Vieles hat sich die letzten Jahre verbessert.
Es ist an vielen Stellen aber immer noch ein verdammt schäbiges Bild das der Dienstherr im Bereich Fürsorge abgibt.
Dem kann ich nur zustimmen.
Wir werden sehen wie hier die Entscheidungsträger handeln werden.
Wobei es oft nicht "der Dienstherr" ist - sondern der einzelne Mensch... wie so oft im Leben...
... dass auch unter den Rechtsberatern und Referenten im BMVg Großteils die Auffassung besteht, dass es sich bei dem Soldaten im Urteil um einen Einzelfall handelt ...
Wir sprechen hier über die Anwendung eines Gesetzes.
Entweder besteht dabei ein Ermessen, oder nicht.
Nur wenn ein Ermessen besteht, kann es unterschiedliche Ergebnisse in der Anwendung geben.
Hier wurde 2x der Erhöhungsbetrag gezahlt.
Also ist die Behörde davon ausgegangen, dass Sie das Ermessen hat, nur den Sockelbetrag zu zahlen, aber im Einzelfall auch den Erhöhungsbetrag.
In der Anwendung dieses Ermessens stellt sich dann die Frage, was die Behörde ermächtigte in diesem Fall 2x Sockelbetrag und Erhöhungsbetrag zu zahlen, in anderen Fällen aber nur den Sockelbetrag ?
Oder anders gefragt: Was war bei diesem Kameraden 2x so gravierend anders, dass er vollkommen anders behandelt wurde ?
Man tendiert im BMVg dazu, über eine Regelung in einer Verwaltungsvorschrift, die aktuelle Verfahrensweise des BAPersBw auf eine Rechtsgrundlage zu stellen.
Was auch immer in einer Verwaltungsvorschrift geregelt wird, muss sich aus dem Gesetz ergeben und durch dieses gedeckt sein.
Bsp. wenn dies nicht der Fall ist:
"
Gemessen an den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 BBesG hat die Beklagte die Gewährung des Personalbindungszuschlags zu Unrecht an die Abgabe einer Weiterverpflichtungserklärung geknüpft. Damit hat sie eine tatbestandliche Voraussetzung statuiert, die nicht in der Norm enthalten ist.
Die Beklagte ist nicht dazu ermächtigt, eine solche Voraussetzung selbst im Wege der Verwaltungsvorschrift zu schaffen.
Eine Ermächtigung zur Aufstellung weiterer tatbestandlicher Bedingungen enthält § 44 Abs. 1 BBesG nicht."VG Köln, Urteil vom 10.04.2019 - 23 K 2597/17