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Zusammenfassung

Autor: Jensen1111
« am: 19. Februar 2018, 13:15:52 »

Um das ganze mal abzurunden: es geht nicht darum, etwas besser zu wissen oder nicht. Ich habe den Rat  wahrgenommen, und mich in bestimmte Weisungen eingelesen. Ich wollte einfach nur sicher sein, das das was man mir im SanZ bezüglich der Möglichkeit, die Begutachtung standirtfremd durchführen zu lassen, auch absolut korrekt ist.
Es gab hier ja auch einige gute Antworten, für die ich mich bedanke. 
Autor: BSG1966
« am: 19. Februar 2018, 13:11:02 »

ich verstehe nicht, warum hier Soldaten fragen obwohl sie es doch selbst besser wissen. @Jensen, tun Sie, was Sie vorhaben - und lassen Sie uns gern am Ergebnis teilhaben.
Autor: Jensen1111
« am: 19. Februar 2018, 11:40:42 »

In der fachlichen Weisung ist nicht weiter genannt, was passiert, wenn der zuständige Truppenarzt genehmigt, die Begutachtung ausserhalb durchführen zu lassen. Weiterhin hätte der 90/ 5 auch Bestand. 
Ich gehe davon aus, das unsere Ärzte wissen was sie dürfen. Es ist kein Einzelfall, das andere Ärzte auch begutachten, wenn man das abgesprochen hat.
Autor: miguhamburg1
« am: 19. Februar 2018, 11:29:19 »

@ Jensen1111,

Ihr gedanklicher Ansatz ist bereits falsch. Deshalb ist auch Ihre Schlussfolgerung falsch, inwieweit der 90/5er "gültig" ist. Denn die Bundeswehr ist auch im Bereich der sanitätsdienstlichen Begutachtung und Versorgung kein Wünsch-Dir-Was-Verein. Auch hierfür legt der Dienstherr die einzuhaltenden Verfahren fest und nicht Sie.

Nochmal: Der Befehl, ein militärärztliches Gutachten beizubringen wird mittels der Begutachtungsanweisung BA 90/5 an einen Soldaten gegeben. Diesem Befehl ist unverzüglich nachzukommen und zwar beim zuständigen Truppenarzt!

Alle anderen Erwägungen sind für Sie völlig irrelevant! Sie haben schlicht und ergreifend für den BA 90/5 Ihren zuständigen Truppenarzt aufzusuchen. Und dieser zuständige Truppenarzt ergibt sich aus der Organisationsweisung für Ihre Dienststelle/Ihren Truppenteil, zu dem Sie versetzt oder kommandiert sind!
Autor: KlausP
« am: 19. Februar 2018, 11:21:18 »

Was für ein BlaBla ... Um so einen Schiss solchen Zwergenaufstand zu veranstalten grenzt ja schon an "Kindergarten mittlere Gruppe".

Nur zur Erinnerung: Soldaten haben keine frei Arztwahl sondern lediglich Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung.
Autor: Jensen1111
« am: 19. Februar 2018, 11:16:36 »

Ja ok. Trotzdem ist der 90/5 doch gültig mit der Unterschrift, auch eines anderen Arztes.  Und wie ich schilderte, sagte man mir Ja, ich könne es woanders durchführen lassen
Autor: miguhamburg1
« am: 19. Februar 2018, 11:09:15 »

Nun, in Bezug auf das hier angefragte und besprochene Procedere ist es wohl Tatsache, dass sich über die Ausführungsbestimmungen die meisten Disziplinarvorgesetzten UND Truppenärzte oft nicht im Klaren sind.

Fakt ist, der Disziplinarvorgesetzte ist der einzige, der eine ärztliche Begutachtung anordnen darf.

Fakt ist ebenfalls, dass für die Durchführung der militärärztlichen Begutachtung ausschließlich der zuständige Truppenarzt für die Dienststelle/Einheit/Truppenteil des anordnenden Disziplinarvorgesetzten ist. Insofern besteht für den betroffenen Soldaten ebensowenig ein ärztliches Wahlrecht, wie für die normale Behandlung bei Erkrankungen.

Genau dieses Verfahren ist in einer OrgAnweisung des InspSan eindeutig vorgegeben und auch in den entsprechenden Informationssträngen über die SanUsgZ an die SanVersZ weitergeleitet, wobei nicht in jedem Fall sichergestellt ist, dass die ruppenärzte hierüber informiert sind. Sollte also ein Soldat meinen, er könne (ggf. auch nach Rücksprache mit seinem zuständigen TrArzt) eine 90/5er-Untersuchung in einem anderen SanVers/Z durchführen lassen, so hat er diesen "Wunsch" seinem Disziplinarvorgesetzten zu melden. Und wäre ich dieser Disziplinarvorgesetzte, würde ich mich mit "meinem" zuständigen Leiter SanVersZ in Verbindung setzen, um dieses Vorhaben zur Vermeidung von Vermögensschäden für den Bund zu klären und in die richtigen Wege zu bekommen.
Autor: Andi
« am: 19. Februar 2018, 10:58:21 »

 ::) Pippi-Langstrumpf-Prinzip...
Autor: Jensen1111
« am: 19. Februar 2018, 10:54:21 »

Also ich bin überzeugt, das es erfahrene Ärzte gibt. Und diese sollten doch wissen, was sie tun dürfen und was nicht. Ich bin mir sicher das ein OFA  genügend Erfahrung hat, zu wissen ob er er mich Begutachten darf. Das denke ich weiss auch ein SA.
Autor: Andi
« am: 19. Februar 2018, 10:45:18 »

Die Zuständigkeit ist natürlich klar.

Aber wie Ulli schon schrieb, in Absprache könnte man das Verfahren wie geplant durch führen.

Mir sind in der Bundeswehr bisher wenige Menschen begegnet, denen das klar ist. Und Ulli liegt eben daneben, wenn sie sagt, dass der DV nur zu "informieren" ist. Er ist der herr des Verfahrens und ausschließlich er hat Abweichung von der Norm anzuordnen und sich dazu mit dem zuständigen/den sustindigen Ltr SanVersZ ins benehmen zu setzen.

Und ich gehe aus das auch ein erfahrener Arzt die Begutachtung nicht durchführt wenn er es überhaupt nicht darf.

Wo findest du bei Truppenärzten denn noch "erfahrene Ärzte"? Und selbst wenn sie es sind haben sie insbesondere bei solchen Fragen meist wenig bis gar keine Ahnung. Liegt an Ausbildung und Werdegang.

Gruß Andi
Autor: Jensen1111
« am: 19. Februar 2018, 10:41:44 »

Die Zuständigkeit ist natürlich klar. Aber wie Ulli schon schrieb, in Absprache könnte man das Verfahren wie geplant durch führen. Und ich gehe aus das auch ein erfahrener Arzt die Begutachtung nicht durchführt wenn er es überhaupt nicht darf.
Autor: Andi
« am: 19. Februar 2018, 10:25:27 »

Welches SanZ zuständig ist ist in der OrgWeisung - also dem Aufstellungsbefehl für deine Einheit - geregelt. Im Ausschlusverfahren ist damit jede andere SanVersEinr grundsätzlich nicht zuständig.
Und dass dein DV dass nicht auf dem Schirm hat wundert mich gar nicht. Ich habe es bisher auch nur einmaln erlebt, dass mich ein Leiter SanVersZ angerufen hat, weil einer meiner Soldaten bei einem seiner Ärzte einen 90/5 absolvieren wollte iohne dass wir beide davon wussten. Da geht es um primär Dienstaufsicht, Haushaltsmittel und Personalressourcen.

Gruß Andi
Autor: Jensen1111
« am: 19. Februar 2018, 10:15:56 »

Wo findet man das denn geschrieben? Mein DV sagte heute ebenfalls das auch andere SanZ nach Absprache die Begutachtung übernehmen können, ohne das er es anordnet.
Kommt laut ihm auch häufiger vor, wenn keine Termine frei sind
Autor: Andi
« am: 19. Februar 2018, 10:06:55 »

Dein eigentlich zuständiger SanBereich muss zustimmen, der wo du den 90/5er machen willst und dein Disziplinarvorgesetzter sollte zumindest Bescheid wissen.

Nein, der Disziplinarvorgesetzte muss das anordnen!
Und danach muss der zuständige SanBer zustimmen.
Sanitätsoffiziere von Sanitätseinrichtungen, die nicht der für die SanVers der Einheit des Soldaten zuständig sind, sind für einen Soldaten keine Truppenärzte! Deswegen muss bei einer standortfremden Neukrankmeldung der zuständige SanBer bzw. ein zusändiger Truppenarzt auch eine Krankschreibung gegenüber der Einheit des Soldaten bestätigen.
Findet so im ZSanDst an sich kaum noch statt, weil keiner die Vorschriften kennt. Die einzigen SanVers Einrichtungen, die das seit Jahren konsequent umsetzen sind die Bundeswehrkrankenhäuser, die Soldaten gar nicht mehr krankschreiben, sondern nur noch Arztberichte erstellen.

Aber konkret zum Fall: Nur weil ein Soldat der Meinung ist, dass ihn ein bestimmter zuständiger Truppenarzt nicht mehr behandeln soll wird das nicht passieren. Der Soldat hat mit der BA 90/5 einen schriftlichen Befehl in der Hand sich untersuchen zu lassen, dem er schnellstmöglich nachzukommen hat.
Ich habe als Disziplöinarvorgesetzter auch schon persönlich in solchen Fällen Termine mit einem Truppenarzt für einen 90/5 ausgemacht und den Soldaten dann explizit dort hinbefohlen.
Ansonsten: melden macht frei, nur wenn ich als Vorgesetzter etwas weiß kann ich es in meine BdL einfließen lassen.

Gruß Andi
Autor: ulli76
« am: 18. Februar 2018, 18:16:04 »

Übliche Gründe sind Abwesenheit durch Lehrgänge (je nach dem welche Unterlagen vorhanden sind, wann der letzte 90/5er gemacht wurde etc.) macht das manchmal Truppenarzt der Stammeinheit nach Aktenlage oder der Truppenarzt des Lehrgangsstandortes. Gleiches gilt für Einsätze.
Bei Kapazitätsproblemen werden auch mal Nachbarstandorte genutzt.

Bei eigenem Personal des SanZentrum erfolgt oft sowohl die Behandlung als auch Begutachtungen durch einen Nachbarstandort.

Auch langfristige krankheitsbedingte Abwesenheiten können ein Grund sein.

Das alles erfolgt immer in Absprache mit den beteiligten SanZentren und ggf. dem DV, in Einzelfällen auch mal über den Leiter des SanZ.

Bei massiven Zerwürfnissen mit dem Truppenarzt ist es eigentlich nicht vorgesehen, wird aber nach Absprache immer mal wieder gemacht.
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