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Autor Thema: Verwehrung von Wehrübungen als Beamter  (Gelesen 560 mal)

Varioflex

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Verwehrung von Wehrübungen als Beamter
« am: 26. Juni 2023, 09:37:19 »

Moin,

vielleicht kann mir jemand bei meinem Problem helfen.

Ich bin vor drei Jahren, nach 20 Jahren Dienstzeit, aus dem aktiven Dienst als OSA ausgeschieden und als Medizinaloberrat bei der BW verbeamtet worden. Während der Pandemie wurde ich in der Truppe über Monate eingesetzt. Die Anträge aus der Truppe, mich als OSA einzusetzen, wurden von BAPersBw negativ beschieden. Lediglich einer Abordnung wurde zugestimmt. Nun sind wir mehrmals angefragt worden, ob wir die SAN-Ausbildung von Kameraden aus der Ukraine und RSU unterstützen können. Auch hier wurden alle Anträge abgelehnt, Wehrübung wird nicht gestattet. Auf persönliche Nachfragen wurde uns empfohlen diese an Wochenenden oder während des Erholungsurlaubes vorzunehmen. Auch werden wir auf Lehrgänge, welche Zivil- und Militärisch gekennzeichnet sind gesandt und auch hier wurde das tragen der Uniform verwährt. Letzendlich wurde bei der letzten Besprechung der Vogel abgeschossen. Wir sollten doch bitte „in-Üb-Haltung“ bei der Truppe gehen, weil die Zahlen der Wehrübungen von uns gering wären. Anscheinend ist BAPersBw nicht ganz auf der Höhe.

Vielleicht hat das Problem schon jemand durchlebt oder ein Personalreferent plaudert aus dem Nähkästchen.

Gruß Manfred

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xnos

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Antw:Verwehrung von Wehrübungen als Beamter
« Antwort #1 am: 26. Juni 2023, 09:54:03 »

Moin,

also eigentlich ist doch alles geregelt: generell Arbeitsplatzschutzgesetz und § 9 Vorschriften für Beamte und Richter.

Dessen ungeachtet:

Wo ist das Problem hinsichtlich deiner Tätigkeit während der Pandemie - wo wäre für die Truppe der Mehrwert dich als OSA zu verwenden?

Warum solltest du (und die entsprechenden zivilen Kolleginnen und Kollegen) eine Uniform auf Lehrgängen tragen?
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christoph1972

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Antw:Verwehrung von Wehrübungen als Beamter
« Antwort #2 am: 26. Juni 2023, 10:16:32 »

Klassisches Kommunikationsproblem und fehlendes Wissen.

Beamte der Wehrverwaltung gelten nach Lesart der Abt. V+VI des BAPersBw in aller Regel als wehrrechtlich nicht verfügbar, da dieser Personenkreis bereits in den Grundbetrieb (ich finde das Wort echt grauenhaft) der Streitkräfte eingebunden ist. Früher hieß das "unabkömmlich", jetzt "wehrrechtlich nicht verfügbar".

Bei gemischten Lehrgängen ist das einfach erklärt, der Beamte wird zum Lehrgang oder was auch immer abgeordnet, § 27 I BBG. Für den Soldaten erfolgt eine Kommandierung.

Man verbleibt also in seinem Status als ziviler Beamter, ergo kein Tragen der Uniform.

Wenn der Dienstvorgesetzte meint, seine ihm unterstellten Beamten, sollten eine RDL zur In-Übung-Haltung ableisten, dann soll er auch dafür sorgen, dass dies im Rahmen einer RDL gem. §§ 60 ff. SG geschieht.
Die Personalführung (BAPersBw) muss manchmal einfach nur angestubst werden und zwar von den richtigen Stellen. Das KC als ausführende Stelle richtet sich da nach den internen Richtlinien. Wenn der Auftrag vom BAPersBw kommt, MedOR Varioflex zu einer RDL bei XYZ heranzuziehen, dann passiert das auch, weil da geprüft ist, MedOR Varioflex ist für diese Zeit (wehrrechtlich) verfügbar.
Wenn San(L)Rgt X oder SanUstgZ ABC gerne MedOR Varioflex gerne als RDL möchte, dann ist das eine Wunsch-RDL ohne Prüfung der Verfügbarkeit, also folgerichtig abzulehnen.

Also dem RL entgegenhalten, er möge doch bitte adD anstoßen, dass Varioflex und Kollegen über die Personalstelle der Beschäftigungsdienststelle als für den Zeitraum/die Zeiträume XX.XX.20XX - XX.XX.20XX an BAPersBw VI als wehrrechtlich verüfgbar gemeldet werden, mdB eine RDL in der Patientenversorgung/KdoSanDst oder wo auch immer abzuleisten.
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„Pazifisten sind wie Schafe, die glauben, der Wolf sei ein Vegetarier.“

Yves Montand
französischer Schauspieler und Chansonnier
* 13. 10. 1921 - Monsumagno, Italien
† 09. 11. 1991 - Senlis

LwPersFw

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Antw:Verwehrung von Wehrübungen als Beamter
« Antwort #3 am: 26. Juni 2023, 10:18:57 »

Für Zivilpersonal der Bw, also auch die Beamten/innen gilt:

Reservistendienst von beordertem Zivilpersonal

3106. Zivilpersonal, das für Beorderungen durch die jeweiligen PersBSt freigestellt worden ist, leistet
nur in seinen Beorderungsverwendungen (VstkgRes oder PersRes) oder in Fällen der Nr. 3107 dieser
Regelung RD. Das Einverständnis der PersBSt ist bei RD nach Nr. 2003 von mehr als einem Monat im
Kalenderjahr und/oder bei Unterschreiten der Schutzfrist einzuholen. Zudem ist vor jeder Heranziehung
das Einverständnis der zivilen Beschäftigungsdienststelle einzuholen. Die schriftliche Zustimmung der
PersBSt und der Beschäftigungsdienststelle sind im Regelfall durch die oder den Zivilbeschäftigten
einzuholen. Im Einzelfall kann dies nach Absprache auch vom Beorderungstruppenteil durchgeführt
werden. Dem BAPersBw sind Anforderungen zu RD nur bei erteilter Zustimmung vorzulegen


Reservistendienst von nicht beordertem Zivilpersonal

3107. Nicht beordertes Zivilpersonal kann RD leisten zur

• Teilnahme an der Allgemeinen Soldatischen Ausbildung (ASA),
• vorbereitenden Ausbildung für eine besondere Auslandsverwendung oder
• Vorbereitung auf militärische und militärfachliche Aufgaben der Bw sowie deren Wahrnehmung, wenn diese im Zivilstatus nicht möglich ist
• Vorbereitung und Teilnahme an Europa- und Weltmeisterschaften, an Olympischen Spielen sowie an Internationalen Militärmeisterschaften im Rahmen des Spitzensportes nach den Vorgaben des Abschnittes 3.3.3.8.

3108. Darüber hinaus ist RD von nicht beordertem Zivilpersonal ausgeschlossen.
Die Teilnahme erfordert in jedem Einzelfall das Einverständnis der Betroffenen und der zuständigen PersBSt."


Siehe : A2-1300/0-0-2 Die Reserve


Ergänzend: A1-1300/0-5000 Freigabe von Zivilpersonal für Beorderungen

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aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen
 

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