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Autor: Ralf
« am: 28. April 2024, 19:55:13 »

Auf Lehrgängen wird immer eine Unterkunft o.ä. gestellt. In der Stammeinheit kann (!) das dann anders sein, falls es nicht ausreichend Unterkunft gibt und du nicht TG-berechtigt bist.
Autor: Bundfalke
« am: 28. April 2024, 19:51:45 »

Hallo Bundeswehrform,

ich habe eine Frage zur Pflicht zum Leben in Gemeinschaftsunterkünften während der OA-Ausbildung (SAZ 14 ohne Studium, Einstieg als OFR, Truppendienst, Dienstantritt 01.07.24). Ich bin über 25, weshalb meines Wissens nach ich nicht mehr verpflichtet bin in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen/der Dienstherr mir keine mehr zur Verfügung stellen muss. Meine Frage ist nun, wie das im Rahmen der OA-Ausbildung gehandhabt wird. Ab wann in der Ausbildung bin ich verpflichtet, eine Schlafstätte für unter der Woche außerhalb der Kaserne zu haben? Könnte mir vorstellen, dass ich bei AGA und SGA noch ganz regulär in der Kaserne übernachten kann und soll - alleine aus organisatorischen Gründen. Wie wird dann das aber bei den Lehrgängen (Fahnenjunker-, Zugführerlehrgang etc.) gehandhabt? Inwieweit muss ich bei diesen Lehrgängen standortnah wohnen? Ab wann ergibt es Sinn sich einen standortnahen Wohnsitz zu suchen?

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