Zitat LwPersFw vom 14.05.2019 in diesem Forum:
Zentralerlass B-2640/8 Einsatznachbereitungsseminare
"Maßnahmen der Einsatznachbereitung sind als integraler Bestandteil des Einsatzes grundsätzlich für alle Einsatzteilnehmer und Einsatzteilnehmerinnen verpflichtend."
siehe auch C1-100/0-8004 , Nr 2611
Bitten Sie Ihren DV um ein Gespräch im Beisein der VP...
Weisen Sie Ihren DV auf die Vorgaben in den genannten Vorschriften hin,erst recht, wenn Sie die Teilnahme von Familienangehörigen planen.
Bitten Sie um erneute Bewertung der Lage.
Einsatznachbereitung hat zeitnah nach dem Einsatz zu erfolgen !!"
- 08. Mai 2024, 10:01:35
- Willkommen Gast
Neuigkeiten:
AUS AKTUELLEM ANLASS:
in letzte Zeit häufen sich in Beitragen einige identifizierbaren Daten:
Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden
Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen
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am: Heute um 10:00:44
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Begonnen von Tasmanian Devil - Letzter Beitrag von Atlas616 | ||
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am: Heute um 09:52:54
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Begonnen von Tasmanian Devil - Letzter Beitrag von Atlas616 | ||
Geschichten ausm Paulner Garten
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am: Heute um 09:37:03
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Begonnen von Tasmanian Devil - Letzter Beitrag von Tasmanian Devil | ||
Hallo
Ich hab nächsten Monat ENBS bin aber in diesem Zeitraum auf Übung. Nun soll die Übung Priorität haben. Meine Vorgesetzen meinen das ENBS kann aus dringlichen Gründen abgelehnt werden. Kameraden im gleichen Dienstgrad meinen es sei Verpflichtend. Würde man ein ENBS nicht mitmachen wird man für weitere Einsätze gesperrt. Chef ist aktuell nicht da. Sollte ich doch hinmüssen wird man mich aus der aktiven Übung für 3 Tage rausholen und danach zurückbringen. Weiß jemand ob das wirklich stimmt das man bei fehlendem ENBS gesperrt wird für Einsätze |
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Fragen und Antworten / Militärische Bewerbung, Laufbahnen, Verwendungen, Karriere / Antw:Berufsförderungsdienst : Wiedereinsteller mit RDL vor Wiedereinstellung
am: Heute um 07:46:45
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Begonnen von LwPersFw - Letzter Beitrag von LwPersFw | ||
Ein interessantes Urteil für alle Wiedereinsteller ... die (Vor-)Dienstzeiten als RDL haben ... Zum o.g. § 13a SVG ist eine Änderung geplant: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts Drucksache BR 209/24 v. 03.05.2024 https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-soldatenentsch%C3%A4digungsgesetzes-und-des-soldatenversorgungsrechts/311547 "Artikel 2 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes 7. In § 13a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Grundwehrdienst (§ 5 des Wehrpflichtgesetzes), freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes, freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, eine Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz oder Dienst als Soldat auf Zeit“ durch das Wort „Wehrdienst“ ersetzt. Begründung: "Zu Nummer 7 (§ 13a Absatz 1 Satz 1) Die Änderung führt dazu, dass nunmehr alle Dienstarten anerkannt werden. Ergänzt wurden die Reservistendienstleistungen nach dem vierten und fünften Abschnitt des Soldatengesetzes. Berücksichtigt wird demnach: Grundwehrdienst nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes, freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes, freiwilliger Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, eine Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz, Dienstleistungen nach dem vierten und fünften Abschnitt des Soldatengesetzes oder Dienst als Soldatin auf Zeit bzw. Soldat auf Zeit." Durch den Gesetzentwurf wird auch entsprechend angepasst: "Artikel 3 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes 2025 8. In § 21 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Grundwehrdienst (§ 5 des Wehrpflichtgesetzes), freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes, freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, eine Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz oder Dienst als Soldatin auf Zeit oder als Soldat auf Zeit“ durch das Wort „Wehrdienst“ ersetzt." D.h. der Gesetzgeber setzt die bisher ergangenen Urteile im Sinne der Soldaten um, wenn das Gesetz so verabschiedet wird. |
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am: Heute um 06:12:57
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Begonnen von PNK - Letzter Beitrag von LwPersFw | ||
Aktuell ist im Gesetzgebungsverfahren geplant... "Durch die Änderungen des USG werden die finanziellen Leistungen für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die Reservistendienst leisten, verbessert, indem sich der Bezug eines kinderbezogenen Anteils des Familienzuschlags nicht mehr reduzierend auf die Leistungshöhe auswirkt." https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,68867.msg749739.html#msg749739 |
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Fragen und Antworten / Dienstunfähig -Wehrdienstbeschädigung - Behinderung / Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
am: Heute um 06:09:16
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Begonnen von LwPersFw - Letzter Beitrag von LwPersFw | ||
Achtung Wichtig: Hier der Link zum Gesetzentwurf im DIP Bundestag https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-soldatenentsch%C3%A4digungsgesetzes-und-des-soldatenversorgungsrechts/311547 "A. Problem und Ziel Mit Artikel 1 des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932, 3933) wurde die Beschädigtenversorgung der Soldatinnen und Soldaten aus dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) in das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) überführt und dort neu geregelt. Das SEG tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Durch die Vorlaufzeit bis zum Inkrafttreten erhält die Verwaltung die notwendige Zeit für die Vorbereitung der Durchführung des neuen Rechts, einschließlich der erforderlichen Digitalisierung der Verfahren. Im Rahmen der vorbereitenden Maßnahmen wurde ersichtlich, dass inhaltliche Änderungen im SEG erforderlich sind. Darüber hinaus sind durch anderweitige gesetzliche Änderungen diverse Anpassungen, insbesondere bei Verweisungen auf andere Gesetze, im SEG notwendig geworden. Diese Änderungen sollen mit dem jetzt vorliegenden Gesetz umgesetzt werden. Im SVG ergeben sich darüber hinaus Änderungsbedarfe zur Steigerung der Flexibilität der Berufsförderungsmaßnahmen sowie zur Schließung aktueller Regelungslücken. Im Unterhaltssicherungsgesetz (USG) ergibt sich Änderungsbedarf im Hinblick auf die derzeit bestehende finanzielle Benachteiligung von Reservistendienst Leistenden, die als Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger einen kinderbezogenen Anteil des Familienzuschlags erhalten. B. Lösung Ziele des SEG sind u. a. die transparente Ausgestaltung der Ansprüche auf Entschädigung für Personen, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten haben, sowie für deren Angehörige und Hinterbliebene und damit die Beschleunigung der Verwaltungsverfahren sowie die Erhöhung der Qualität von Verwaltungsentscheidungen. Zu diesem Zweck wird mit dem vorliegenden Gesetz eine weitere Vereinfachung der Regelungen, insbesondere im Übergangsrecht, verfolgt. Dadurch sollen auch der Informationsaufwand und der Beratungsbedarf für die Betroffenen weiter verringert werden. Zudem werden mit dem vorliegenden Gesetz redaktionelle Änderungen im SEG vorgenommen, die Unstimmigkeiten im bisherigen Gesetzeswortlaut beseitigen sollen. Durch die Änderung des SVG werden die Zeiträume erweitert, in denen die Leistungen des SVG in Anspruch genommen werden können. Außerdem gibt es Änderungen, um Berechtigte bei Vorliegen bestimmter Fallgestaltungen gerechter zu versorgen. Durch die Änderungen des USG werden die finanziellen Leistungen für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die Reservistendienst leisten, verbessert, indem sich der Bezug eines kinderbezogenen Anteils des Familienzuschlags nicht mehr reduzierend auf die Leistungshöhe auswirkt." Darin auch die von @LotseBert genannte Erhöhung der Beträge um 4,57 % die dann ab 01.01.2025 gezahlt werden sollen: "Artikel 1 Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes 6. § 11 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „ (1) Geschädigte Personen erhalten einen Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen als monatliche Zahlung in Höhe von 1. 418 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 und 40, 2. 837 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und 60, 3. 1 255 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 und 80, 4. 1 673 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90, 5. 2 091 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100.“ Auch der § 12 SEG , der die Zahlung dieser Beträge als Abfindung ermöglicht ( Einmalzahlung 60-fache, danach wieder monatliche Zahlung ), wird angepasst: Absatz 1 wird umformuliert, die Absätze 2 bis 4 ergänzt. "„ § 12 Abfindung (1) Einer geschädigten Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und einen Anspruch auf eine monatliche Zahlung nach § 11 Absatz 1 hat, kann auf Antrag eine Abfindung gezahlt werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass innerhalb der nächsten fünf Jahre der Grad der Schädigungsfolgen wesentlich sinkt. (2) Die Zahlung der Abfindung erfolgt jeweils für fünf Jahre (Abfindungszeitraum). Der Abfindungszeitraum beginnt mit dem auf den Antrag folgenden Monat. (3) Die Höhe der Abfindung beträgt das 60-Fache der monatlichen Entschädigungszahlung nach § 11 Absatz 1. Auf die Abfindung sind bereits geleistete monatliche Entschädigungszahlungen anzurechnen. (4) Mit Zahlung der Abfindung sind die Ansprüche auf die monatlichen Entschädigungszahlungen für die Dauer von fünf Jahren abgegolten.“ D.h. wenn z.B. ein Behinderter mit GdS 100 behindertengerechte Umbaumaßnahmen an seinem Haus plant, die nicht aus gesetzlichen Leistungen bezahlt werden können... Und die Rente nicht für den normalen Lebensunterhalt benötigt wird ... Könnte sich dann die Abfindung auszahlen lassen : 2091 € x 60 = 125.460 € (steuerfrei) Nach Ablauf der 60 Monate erhält er wieder die normale monatliche Zahlung von 2091 €. |
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am: 07. Mai 2024, 18:39:35
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Begonnen von PNK - Letzter Beitrag von Thomi35 | ||
Zu finden ist die o. a. Verordnung z. B. unter https://www.buzer.de/MLAnpV.htm. Inkrafttreten war am 01.05.2024.
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am: 07. Mai 2024, 15:15:41
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Begonnen von PNK - Letzter Beitrag von LwPersFw | ||
BGBl Teil I 2024 Nr. 127
Verordnung zur Anpassung der Mindestleistung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (Mindestleistungsanpassungsverordnung – MLAnpV) Vom 11. April 2024 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2024 in Kraft. |
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am: 07. Mai 2024, 14:01:41
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Begonnen von Atlas616 - Letzter Beitrag von Atlas616 | ||
Alles klar, danke für die Auskunft
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Fragen und Antworten / Finanzen / Antw:Wechsel zwischen übernachtung am Dienstort und zu Hause möglich?
am: 07. Mai 2024, 13:55:38
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Begonnen von GrünHörn92 - Letzter Beitrag von BulleMölders | ||
Wenn dann alles soweit geklärt ist, mache ich hier dicht.
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