Wo kann man Informationen zu § 29 Persönliches Budget nach SGB IX erhalten. Wer ist hier zuständig? So richtig weiß das keiner und alle schieben es von sich.
Ich habe mich nochmal mit der Gesetzeslage beschäftigt.
Aktuell lautet es im § 6 SGB IX Rehabilitationsträger:
"(1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein:
5. die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für Leistungen
nach § 5 Nummer 1 bis 5,"Ab 01.01.2025, mit in Kraft treten des SEG wird es lauten:
"„5. die Träger der Sozialen Entschädigung und der Träger der Soldatenentschädigung für Leistungen
nach § 5 Nummer 1 bis 5“. "Der "§ 5 SGB IX Leistungsgruppen
Zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden erbracht:
1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
2.Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
3. unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen,
4. Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
5. Leistungen zur sozialen Teilhabe."
In § 29 SGB IX Persönliches Budget steht:
"(3) 1Werden Leistungen zur Teilhabe in der Leistungsform des Persönlichen Budgets beantragt,
ist der nach § 14 leistende Rehabilitationsträger für die Durchführung des Verfahrens zuständig.(...)"
In § 14 SGB IX Leistender Rehabilitationsträger steht:
"(1) 1Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger
innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches.
2Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt
nicht zuständig ist, leitet er den Antrag
unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller.
3Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag
unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden,
der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt.(...)"
Meine persönliche Bewertung:
Auf Grund der aktuellen Regelung in § 6 Abs 1 , Nr. 5 könnte es wirklich so sein, dass das BAPersBw erst ab DZE zuständig ist.
Erst mit der Änderung zum 01.01.2025 sieht dies dann anders aus, da das BAPersBw dann auch entsprechende Leistungen an aktive Soldaten erbringt.
Hier sei auch Kapitel 4 und 5 SEG genannt.
Aber... sollte das BAPersBw bis 31.12.2024 wirklich nicht zuständig sein, hat es zumindest gemäß § 14 zu handeln.
Das heißt wird ein entsprechender Antrag an das BAPersBw gerichtet, ist nicht wie geschehen zu verfahren (bloßer Verweis auf die aktuelle Nicht-Zuständigkeit), sondern der Antrag unverzüglich an den zuständigen Träger zu übersenden.
Meine Empfehlung:
Zusammen mit ZeKOS einen neuen Antrag an das BAPersBw VII stellen und darin zusätzlich formulieren,
dass man bei ggf. vorliegender Nicht-Zuständigkeit gemäß § 14 Abs 1 SGB IX um unverzügliche Weiterleitung an den zuständigen Leisungsträger bittet.
Sollte diese Weiterleitung nicht erfolgen, wird um Erbringung der Leistungen gemäß § 14 Abs 2 , Satz 1 gebeten.
§ 14 Abs 2 , Satz 1 SGB IX
(2) 1Wird der Antrag
nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13
unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). "EDIT: Eine Jahreszahl geändert (2015 -> 2025)