Autor: LwPersFw
« am: 23. November 2017, 21:12:55 »Zum TE.... kann hier keine sachgerechte Aussage getroffen werden, da man sowohl seine Daten, als auch die des HG detailliert prüfen und vergleichen müsste. Auf Grund der Änderungen des BBesG in den letzten Jahren... kann dies z.T. sehr kompliziert sein.
Zum Vergleich Besoldung Soldaten vs. Privatwirtschaft:
Dies ist nicht vergleichbar ... da auf ganz anderen Prinzipien beruhend.
Die Besoldung der Soldaten beruht auf dem Berufsbeamtentum des Bundes.
UNABHÄNGIG welche Besoldungsgruppe und ob BS, oder SaZ.
Und nach der Rechtsprechung des BVerfG hat sich der Gesetzgeber dabei an diesen Grundsätzen auszurichten und nicht danach, was ein privater Unternehmer seinen Beschäftigten bereit ist zu zahlen:
"Amtsangemessene Alimentation
Die amtsangemessenen Alimentation gehört zum Kernbereich der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nach Artikel 33 Absatz 5 GG.
Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Unterhalt zu gewähren.
Der Beamte muss über ein Nettoeinkommen verfügen, das seine rechtliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit gewährleistet und ihm über die Grundbedürfnisse der Lebenshaltung hinaus im Hinblick auf den allgemeinen Lebensstandard und die allgemeinen Verbrauchs- und Lebensgewohnheiten einen im Ergebnis amtsangemessen Lebenskomfort ermöglicht. Dabei ist die allgemeine wirtschaftliche und finanzielle Entwicklung zu beachten.
Bei der Konkretisierung der amtsangemessenen Alimentation hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum. Das Alimentationsprinzip ist dabei Grundlage und Grenze der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Dem Beamten steht, wenn auch nicht hinsichtlich der Höhe und der sonstigen Modalitäten, so doch hinsichtlich des Kernbestandes ein grundrechtgleiches Recht durch Artikel 33 Absatz 5 GG zu."
Wem dieser Unterschied nicht gefällt ... und wer seinen "...Lebenskomfort..." nicht gesichert sieht...
... niemand wird gezwungen Beamter oder (Berufs)Soldat zu werden...
...oder kann ... bei Erfüllung der Vorgaben z.B. des SG ... kündigen und den super bezahlten Job in der Privatwirtschaft annehmen.
Und ... wenn das denn soooo unattraktiv ist ... warum haben wir derzeit z.B. ein Übernahmeverhältnis bei den BS 4:1 ?
Das es einzelne Bereiche, Mangel-FTät gibt ... wo dies nicht so ist... ist nichts Neues ... aber kein Beweis für die Behauptung, dass der Status Berufssoldat unattraktiv sei.
Wenn dies so wäre... müssten ja die Antragsumfänge radikal einbrechen... über alle Bereiche hinweg...tun sie aber nicht.
Zum Vergleich Besoldung Soldaten vs. Privatwirtschaft:
Dies ist nicht vergleichbar ... da auf ganz anderen Prinzipien beruhend.
Die Besoldung der Soldaten beruht auf dem Berufsbeamtentum des Bundes.
UNABHÄNGIG welche Besoldungsgruppe und ob BS, oder SaZ.
Und nach der Rechtsprechung des BVerfG hat sich der Gesetzgeber dabei an diesen Grundsätzen auszurichten und nicht danach, was ein privater Unternehmer seinen Beschäftigten bereit ist zu zahlen:
"Amtsangemessene Alimentation
Die amtsangemessenen Alimentation gehört zum Kernbereich der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nach Artikel 33 Absatz 5 GG.
Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Unterhalt zu gewähren.
Der Beamte muss über ein Nettoeinkommen verfügen, das seine rechtliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit gewährleistet und ihm über die Grundbedürfnisse der Lebenshaltung hinaus im Hinblick auf den allgemeinen Lebensstandard und die allgemeinen Verbrauchs- und Lebensgewohnheiten einen im Ergebnis amtsangemessen Lebenskomfort ermöglicht. Dabei ist die allgemeine wirtschaftliche und finanzielle Entwicklung zu beachten.
Bei der Konkretisierung der amtsangemessenen Alimentation hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum. Das Alimentationsprinzip ist dabei Grundlage und Grenze der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Dem Beamten steht, wenn auch nicht hinsichtlich der Höhe und der sonstigen Modalitäten, so doch hinsichtlich des Kernbestandes ein grundrechtgleiches Recht durch Artikel 33 Absatz 5 GG zu."
Wem dieser Unterschied nicht gefällt ... und wer seinen "...Lebenskomfort..." nicht gesichert sieht...
... niemand wird gezwungen Beamter oder (Berufs)Soldat zu werden...
...oder kann ... bei Erfüllung der Vorgaben z.B. des SG ... kündigen und den super bezahlten Job in der Privatwirtschaft annehmen.
Und ... wenn das denn soooo unattraktiv ist ... warum haben wir derzeit z.B. ein Übernahmeverhältnis bei den BS 4:1 ?
Das es einzelne Bereiche, Mangel-FTät gibt ... wo dies nicht so ist... ist nichts Neues ... aber kein Beweis für die Behauptung, dass der Status Berufssoldat unattraktiv sei.
Wenn dies so wäre... müssten ja die Antragsumfänge radikal einbrechen... über alle Bereiche hinweg...tun sie aber nicht.