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Einbruch in die Soldatenehe - an wann?

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KiloRomeo:
Guten tag,
ich habe eine allgemeine frage.

gibt es Rechtliche oder Disziplinarrechtliche folgen wenn, ein Soldat mit der Frau eines anderen Soldaten schläft?
Und wenn ja welche Grundlagen gibt es dafür?

Nehmen wir an, 2 Soldaten kennen sich privat, sind aber nicht in der selben Einheit. Soldat A und die Ehefrau kommen sich näher und sie schlafen mehrfach miteinander.
Mit der Zeit merkt Soldat A aber das er Moralisch nicht mehr mit der Situation klar kommt. Deswegen möchte er Soldat B aufklären.
Abgesehen davon das es vielleicht moralisch nicht 100% korrekt ist, Spiegelt dies doch sehr häufig unsere heutige Gesellschaft dar.
Ich Frage mich ob Soldat A der im alltäglichen Dienst garnichts mit Soldat B zutun hat überhaut gegen das Soldatengesetz oder gegen §12 verstoßen kann.

Gibt es hierzu aktuelle Fälle?

Vielen dank im voraus
LG

F_K:
https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php?topic=59066.0

Bashy1:

--- Zitat von: F_K am 21. November 2023, 21:37:05 ---https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php?topic=59066.0

--- Ende Zitat ---

Der Inhalt des Beitrags auf den hier verwiesen wird ist nicht aktuell und entspricht nicht der gegenwärtigen Auffassung zur Rechtslage seitens der Abt R des Ministeriums.

F_K:
Nunja - die Meinung einer Abteilung fliesst wie in die Urteile eines unabhängigen Gerichtes ein?

Trotzdem - bitte gerne die Auffassung mitteilen.

Bashy1:

--- Zitat von: F_K am 21. November 2023, 22:06:07 ---Nunja - die Meinung einer Abteilung fliesst wie in die Urteile eines unabhängigen Gerichtes ein?

Trotzdem - bitte gerne die Auffassung mitteilen.

--- Ende Zitat ---

Insofern als dass das Ministerium die WDAs angewiesen hat, dass mit der Neuregelung der Tatbestand nicht mehr existiert und folglich nicht mehr zu ahnden ist.

Da in §12SG keine konkrete Tat unter Strafe gestellt ist, wie im Strafrecht üblich, obliegt das der Kompetenz des Ministeriums. Da es nicht mehr angeschuldigt wird (werden darf) wird sich zunächst auch kein Verwaltungsgericht mit der Rechtmäßigkeit dieser Auffassung befassen.

Einzige Ausweg ist, dass sich ein Betroffener über die Untätigkeit des Dienstherrn bis vor das Verwaltungsgericht beschwert.

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