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Zusammenfassung

Autor: LwPersFw
« am: 27. März 2017, 22:35:44 »

@ thoppi

Sie wollen die nächsten 12 Jahre Wochenendpendler sein ?

Wie wäre es sich richtig von zu Hause abzunabeln... und eine Wohnung am Dienstort einzurichten...


@ Mailman

Das BUKG gilt für FWDL nicht.

Für diese gilt die Ernennung zum SaZ wie eine (Neu-) Einstellung.
Deshalb kommt es auf die Entfernung zur Dienststelle nicht an, solange diese 30 km und mehr beträgt (z.B. 500 km)
Autor: mailman02
« am: 27. März 2017, 13:48:09 »

TG ist auch für mich noch ein schwieriges Thema.

Ich nehme an du hast bei Dienstantritt die UKV in Anspruch genommen, und somit den "Rucksackumzug" in Anspruch genommen.

Damit die Wohnung für künftige Maßnahmen berücksichtigt werden kann, muß sie im räumlichen Zussammenhang zur Dienststelle stehen, das sind meist maximal 60 oder 70km.

Wäre sie das nicht, wäre sie zwar anerkannt aber nicht berücksichtigungsfähig und somit kein TG Anspruch bei weiteren Maßnahmen.

Ralf, LwPersFw und Klaus mögen mich bitte verbessern wenn es nicht stimmt.
Autor: thoppi
« am: 27. März 2017, 13:32:06 »

Guten Tag Zusammen,

ich krame mal den etwas eingestaubten Thread aus, da er mich auch indirekt betrifft.

Folgende Lage:
Zur Zeit bin ich FWDL und wohne (Ü25) in der Gemeinschaftsunterkunft. Aktuell läuft jedoch meine Bewerbung als SaZ 14 (FA). Mein geplanter Dienstposten liegt in der aktuellen Einheit/Dienststelle.
Nun beschäftige ich mich seit geraumer Zeit, auch auf Grund meines Alters, damit mein Elternhaus zu verlassen und mir meine eigenen Vier Wände zu suchen. Mein Heimatort liegt ca. 170km vom Dienstort entfernt.

Für mich ergibt sich nun folgende Fragestellung: Wenn ich mir jetzt eine Wohnung am Heimatort nehme (bevor eine ggf. Ernennung zum SaZ erfolgt), habe ich dann Anspruch auf TG? Welche Voraussetzungen müssten geschaffen werden? Gibt es überhaupt eine Möglichkeit in meiner Situation TG-berechtigt zu werden? Ich habe künftig nicht vor täglich zu pendeln -> Wochenendpendler

Wir haben leider keinen ReFü in der Einheit und unser Pers-Bereich ist vollends mit anderen Sachen ausgelastet und wimmelt mich mit dieser Fragestellung jedes mal ab.

Vorab vielen Dank für eure Hilfe.

Autor: LwPersFw
« am: 09. August 2016, 11:27:22 »

Wie ich ja sagte...

eine ggf. noch bestehende Verpflichtung zum Wohnen in der GMU... hat auf den grundsätzlichen Anspruch auf TG keine Auswirkung.

Einfluss hat dies aber auf die Höhe des zu zahlenden TG.

Nachlesen kann man dies in der Zentralvorschrift A1-2212/0-6006 "Anwendung von § 6 Trennungsgeldverordnung"

"Ein zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft verpflichteter Bediensteter hat trennungsgeldrechtlich nicht die Wahlmöglichkeit,
sich zwischen dem Verbleib am Dienstort und der täglichen Rückkehr zum Wohnort zu entscheiden.
Entscheidet er sich aus persönlichen Gründen dafür, nicht am Dienstort zu verbleiben, sondern täglich zum Wohnort zurückzukehren,
trägt er die aus seiner persönlichen Entscheidung resultierenden Mehrauslagen.

TG kann in einem solchen Fall nur im Rahmen der Höchstbetragsbegrenzung des Abs. 4 gewährt werden, maximal also die Auslagen
für das in einem Kalendermonat zustehende Trennungsgeld nach den §§ 3 und 4 TGV.

Solange ein Bediensteter, der dem Grunde nach zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet ist,
keine Bestätigung über die Befreiung von dieser Verpflichtung vorlegt, wird er wie ein zum Wohnen in der
Gemeinschaftsunterkunft Verpflichteter behandelt."


Da Sie aber schreiben, dass Sie vom Wohnen in der GMU befreit wurden, finden diese Regelungen auf Sie keine Anwendung.

Meine Empfehlung:

Vorlage von
+ Bescheid Nicht-Zusage UKV
+ Erstantrag TG
+ Bescheid Befreiung GMU

Und im Erstantrag kreuzen Sie bei der Frage 6.1 , ob Ihnen eine Unterkunft von Amts wegen gestellt wird, "Nein" an.
Denn da Sie täglich nach Hause fahren und von der GMU befreit sind, ist Ihnen keine Unterkunft von Amts wegen zu stellen.

Da Sie nur 50 km fahren und Ihnen somit die tägliche Heimfahrt zuzumuten ist, gehe ich auch davon aus,
dass die sog. Höchstbetragsberechnung auch sonst nicht zur Anwendung kommt.



Hier noch Hinweise zum § 6 aus einem Merkblatt des Bundesverwaltungsamtes:

Wie hoch ist der Anspruch auf Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort?

Falls Sie täglich an Ihren Familienwohnort zurückkehren oder Ihnen die tägliche Rückkehr zuzumuten ist, haben Sie Anspruch auf Trennungsgeld nach § 6 TGV.

Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel zuzumuten, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung weniger als zwölf Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück weniger als drei Stunden beträgt.

Die Trennungsgeldzahlung gemäß § 6 TGV setzt sich wie folgt zusammen:

a) Fahrkostenerstattung für Fahrten mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln wie bei Dienstreisen

oder

b) Wegstreckenentschädigung für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und neuer Dienststätte wie bei Dienstreisen (§ 5 Abs. 1- 3 BRKG)

auf a) und b) anzurechnen ist der Eigenanteil von 0,08 € je Entfernungskilometer zwischen bisheriger Dienststätte und Wohnung (einfache Strecke), sofern diese Entfernung mindestens fünf Kilometer beträgt

und

c) Verpflegungszuschuss von zurzeit 2,05 € an Arbeitstagen mit einer mehr als 11-stündigen notwendigen Abwesenheit von der Wohnung.

In den Fällen, in denen Sie täglich pendeln, Ihnen dies aber nicht zuzumuten ist, wird der sich ergebende Gesamtbetrag nur bis zur Höhe des für denselben Zeitraum zustehenden Trennungsgeldanspruchs nach §§ 3 und 4 TGV gewährt, der beim Verbleiben am Dienstort entstanden wäre. Als Trennungsübernachtungsgeld wird in diesem Vergleich für die Dauer des Trennungsreisegeldzeitraums maximal das pauschale Übernachtungsgeld nach § 7 Abs. 1 BRKG (20,-- €) und danach maximal ein Drittel des Übernachtungsgeldes nach § 7 Abs. 1 BRKG (6,67 €) täglich berücksichtigt.

Beispiel:
Ein verheirateter Beamter, wohnhaft in Köln, wurde am 01.12.2014 für 3 Monate vom BMI in Bonn zum BVA in Hamm abgeordnet. Er entschließt sich, jeden Tag an seinen Wohnort zurückzukehren, und benutzt dafür seinen privaten PKW. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln wäre der Beamte täglich mehr als 3 Stunden zwischen seiner Wohnung und der Dienststätte unterwegs.

Die Entfernung von Köln nach Hamm beträgt 100 km. Der Weg von seiner bisherigen Arbeitsstätte (BMI Bonn) zu seiner Wohnung (Köln) beträgt 50 km. Seine tägliche Abwesenheit von der Wohnung beträgt mehr als 11 Stunden. Er arbeitet im Januar an 20 Tagen.

Abrechnung für den Monat Januar 2015

PKW
20 Arbeitstage * (200 km*0,20 €)              = 800,- €
20* Verpflegungszuschuss je 2,05 €           = 41,- €
abzüglich Eigenanteil 20*( 50 km*0,08 €)   = 80,- €
Gesamtbetrag:                                          = 761,- €

Wäre der Beamte am neuen Dienstort verblieben, würde der Trennungstagegeldanspruch gemäß §§ 3,4 TGV wie folgt berechnet:

Auswärtiges Verbleiben
Trennungstagegeld an 20 Tagen in Höhe von 11,45 €   = 229,- €
Trennungsübernachtungsgeld 31 x 6,67 €                    = 206,77 €
Gesamtbetrag nach § 3 TGV:                                      = 435,77 €

Gegenübergestellt werden nunmehr die errechneten Beträge:
- PKW:                            761,00 €
- auswärtiges Verbleiben: 435,77 €

In diesem Beispiel wird somit nur der Betrag erstattet, der beim Verbleiben am Dienstort erstattet worden wäre!
Autor: Marcel N
« am: 09. August 2016, 08:56:33 »

Ich habe bei BAIUD angerufen und gefragt welche Unterlagen ich benötige für den TG-Antrag nach §6.
Mir wurde am Telefon gesagt das ich folgende Unterlagen benötige:

-Verfügung mit der NICHT-Zusage der UKV
-Erstmaliger Antrag TG
-StOÄ "Bescheinung" das keine Unterkunft in der Liegenschaft zur Verfügung steht

Darauf hin fragte ich, ob die Verpflichtung zum Wohnen in der GMU sich dabei nicht schädlich wirkt und ob dies Vorrausetzung für einen positiven Bescheid wäre. Weil eine Unterkunft theoretisch für mich bereit steht. (Bin Übrigens von der GMU befreit)
Mir wurde dann nur gesagt, das er eine Bescheinigung vom StOÄ immer gefordert hat. Komisch... auch dass er diesbezüglich keine Ahnung hat und er dies mit seinen Vorgesetzten klärt und mir baldig eine Rückmeldung gibt.



Über "Höchstbetragsberechnung", oder Vergleichsberechnung oder etwas Sinngemäßes fiel kein Wort...
Autor: LwPersFw
« am: 08. August 2016, 16:56:32 »

Hat man Ihnen erklärt warum man diese Bescheinigung braucht?

Viel das Wort "Höchstbetragsberechnung"...oder Vergleichsberechnung... oder etwas Sinngemäßes ?
Autor: Marcel N
« am: 08. August 2016, 14:38:05 »

Erst mal herzlichen Dank an den "Forum-Perser". Sie haben mir sehr weitergeholfen!

Aktueller Sachstand:

-UKV wurde nicht zugesagt
-Antrag Anerkennung der Wohnung wurde vom Regiment an BAPers weitergeleitet, hier warte ich noch auf eine Rückmeldung.



Gerade eben habe ich mit BAIUDBw telefoniert, er benötigt vom StOÄ eine Bescheinigung das keine Unterkunft für mich zur Verfügung steht?! ...es würde theoretisch aber eine Unterkunft für mich zur Verfügung stehen...

Ich zitiere:
Zitat
Die Verpflichtung zum Wohnen in der GMU wirkt dabei nicht schädlich.
??

 :-\ :-\ :-\


Autor: Papierberg
« am: 02. Juli 2016, 09:25:41 »

 ::) Genau....ich bin sozusagen nicht betroffen; weil es so wenige Vorschriften gibt muss ich leider "freestyle" entscheiden und bin icht an Recht und Gesetz gebunden.  ;D

Bezogen auf die Gleichsetzung einer Ernennung zum SaZ mit einer Einstellung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 BUKG) ist das Thema Entscheidung über die Zusage der UKV aber ein alter Hut. In diesem Sinne bitte ich meine Anmerkung zu verstehen.
Autor: Andi
« am: 01. Juli 2016, 20:19:37 »

 ::) Du arbeitest nicht viel mit Vorschriften, oder?
Geändert haben sich Bezeichnung, Inhalt, Auffindbarkeit, Teilweise kompletter Umbau ganzer Teile der Vorschriftenlandschaft ohne Information der Truppe.
Informationsmanagement ist quasi das, was die Bundeswehr nicht macht...
Autor: Papierberg
« am: 01. Juli 2016, 17:19:16 »

In diesem Fall aber nur was den Namen der Vorschriften betrifft.
Autor: Andi
« am: 01. Juli 2016, 16:59:49 »

Das stimmt ja auch, was das Vorschriftenwesen angeht...
Autor: Papierberg
« am: 01. Juli 2016, 15:52:47 »

Das Personalgeschäft ist zugegebenermaßen eine anspruchsvolle Tätigkeit aber manchmal meint man, wir befinden uns im Jahr 1 nach Aufstellung der Bundeswehr....  ::)
Autor: LwPersFw
« am: 01. Juli 2016, 09:27:47 »

Stellen Sie umgehend einen Antrag auf Abänderung der UKV-Entscheidung !

KEINE Beschwerde !

Erklären Sie, da Ihre Erstverpflichtung UKV-technisch wie eine Einstellung zu behandeln ist
und Sie vor Ernennung zum SaZ über einen Hausstand gem. § 10 Abs 3 BUKG verfügten,
hätten Sie vor Durchführung der Erstverpflichtung zur Zusage der UKV angehört werden müssen.

Da dies durch die zuständige PST fehlerhaft unterblieben ist und Sie die Nicht-Zusage der UKV mit Wirkung der Erstverpflichtung
möchten, bitten Sie um Abänderung des Bescheides in Nicht-Zusage der UKV und Festsetzung der voraussichtlichen Verwendungsdauer auf 2 Jahre.

Als Grundlage nennen Sie : Zentralerlasse B-2213/2 Nr 103 bis 105 i.V.m. B-2213/6 Nr 102, 114


Die Anerkennung der Wohnung im Rahmen der Erstverpflichtung ist Aufgabe der PST, die Sie zum SaZ ernannt hat!
Autor: Marcel N.
« am: 01. Juli 2016, 09:00:50 »

Einen PersUffz haben wir leider nicht und der OSG hat momentan keinen SAP Zugriff, deshalb muss ich bis Montag warten bis der Perser wieder da ist.
Autor: KlausP
« am: 01. Juli 2016, 08:24:56 »

Hat der PersFw keinen Vertreter?
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