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Zusammenfassung

Autor: Tommie
« am: 08. Dezember 2018, 11:39:04 »

Manche Sachen muss man halt auch mal akzeptieren.

Gerüchten zu Folge soll das in der Regel einfacher sein, als zu verstehen ;) !
Autor: BSG1966
« am: 06. Dezember 2018, 20:27:06 »

ulli76
Sagen wir mal ich würde Wiederspruch einlegen, da das EEG ja normal war kann man letzteres von ZDv 46/1 Anlage 3.1/87 ja ausschließen.
Also trifft ja nur diese Aussage der ZDv zu: Nachgewiesene, mehrfache zerebrale Anfälle in der Vorgeschichte (u. a. nach dem Vorschulalter)
Also hat der Arzt das EEG vielleicht nur machen lassen weil dass eventuell bei einem Wiederspruch nicht ausreichen würde?

1. diese ZDv existiert nicht mehr, wie ich eingangs schon geschrieben hatte.
2. auch wenn das EEG normal war, trifft "Nachgewiesene, mehrfache zerebrale Anfälle in der Vorgeschichte (u. a. nach dem Vorschulalter)" zu und damit sind Sie raus!
3. gegen was wollen Sie denn Widerspruch einlegen? Gegen die Vorschrift? Denn der Widerspruch gegen das Musterungsergebnis kann schlichtweg mit "Entscheid gemäß Vorschrift" beantwortet werden.
4. warum der Arzt um das EEG gebeten hat, das weiß doch hier kein Mensch. Fakt ist: selbst wenn der Arzt Sie um eine Doktorarbeit zu dem Thema gebeten hätte, gilt am Ende immernoch die Vorschrift. Vielleicht wollte er nochmal bei nem neurologischen Kollegen nachhaken, vielleicht hat er sich vertan, vielleicht vielleicht vielleicht.
5. Haken Sie's doch einfach ab. Klar, is doof, wenn man eigentlich gesund ist, aber jemand einem sagt, dass man nicht gesundheitlich geeignet ist, aber so isses nunmal im Leben. Manche Sachen muss man halt auch mal akzeptieren.
Autor: KlausP
« am: 06. Dezember 2018, 17:53:21 »

ulli76
Sagen wir mal ich würde Wiederspruch einlegen, da das EEG ja normal war kann man letzteres von ZDv 46/1 Anlage 3.1/87 ja ausschließen.
Also trifft ja nur diese Aussage der ZDv zu: Nachgewiesene, mehrfache zerebrale Anfälle in der Vorgeschichte (u. a. nach dem Vorschulalter)
Also hat der Arzt das EEG vielleicht nur machen lassen weil dass eventuell bei einem Wiederspruch nicht ausreichen würde?

Was wollen Sie jetzt überhaupt? Wenn Sie Widerspruch einlegen wollen, machen Sie das doch. Aber nicht rumheulen, wenn der abgeschmettert wird. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Dienstfähigkeit, Personalbedarf hin oder her.
Autor: F_K
« am: 06. Dezember 2018, 17:21:33 »

Ich würde es andersherum sehen: Trotz derzeit unauffälligem EEG hat der zuständige Arzt auf Untauglich entschieden - in Kenntnis aller Umstände und als Fachmann.

Worauf willst Du dann einen Widerspruch begründen?
Autor: Marcel.
« am: 06. Dezember 2018, 16:51:08 »

ulli76
Sagen wir mal ich würde Wiederspruch einlegen, da das EEG ja normal war kann man letzteres von ZDv 46/1 Anlage 3.1/87 ja ausschließen.
Also trifft ja nur diese Aussage der ZDv zu: Nachgewiesene, mehrfache zerebrale Anfälle in der Vorgeschichte (u. a. nach dem Vorschulalter)
Also hat der Arzt das EEG vielleicht nur machen lassen weil dass eventuell bei einem Wiederspruch nicht ausreichen würde?
Autor: ulli76
« am: 05. Dezember 2018, 17:58:33 »

Weil es besser ist, mehr Informationen zu haben.

Es hätte ja sein können, dass du knapper an der Altersgrenze bis oder dass du Widerspruch einlegst und man dann erstmal zusehen muss, dass man die Infos bekommt.
Es gibt da manchmal ganz komische Regelungen im Rahmen der Eignungen.
Autor: KlausP
« am: 05. Dezember 2018, 17:24:54 »

Warum musste ich dann ein neues EEG machen und dem Arzt den Bericht zuschicken lassen wenn das so eindeutig ist?
Dann hätte ich mir ja das EEG sparen können.

Das müssen Sie den Musterungsarzt fragen. Von uns war niemand dabei.

Kann bitte mal jemand hier schließen?
Autor: Marcel.
« am: 05. Dezember 2018, 17:01:10 »

Warum musste ich dann ein neues EEG machen und dem Arzt den Bericht zuschicken lassen wenn das so eindeutig ist?
Dann hätte ich mir ja das EEG sparen können.
Autor: Andi8111
« am: 04. Dezember 2018, 19:00:42 »

Der Drops ist auch gemäß gültiger Vorschriftenlage gelutscht.
Autor: KlausP
« am: 04. Dezember 2018, 18:40:42 »

Ja, und? Was ist denn daran nicht zu verstehen?

Zitat
... Nachgewiesene, mehrfache zerebrale
Anfälle in der Vorgeschichte (u. a. nach
dem Vorschulalter) ...

Genau das trifft doch bei Ihnen zu.
Autor: Marcel.
« am: 04. Dezember 2018, 18:34:14 »

Hallo BSG1966.
Es geht mir darum dass diese Epilepsie nur in der Kindheit auftritt und in der Pubertät komplett verschindet.
Autor: BSG1966
« am: 04. Dezember 2018, 18:26:36 »

1. Die Vorschrift ist schon länger nicht mehr aktuell. Ich kann aber nicht sagen ob/was konkret sich geändert hat, da ich die aktuelle nicht vor mir habe.
2. Was gibt es daran nicht zu verstehen? Da steht doch unmissverständlich, dass Sie mit mehreren Anfällen in der Vorgeschichte raus sind.
Autor: Marcel.
« am: 04. Dezember 2018, 18:11:40 »

Hallo Zusammen.
Ich heiße Marcel, bin 22 Jahre alt und hatte mich für die Laufbahn des Feldwebels (Soldat auf Zeit) beworben.
Ich habe heute die Nachricht erhalten das ich mit der Tauglichkeit 6 ausgemustert wurde.
Was ich jedoch nicht so ganz nachvollziehen kann....

Ich hatte vor 10 Jahren 2 Anfälle der Rolando Epilepsie. Ich wurde nach diesen zwei Anfällen medikamentös behandelt.
Die ich mit mehrfachen Reduzierungen der Tabletten bis zu meinem 15 Lebensjahr eingenommen habe.
Ich bin körperlich kerngesund  und das EEG das ich für den Arzt bei der Voruntersuchung machen lies war sehr gut.
Dennoch wurde ich auf T6 eingestuft....

ZDv 46/1 Anlage 3.1/87
Nachgewiesene, mehrfache zerebrale
Anfälle in der Vorgeschichte (u. a. nach
dem Vorschulalter) oder gesichertes zerebrales
Anfallsleiden (mit oder ohne
EEG-Veränderungen).
Durch EEG nachgewiesene zerebrale
Krampfbereitschaft, auch ohne Anfallssymptomatik.

Narkolepsie.

Ich gebe recht dass es zwei Anfälle nach dem Vorschulalter waren, jedoch hatte ich die Rolando Epilepsie wo nur im Kindesalter zwischen 3 - 13 Jahren auftritt.

Ich kann das wirklich nicht nachvollziehen. Ist es egal welche Epilepsie man gehabt hat oder woran liegt das sonst?

MfG. Marcel



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