Autor: LwPersFw
« am: 09. August 2016, 11:27:22 »
Wie ich ja sagte...
eine ggf. noch bestehende Verpflichtung zum Wohnen in der GMU... hat auf den grundsätzlichen Anspruch auf TG keine Auswirkung.
Einfluss hat dies aber auf die Höhe des zu zahlenden TG.
Nachlesen kann man dies in der Zentralvorschrift A1-2212/0-6006 "Anwendung von § 6 Trennungsgeldverordnung"
"Ein zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft verpflichteter Bediensteter hat trennungsgeldrechtlich nicht die Wahlmöglichkeit,
sich zwischen dem Verbleib am Dienstort und der täglichen Rückkehr zum Wohnort zu entscheiden.
Entscheidet er sich aus persönlichen Gründen dafür, nicht am Dienstort zu verbleiben, sondern täglich zum Wohnort zurückzukehren,
trägt er die aus seiner persönlichen Entscheidung resultierenden Mehrauslagen.
TG kann in einem solchen Fall nur im Rahmen der Höchstbetragsbegrenzung des Abs. 4 gewährt werden, maximal also die Auslagen
für das in einem Kalendermonat zustehende Trennungsgeld nach den §§ 3 und 4 TGV.
Solange ein Bediensteter, der dem Grunde nach zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet ist,
keine Bestätigung über die Befreiung von dieser Verpflichtung vorlegt, wird er wie ein zum Wohnen in der
Gemeinschaftsunterkunft Verpflichteter behandelt."
Da Sie aber schreiben, dass Sie vom Wohnen in der GMU befreit wurden, finden diese Regelungen auf Sie keine Anwendung.
Meine Empfehlung:
Vorlage von
+ Bescheid Nicht-Zusage UKV
+ Erstantrag TG
+ Bescheid Befreiung GMU
Und im Erstantrag kreuzen Sie bei der Frage 6.1 , ob Ihnen eine Unterkunft von Amts wegen gestellt wird, "Nein" an.
Denn da Sie täglich nach Hause fahren und von der GMU befreit sind, ist Ihnen keine Unterkunft von Amts wegen zu stellen.
Da Sie nur 50 km fahren und Ihnen somit die tägliche Heimfahrt zuzumuten ist, gehe ich auch davon aus,
dass die sog. Höchstbetragsberechnung auch sonst nicht zur Anwendung kommt.
Hier noch Hinweise zum § 6 aus einem Merkblatt des Bundesverwaltungsamtes:
Wie hoch ist der Anspruch auf Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort?
Falls Sie täglich an Ihren Familienwohnort zurückkehren oder Ihnen die tägliche Rückkehr zuzumuten ist, haben Sie Anspruch auf Trennungsgeld nach § 6 TGV.
Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel zuzumuten, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung weniger als zwölf Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück weniger als drei Stunden beträgt.
Die Trennungsgeldzahlung gemäß § 6 TGV setzt sich wie folgt zusammen:
a) Fahrkostenerstattung für Fahrten mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln wie bei Dienstreisen
oder
b) Wegstreckenentschädigung für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und neuer Dienststätte wie bei Dienstreisen (§ 5 Abs. 1- 3 BRKG)
auf a) und b) anzurechnen ist der Eigenanteil von 0,08 € je Entfernungskilometer zwischen bisheriger Dienststätte und Wohnung (einfache Strecke), sofern diese Entfernung mindestens fünf Kilometer beträgt
und
c) Verpflegungszuschuss von zurzeit 2,05 € an Arbeitstagen mit einer mehr als 11-stündigen notwendigen Abwesenheit von der Wohnung.
In den Fällen, in denen Sie täglich pendeln, Ihnen dies aber nicht zuzumuten ist, wird der sich ergebende Gesamtbetrag nur bis zur Höhe des für denselben Zeitraum zustehenden Trennungsgeldanspruchs nach §§ 3 und 4 TGV gewährt, der beim Verbleiben am Dienstort entstanden wäre. Als Trennungsübernachtungsgeld wird in diesem Vergleich für die Dauer des Trennungsreisegeldzeitraums maximal das pauschale Übernachtungsgeld nach § 7 Abs. 1 BRKG (20,-- €) und danach maximal ein Drittel des Übernachtungsgeldes nach § 7 Abs. 1 BRKG (6,67 €) täglich berücksichtigt.
Beispiel:
Ein verheirateter Beamter, wohnhaft in Köln, wurde am 01.12.2014 für 3 Monate vom BMI in Bonn zum BVA in Hamm abgeordnet. Er entschließt sich, jeden Tag an seinen Wohnort zurückzukehren, und benutzt dafür seinen privaten PKW. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln wäre der Beamte täglich mehr als 3 Stunden zwischen seiner Wohnung und der Dienststätte unterwegs.
Die Entfernung von Köln nach Hamm beträgt 100 km. Der Weg von seiner bisherigen Arbeitsstätte (BMI Bonn) zu seiner Wohnung (Köln) beträgt 50 km. Seine tägliche Abwesenheit von der Wohnung beträgt mehr als 11 Stunden. Er arbeitet im Januar an 20 Tagen.
Abrechnung für den Monat Januar 2015
PKW
20 Arbeitstage * (200 km*0,20 €) = 800,- €
20* Verpflegungszuschuss je 2,05 € = 41,- €
abzüglich Eigenanteil 20*( 50 km*0,08 €) = 80,- €
Gesamtbetrag: = 761,- €
Wäre der Beamte am neuen Dienstort verblieben, würde der Trennungstagegeldanspruch gemäß §§ 3,4 TGV wie folgt berechnet:
Auswärtiges Verbleiben
Trennungstagegeld an 20 Tagen in Höhe von 11,45 € = 229,- €
Trennungsübernachtungsgeld 31 x 6,67 € = 206,77 €
Gesamtbetrag nach § 3 TGV: = 435,77 €
Gegenübergestellt werden nunmehr die errechneten Beträge:
- PKW: 761,00 €
- auswärtiges Verbleiben: 435,77 €
In diesem Beispiel wird somit nur der Betrag erstattet, der beim Verbleiben am Dienstort erstattet worden wäre!