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Autor Thema: hib-Meldung 71/2024 vom 08.02.2024: Gesetzesentw. Änderung dienstrechtl. Vorschr  (Gelesen 98 mal)

Thomi35

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08.02.2024

Inneres und Heimat — Gesetzentwurf — hib 71/2024

Gesetzentwurf zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

Berlin: (hib/STO) Die Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals an den Universitäten der Bundeswehr, an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung und an der Hochschule der Deutschen Bundesbank soll nach dem Willen der Bundesregierung zukünftig durch Erlass von Rechtsverordnungen geregelt werden. Dies geht aus einem Gesetzentwurf der Bundesregierung „über die Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals an Hochschulen des Bundes und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften“ (20/10247) hervor.

Danach haben die zuständigen Stellen die Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals an den Hochschulen des Bundes bisher in Form von Verwaltungsvorschriften festgelegt. Zur Erhöhung der Rechtssicherheit soll die Lehrverpflichtung künftig durch höherrangige Rechtsvorschriften normiert werden, wie die Regierung in der Vorlage ausführt. Die Festlegung durch Rechtsverordnung auf Grund einer gesetzlichen Ermächtigung sei wegen des materiellen Regelungsgehalts sachgerecht und schaffe eine verbindliche und rechtssichere Vorgabe der zu erbringenden Lehrverpflichtung.

Ferner sieht der Gesetzentwurf vor, dass die Vorgabe zur Bildung eines zusammenfassenden Gesamturteils künftig im Bundesbeamtengesetz geregelt wird statt wie bisher in der Bundeslaufbahnverordnung. Dazu verweist die Bundesregierung darauf, dass nach mehreren Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die grundlegenden Vorgaben für die Erstellung von dienstlichen Beurteilungen auf gesetzlicher Ebene geregelt werden müssen. Der Gesetzgeber habe dabei das System für die Beurteilung (Regel- oder Anlassbeurteilung oder beides) und die Bildung eines zusammenfassenden Gesamturteils vorzugeben. Das Beurteilungssystem habe der Gesetzgeber im Bundesbeamtengesetz geregelt, die Bildung eines zusammenfassenden Gesamturteils sei im geltenden Recht allerdings bislang lediglich auf Verordnungsebene geregelt.

Des Weiteren will die Bundesregierung mit dem Gesetzentwurf die bislang in der Bundeslaufbahnverordnung enthaltene befristete Regelung zum Einsatz von Videotechnik bei Auswahlverfahren für den Vorbereitungsdienst entfristen. In der Praxis habe sich gezeigt, dass die Vorteile dieser Regelung die in Einzelfällen aufgetretenen Nachteile überwiegen, schreibt sie zur Begründung.

Schließlich soll der Vorlage zufolge in der Bundesbesoldungsordnung für Personen, für die im Personenstandsregister weder die Geschlechtsangabe „weiblich“ noch „männlich“ eingetragen ist, eine Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Amtsbezeichnung eingeführt werden.

Quelle
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