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in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

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Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Schwerbehinderung  (Gelesen 263 mal)

TheHomer.

  • Gast
Schwerbehinderung
« am: 27. Mai 2024, 19:04:10 »

Frage(n) zu Schwerbehinderung / Gleichgestellten:

1.) Dürfen Schwerbehinderte / Gleichgestellte gekündigt werden (bei der Bundeswehr)? In der Wirtschaft geht das Ja nicht.
2.) Was passiert, wenn man DZE hat und die Schwerbehinderung durch die Bundeswehr bzw. im Dienst entstanden ist?
3.) WDB noch nicht anerkannt. Die Klage kann noch einige Jahre dauern. Was ist, wenn man dann schon entlassen worden ist?
4.) Was ist, wenn man noch nicht auf die volle Dienstzeit festgesetzt worden ist? Wird man dann noch auf die volle Dienstzeit festgesetzt? Sollte man die volle Dienstzeit dann noch unterschreiben? Oder sollte man lieber die letzten Monate / Jahren absolvieren und dann in die Wirtschaft gehen?
5.) Kann man noch BS werden?
6.) Wird man bei einem BS Verfahren anders behandelt? Oder muss man dazu eine zugesagte WDB haben?
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F_K

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Antw:Schwerbehinderung
« Antwort #1 am: 27. Mai 2024, 19:33:33 »

Wer nicht tauglich ist, wird mit Ablauf der Dienstzeit entlassen, genauso wie die Tauglichen.
Verlängerung / weitere Festsetzungen der Dienstzeit erfolgen in der Regel nur wenn Tauglichkeit vorliegt.
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LwPersFw

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Antw:Schwerbehinderung
« Antwort #2 am: 28. Mai 2024, 09:14:18 »

zu 1.

Für Soldaten gibt es keine "Kündigung".

Es besteht die Möglichkeit sie im Rahmen eines Dienstunfähigkeitsverfahrens vorzeitig zu entlassen.

Bei schwerbehinderten Soldaten, also ab GdS 50+, (und Gleichgestellten) wird dabei immer die zuständige Schwerbehindertenvertretung beteiligt.

zu 2.

Das ist abhängig davon ob die Schwerbehinderung ihre Ursache im Wehrdienst hat, oder nicht.

zu 3.

Dann werden Sie so behandelt, als wenn keine WDB vorliegt.
Erst mit Anerkennung (auch rückwirkend) würde dies sich ändern.

zu 4.

Zuerst wäre zu prüfen ob ein Verbleiben im Dienst möglich wäre, ggf. in einer anderen Verwendung.
Wenn nicht, erfolgt die Entlassung wegen Dienstunfähigkeit.

zu 5.

Theoretisch ja, in der Praxis i.d.R. Nein.

zu 6.

siehe 5. 

.... auch wenn eine WDB grundsätzlich zu einer anderen Rechtsposition führt ...

§ 3 Abs 2 Soldatengesetz

https://www.gesetze-im-internet.de/sg/__3.html

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