Chef lehnt diese mit der Begründung: “nur für Portepees“ ab.
Diese Aussage ist schlicht
falsch.
Die Zulage heißt:
"Zulage für Soldaten in der militärischen Führung
oder der Ausbildung im Außendienst"
Grundsätzlich berechtigter Personenkreis
"Zulageberechtigt sind Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr nach Ablauf von insgesamt
15 Monaten seit der Einstellung, die im Rahmen der übertragenen Verwendung zeitlich überwiegend
(mehr als 50 Prozent) andere Soldatinnen oder Soldaten im Außendienst führen oder im Außendienst
ausbilden. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann nach dem sog „vereinfachten Verfahren“
gemäß Abschnitt 2.3 zentral festgelegt sein oder muss – gegebenenfalls auch zusätzlich – durch
Einzelnachweis gemäß Abschnitt 2.4 belegt werden. Unterstellte Soldatinnen und Soldaten,
die geführt oder ausgebildet werden, können auch Streitkräften anderer Nationen angehören.
Das gilt für Verwendungen im In- und Ausland."z.B. das Heer präzisiert dann weiter
"
Zulagenberechtigt sind Soldatinnen und Soldaten nach Ablauf von 15 Monaten seit
ihrer Einstellung, soweit sie
• im Rahmen ihrer Verwendung zeitlich überwiegend (mehr als 87 Stunden monatlich) im
Außendienst führen oder ausbilden oder
• vorübergehend mit der Aufgabenwahrnehmung in einer Führungs- oder Ausbildungsfunktion
aufgrund eines Befehls beauftragt sind und diesen Auftrag selbständig und eigenverantwortlich mit
dem geforderten Stundenansatz von mehr als 87 Stunden monatlich im Außendienst wahrnehmen.
Führungsfunktion im Sinne der Zulagenregelung ist eine Verwendung, bei der ein
Vorgesetztenverhältnis nach der Vorgesetztenverordnung (VorgV) gegenüber den zu führenden
Soldatinnen und Soldaten besteht. Dabei ist es unerheblich, ob sich dieses Vorgesetztenverhältnis
• unmittelbar (§ 1 Vorgesetztenverordnung),
• in einem besonderen Aufgabenbereich (§3 Vorgesetztenverordnung) oder
• aufgrund besonderer Anordnung (§ 5 Vorgesetztenverordnung)
begründet.
Ausbildungsfunktion im Sinne der Zulagenregelung ist eine Verwendung, die der
Vermittlung von Kenntnissen, Fähigkeiten oder Fertigkeiten dient, die für den militärischen Dienst
benötigt wird und durch einen Ausbildungsplan oder eine vergleichbare dienstliche Anordnung
vorgegeben ist."Wer sich schlau machen will...
Grundsätzliches : A-1454/1 Abschnitt 2
Ergänzt durch :
Zentralerlass B-1454/4
Heer : C1-1454/1-1385 + Anlage "Katalog der zulagenberechtigten Aufgabengebiete im Heer"
Lw : C1-1454/1-2002
Marine : D1-1454/4-3000
SKB : D1-1454/4-1