtVG zuzuordnen, mit der Begründung: ein Dienstunfall in dieser befristeten Zeit ist nicht einem Dienstunfall eines Beamten auf Lebenszeit gleichzusetzen...


« Letzte Änderung: 24. Juni 2023, 11:09:58 von LwPersFw »
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F_K

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@ LwPersFw:

Einen Unterschied Beamter auf Probe / SaZ gibt es schon - die Mehrzahl der SaZ scheidet nach DZE aus - die Mehrzahl auf Probe wird Beamter (auf Lebenszeit).

"Gott sei Dank" ist die Anzahl der Verletzten Im Einsatz niedrig, und trotz dessen hat die Politik dies adressiert - es bleiben halt Baustellen, die vielleicht nie gelöst werden.
« Letzte Änderung: 24. Juni 2023, 11:10:10 von LwPersFw »
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LwPersFw

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@ LwPersFw:

Einen Unterschied Beamter auf Probe / SaZ gibt es schon - die Mehrzahl der SaZ scheidet nach DZE aus - die Mehrzahl auf Probe wird Beamter (auf Lebenszeit).

"Gott sei Dank" ist die Anzahl der Verletzten Im Einsatz niedrig, und trotz dessen hat die Politik dies adressiert - es bleiben halt Baustellen, die vielleicht nie gelöst werden.


Habe ich auf die Beamten auf Probe abgestellt ? Nein.

Es geht um die Beamten auf Zeit  vs  SaZ.   

Und diese scheiden genauso nach Ablauf der festgesetzten Dienstzeit aus, wie ein SaZ.

Aber...

"Bundesbeamtengesetz (BBG)
§ 6 Arten des Beamtenverhältnisses
(...)
(2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit ist in gesetzlich besonders bestimmten Fällen zulässig und dient der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5.
Für das Beamtenverhältnis auf Zeit gelten die Vorschriften über das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entsprechend, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist."

... hier setzt man Beamte auf Lebenszeit den Beamten auf Zeit gleich.

z.B.

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG

§ 66 Beamte auf Zeit

(1) Für die Versorgung der Beamten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften für die Versorgung der Beamten auf Lebenszeit und ihrer Hinterbliebenen entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(...)
(5) Wird ein Beamter auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit entlassen, gelten die §§ 15 und 26 entsprechend."


Aber bei der handvoll BS, die den Dienstunfall als SaZ erlitten haben, schafft man es seit Jahren nicht ihnen zumindest das normale Unfallruhegehalt zu gewähren!

Eine Schande und durch nichts zu entschuldigen!


« Letzte Änderung: 24. Juni 2023, 11:10:22 von LwPersFw »
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F_K

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@ LwPersFw:

Inhaltlich im Ergebnis bin ich ja bei Dir.

Eine Argumentation "über" das Beamtenrecht, hier insbesondere Beamte auf Zeit, finde ich aber nicht zielführend:

Zitat
Die Rechtskonstruktion des Beamtenverhältnisses auf Zeit ist verfassungsrechtlich umstritten.

Es geht im Wesentlichen darum, ob diese Konstruktion dem Lebenszeitprinzip als wichtigem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG entspricht.

Das Beamtenverhältnis auf Zeit besitzt dabei einen eng zu bestimmenden Ausnahmecharakter.

https://www.bing.com/ck/a?!&&p=1214810ee636cdd1JmltdHM9MTY4NzA0NjQwMCZpZ3VpZD0wZjI1NjA3ZS1kMWYxLTZmNjctMzcyMi03MmIxZDA5YTZlNTAmaW5zaWQ9NTIxMQ&ptn=3&hsh=3&fclid=0f25607e-d1f1-6f67-3722-72b1d09a6e50&psq=Beamte+auf+Zeit&u=a1aHR0cHM6Ly93d3cucmVobS12ZXJsYWcuZGUvYmVhbXRlbnJlY2h0L2Jsb2ctYmVhbXRlbnJlY2h0L2JlYW10ZW52ZXJoYWVsdG5pcy1hdWYtemVpdC0tdGVpbC0xLw&ntb=1

Der Beamte auf Zeit ist ein "extremes Ausnahmekonstrukt" - der SaZ eben nicht. (Der SaZ ist jetzt die Regel, Ausnahme sind Fwdl, RD, BS)

Deswegen nun zu sagen "Weil der Beamte auf Zeit dem Lebenszeitbeamten in der Versorgung gleichgestellt ist, muss dies auch für SaZ erfolgen" ist daher meiner Ansicht nach kein sinnvoller Argumentationsstrang.

Aus meiner Sicht sollte man schon von Soldaten (egal welcher Status FWDL, Res, SaZ, BS) sprechen, die im Einsatz eine Schädigung erlitten haben - und allen diesen Gruppen die gleiche Versorgung zukommen lassen.
« Letzte Änderung: 24. Juni 2023, 11:10:35 von LwPersFw »
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Mike4.2.2

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Guten Morgen Kameraden,


ich habe das Thema mit großem Interesse verfolgt, da ich selber Betroffener bin.
So wie ich die geschilderte Problematik verstehe, ist es in meinem Fall exakt genau so.
Allerdings bin ich noch nicht ansatzweise "so weit" wie der TE und erst recht habe ich keinen wirklichen Durchblick.
Ich würde gerne meinen Fall schildern um ggf. ein  paar Verständnisfragen mit euch klären zu können:


Ich bin 35, seit 5 Jahren BS. Bei mir wurde eine PTBS mit zahlreichen Begleiterkrankungen (Depression, Migräne, Herzrhytmusstörungen) diagnostiziert. Ich bin aktuell noch in der Schutzzeit und der Antrag auf WDB läuft. Im WDB-Verfahren sagte der Gutachter schon, dass in meinem Fall die Verwaltung die WDB sehr wahrscheinlich positiv bescheiden wird. Ich war zum Schädigungszeitpunkt ebenfalls Zeitsoldat.

Ich habe mich bisher kaum mit Versorgungsansprüchen bei einem drohenden DU-Verfahren befasst. Die Informationen des Sozialdienstes waren für mich sehr undurchsichtig.
Ich habe jetzt rausgelesen, dass dieses Unfallruhegehalt für mich nicht in Frage käme?

Dann habe ich rausgelesen, dass dann die ruhgehaltfähigen Dienstjahre berücksichtigt würden, nach diesem Rechenbeispiel von LwPersFw:

Angenommen ich würde morgen DU entlassen aufgrund von WDB:

14 Dienstjahre + (60-35) * 2/3

Also etwa 30-31 Dienstjahre die anrechenbar wären. Das dann mal 1,79 gerechnet = etwa 50-55 Prozent

Die 50 Prozent von meinen letzten A8 Bezügen würde ich dann bei DU-Entlassung als Ruhegehalt bekommen, richtig?
Zahlt in dem Fall dann auch die BU-Versicherung Rahmenvertrag? Die habe ich natürlich auch.

Gibt es noch weitere Ansprüche die in dem Fall greifen würden?

Entschuldigt bitte, wenn ich etwas wirr schreibe, aber dieses Thema habe ich bisher kompeltt ausgeblendet und gleichzeitig liegt es wie ein Stein im Magen...


Danke

kameradschaftliche Grüße
« Letzte Änderung: 24. Juni 2023, 11:10:49 von LwPersFw »
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christoph1972

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Lieber Mike4.2.2,

solltest Du schon vor dem Eintritt in die Bw Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung von 60 Monaten oder mehr erworben haben, könntest Du eine Erwerbsminderungsrente (EMR) beantragen. Gestern hat das Bundessozialgericht entschieden, dass eine PTBS sogar als Berufskrankheit anerkannt werden kann, sofern die PTBS auf Faktoren beruht, die in Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf stehen. Die Rentenverischerung ist nicht an die Entscheidung des BAPersBw gebunden, dass muss man immer vor Augen haben.

Dein Denkfehler, 50% Ruhegehalt = Netto-Zahlbetrag. Tatsächlich zahlst Du davon noch Steuern und ggf. auch Beiträge zur PKV und Privaten Pflegepflichtverischerung.

Die Rahmenvertrags-BU-Versicherung ist gerade dazu geschaffen/abgeschlossen worden, um SaZ vor dem "sozialen" Absturz zu bewahren. Wenn Du also zukünftig in Folge der dann hoffentlich anerkannten WDB DU werden würdest, wünschen tue ich das keinem Menschen, dann greift die Rahmenvertrags-BU. Du bekommst vor dem Abschluss des DU-Verfahrens ja die Möglichkeit Dich entsprechend zu äußern, heißt im Verwaltungsdeutsch "Anhörung".
Wenn das BAPersBw dann auf DU von Amts wegen entscheidet, bekommst Du dazu einen Bescheid. Den Bescheid reichst Du dann bei der Versicherung ein.

Evtl. muss Du auch eine Kopie Deiner Zurruhesetzungsurkunde einreichen. Du könntest auch, sofern Du der Meinung bist, Du bist zumindest noch teilweise dienstfähig, gegen die DU auf dem Rechtsweg wehren. Solche Verfahren haben immer einen gewissen Unsicherheitsfaktor. Man weiß nie, wie das Gericht entscheidet.

Die Schutzzeit hat ja zum Ziel festzustellen, ob Du noch im Rahmen der Möglichkeiten, Dienst tun kannst.

Je nach Ausprägung der PTBS kommt ggf. noch eine Weiterverwendung als Zivilbeschäftigter in Frage, wenn das für Dich eine Option ist. Das sind aber alles Einzelfallfragen.

Ich wünsche Dir alles erdenklich Gute für die Zukunft.
« Letzte Änderung: 24. Juni 2023, 11:11:01 von LwPersFw »
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„Pazifisten sind wie Schafe, die glauben, der Wolf sei ein Vegetarier.“

Yves Montand
französischer Schauspieler und Chansonnier
* 13. 10. 1921 - Monsumagno, Italien
† 09. 11. 1991 - Senlis

christoph1972

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Was mir da gerade noch einfällt, Du solltest beim zuständigen Amt eine Anerkennung als Schwerbehinderter beantragen.

Die Feststellung eines GdS durch das BAPersBw ist nicht gleichzusetzen, mit der zivilen Feststellung eines GdB.
« Letzte Änderung: 24. Juni 2023, 11:11:13 von LwPersFw »
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Yves Montand
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LwPersFw

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Ich bin 35, seit 5 Jahren BS. Bei mir wurde eine PTBS mit zahlreichen Begleiterkrankungen (Depression, Migräne, Herzrhytmusstörungen) diagnostiziert. Ich bin aktuell noch in der Schutzzeit und der Antrag auf WDB läuft. Im WDB-Verfahren sagte der Gutachter schon, dass in meinem Fall die Verwaltung die WDB sehr wahrscheinlich positiv bescheiden wird. Ich war zum Schädigungszeitpunkt ebenfalls Zeitsoldat.


Meine Empfehlung:

Sie sind Berufssoldat.
Damit gilt der Grundsatz "Rehabilitation vor Versorgung"
D.h. bevor an Entlassung auf Grund DU zu denken ist, soll alles versucht werden, dass Sie so gesund wie möglich werden und bis zur normalen Pension im Dienst verbleiben.

Bei Ihnen tritt hinzu, dass Sie unter dem Schutz der Schutzzeit stehen.

Und auch hier ist die erste Phase die medizinische Behandlung, um möglichst wieder zu gesunden.
Bzw. best möglich beruflich und privat weiter leben zu können.

Also denken Sie nicht an das Thema DU, sondern konzentrieren Sie sich auf das best mögliche Gesunden.

Für das Thema DU ist es dann auch relevant, ob eine WDB festgestellt wird und welcher GdS.

Denn sollte es später doch zu einer DU kommen, erhalten Sie höhere Leistungen, wenn Sie einen dauerhaften GdS ab 50 haben:

+ Einmalzahlung 150.000 €
+ Ausgleichszahlung SaZ

Also, abwarten und zunächst alle Möglichkeiten der medizinischen Versorgung bestmöglich nutzen!





Für das Ruhegehalt bei DU + WDB (BS, der im Zeitpunkt Einsatzunfall SaZ war) wäre dann maßgeblich:

+ § 17 Abs 2 SVG Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
+ § 25 Abs 1 SVG Zurechnungszeit
+ § 26 Abs 10 SVG Höhe des Ruhegehalts
+ auf Antrag : ggf. § 26a Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
                                 (Zeitraum der Bewilligung ist begrenzt!)

Bei der Berechnung ist zu beachten, dass bei einer Pensionierung vor 2039 nicht der volle Brutto-Betrag versteuert wird. ( § 19 Abs 2 EStG )



Da WDB ... erhalten Sie zusätzlich eine steuerfreie Grundrente ab einem GdS 30.

Ab 01.01.2025 werden die Beträge deutlich erhöht:

"1.  400 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 und 40,
2.  800 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und 60,
3.  1200 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 und 80,
4.  1600 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90,
5.  2000 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100."



Weitere finanzielle Leistungen wären ebenfalls zu prüfen. z.B.:

Wie o.g. ab GdS 50

+ Einmalzahlung 150.000 €
+ Ausgleichszahlung SaZ

§ 63f SVG Ausgleichszahlung für bestimmte Statusgruppen

"(1) Im Falle eines Einsatzunfalls im Sinne des § 63c Absatz 2 erhält ein Soldat, der keinen Anspruch auf Unfallruhegehalt nach § 63d hat, neben der sonstigen Versorgung nach diesem Gesetz eine Ausgleichszahlung, wenn er infolge des Einsatzunfalls dienstunfähig geworden und im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses infolge des Einsatzunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beeinträchtigt ist.(...)"

"Bei Anwendung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes (...) gilt als Beendigung des Dienstverhältnisses

1. (...) oder

2. im Falle einer Weiterverwendung deren Beendigung." 

D.h. im Falle der Weiterverwendung als BS auch die Beendigung der Weiterverwendung durch DU.




Berufsschadensausgleich gem. § 30 Abs 3 ff des Bundesversorgungsgesetz

Dazu auch hier
https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,23137.msg673738.html#msg673738


Und noch detaillierter hier

https://www.vmginfo.de/sozr/content/viii_versorgung_3_4.htm



« Letzte Änderung: 28. Juni 2023, 06:56:50 von LwPersFw »
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LwPersFw

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Was mir da gerade noch einfällt, Du solltest beim zuständigen Amt eine Anerkennung als Schwerbehinderter beantragen.

Die Feststellung eines GdS durch das BAPersBw ist nicht gleichzusetzen, mit der zivilen Feststellung eines GdB.

Wenn das WDB-Verfahren abgeschlossen ist und im entsprechenden Bescheid ein GdS ab 50 festgestellt wird, beantragt er mit diesem Bescheid den Schwerbehindertenausweis beim zuständigen Versorgungsamt.

Das Versorgungsamt ist an die Entscheidung der Versorgungsverwaltung (hier des BAPersBw) gebunden.
(außer die Person selbst beantragt eine Überprüfung)

D.h. Ausstellung des Schwerbehindertenausweis ohne weitere Untersuchung/Prüfung.

§ 152 Absatz 2 SGB IX

In diesem Fall ist der GdS dem GdB gleichgestellt.

War bei mir so und hat problemlos funktioniert.
Bescheid WDB mit GdS 50 erhalten.
Antrag auf Ausstellung Schwerbehindertenausweis mit Verweis auf § 152 Absatz 2 SGB IX an Versorgungsamt, mit Anlage Kopie Bescheid.
Kurze Zeit später Erhalt Schwerbehindertenausweis.



« Letzte Änderung: 24. Juni 2023, 11:11:58 von LwPersFw »
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Griffin

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... das von @LwPersFw Ausgeführte unterstreiche ich gern, die Versorgungsämter auf Kommunaler- und Landesebene sind umfänglich an die Entscheidung des BAPersBw gebunden. Aus der Praxis kann ich ebenfalls nur von problemfreier analoger Umsetzung berichten.

Auch ich rate jedem Betroffenen sich einen entsprechenden Bescheid und ggf. Ausweis durch das zuständige Versogungsamt erstellen zu lassen. Nicht zuletzt vor fiskalem Hintergrund - seit 2020 sind die Pauschfreibeträge verdoppelt wurden.

Gruß!
« Letzte Änderung: 24. Juni 2023, 11:12:11 von LwPersFw »
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LwPersFw

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... Nicht zuletzt vor fiskalem Hintergrund - seit 2020 sind die Pauschfreibeträge verdoppelt wurden.



Für die Geltendmachung des Behindertenpauschbetrages gegenüber dem Finanzamt genügt ebenfalls der Bescheid der Versorgungsverwaltung der Bw.

Umfangreiche Erläuterungen dazu siehe hier :

https://www.bundesfinanzministerium.de/Monatsberichte/2021/12/Inhalte/Kapitel-3-Analysen/3-3-erhoehung-behinderten-pauschbetraege.html


"Als Pauschbetrag werden gewährt bei einem Grad der Behinderung von mindestens:

20     384 Euro,   
30     620 Euro,   
40     860 Euro,   
50     1 140 Euro,   
60     1 440 Euro,   
70     1 780 Euro,   
80     2 120 Euro,   
90     2 460 Euro,
100   2 840 Euro"




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