Autor: Deepflight
« am: 06. August 2018, 16:25:45 »P.s.: notice to self: mit dem Handy schreiben sollte man aufgrund der vielen Schreibfehler eher lassen...
Sorry
Sorry
AUS AKTUELLEM ANLASS:
in letzte Zeit häufen sich in Beitragen einige identifizierbaren Daten:
Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden
Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen
... und zwar geht es um das Küssen zweier Soldaten ...Gibt es da einen Befehl, eine Weisung oder sonstiges?.
...ist es auch in Unternehmen so, dass Personen, die ein Paar sind oder sehr nahe verwandt sind (Geschwister, Kinder,…), das nicht im Dienstbetrieb ausleben sollten, da hier schnell weitreichendere Probleme, v.a. wenn noch Vorgesetztenverhältnisse eine Rolle spielen, entstehen können und es gegenüber den Kollegen auch unangemessen ist.
@ HubschrauBär:Ja am Ende kann man das ganze eben nicht "schwarz und weiss betrachten" ... Denn viele werden ein Küsschen auf den Mund oder die Wange ebenso als unkritisch Betrachten...
Selbstverständlich - Umarmungen, die sich z. B. bei Soldaten untereinander eben nicht auf bestimmte Körperteile beziehen, sind unproblematisch - ebenso wie der Body check, das Händeschüttlen, die "Krieger Faust", High five, usw. - dies wird auch der objektive Beobachter so sehen.Zitatda sich darüber schon das Maul zerissen wird
Das ist eben, auch objektiv, eine (negative) Auswirkung auf den Dienstbetrieb.
Und da der DV, wenn er einer ist, auch einen gewissen Ermessensspielraum hat, führt dies dazu, dass ggf. unterschiedliche DVs unterschiedlicher Ansichten dazu sind.
...Umarmungen, die sich z. B. bei Soldaten untereinander eben nicht auf bestimmte Körperteile beziehen, sind unproblematisch...
da sich darüber schon das Maul zerissen wird
Ja, ausser Dienst und ohne Auswirkungen auf den Dienst kann ein Paar im Einvernehmen die Sexualität ausleben...
Lieber F_K,
Ihre pauschale behauptung hält zumindest höchstrichterlicher Emtscheidung des BGB keinesfalls stand. Dazu zitiere ich aus einem Urteilsspruch:
Eine sexuelle Handlung liegt grundsätzlich vor, wenn die Handlung objektiv, also allein gemessen an ihrem äußeren Erscheinungsbild, einen eindeutigen Sexualbezug aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 – 4 StR 459/07, BGHR StGB § 184f Sexuelle Handlung 2). Dies ist bei den festgestellten Handlungen – kurze spontane Küsse auf Mund und Stirn – nicht der Fall. Bei äußerlich ambivalenten Handlungen, die – wie hier – für sich betrachtet nicht ohne weiteres einen sexuellen Bezug aufweisen, ist auf das Urteil eines objektiven Betrachters abzustellen, der alle Umstände des Einzelfalls, also auch die Zielrichtung des Täters, kennt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2002 – 1 StR 506/01, NStZ 2002, 431, 432; Beschluss vom 23. August 1991 – 3 StR 292/91, BGHR StGB § 184c Nr. 1 Erheb-lichkeit 5).
BGH 4 StR 459/07 - Urteil vom 20. Dezember 2007 (LG Landau)
Gefährliche Körperverletzung; Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen; sexueller Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person (sexualbezogene Handlung).