Klassisches Kommunikationsproblem und fehlendes Wissen.
Beamte der Wehrverwaltung gelten nach Lesart der Abt. V+VI des BAPersBw in aller Regel als wehrrechtlich nicht verfügbar, da dieser Personenkreis bereits in den Grundbetrieb (ich finde das Wort echt grauenhaft) der Streitkräfte eingebunden ist. Früher hieß das "unabkömmlich", jetzt "wehrrechtlich nicht verfügbar".
Bei gemischten Lehrgängen ist das einfach erklärt, der Beamte wird zum Lehrgang oder was auch immer abgeordnet, § 27 I BBG. Für den Soldaten erfolgt eine Kommandierung.
Man verbleibt also in seinem Status als ziviler Beamter, ergo kein Tragen der Uniform.
Wenn der Dienstvorgesetzte meint, seine ihm unterstellten Beamten, sollten eine RDL zur In-Übung-Haltung ableisten, dann soll er auch dafür sorgen, dass dies im Rahmen einer RDL gem. §§ 60 ff. SG geschieht.
Die Personalführung (BAPersBw) muss manchmal einfach nur angestubst werden und zwar von den richtigen Stellen. Das KC als ausführende Stelle richtet sich da nach den internen Richtlinien. Wenn der Auftrag vom BAPersBw kommt, MedOR Varioflex zu einer RDL bei XYZ heranzuziehen, dann passiert das auch, weil da geprüft ist, MedOR Varioflex ist für diese Zeit (wehrrechtlich) verfügbar.
Wenn San(L)Rgt X oder SanUstgZ ABC gerne MedOR Varioflex gerne als RDL möchte, dann ist das eine Wunsch-RDL ohne Prüfung der Verfügbarkeit, also folgerichtig abzulehnen.
Also dem RL entgegenhalten, er möge doch bitte adD anstoßen, dass Varioflex und Kollegen über die Personalstelle der Beschäftigungsdienststelle als für den Zeitraum/die Zeiträume XX.XX.20XX - XX.XX.20XX an BAPersBw VI als wehrrechtlich verüfgbar gemeldet werden, mdB eine RDL in der Patientenversorgung/KdoSanDst oder wo auch immer abzuleisten.