Autor: Andi
« am: 07. Dezember 2016, 00:32:54 »Von den vergangenen Zeiten in denen mit Bestehen des Unteroffizierlehrgangs der Hauptschulabschluss anerkannt wird, sind wir also noch weit entfernt.
Gruß Andi
Gruß Andi
AUS AKTUELLEM ANLASS:
in letzte Zeit häufen sich in Beitragen einige identifizierbaren Daten:
Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden
Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen
"Ohne Hauptschulabschluss" ist doch bereits möglich, oder irre ich mich?
Ich meine, für die Mannschaftslaufbahn war die Voraussetzung nur noch "Schulpflicht erfüllt"?
So ist es.
"Ohne Hauptschulabschluss" ist doch bereits möglich, oder irre ich mich?
Ich meine, für die Mannschaftslaufbahn war die Voraussetzung nur noch "Schulpflicht erfüllt"?
In Artikel 42.7 steht:
Im Falle eines bewaffneten Angriffs auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats schulden die anderen Mitgliedstaaten ihm alle in ihrer Macht stehende Hilfe und Unterstützung, im Einklang mit Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen. Dies lässt den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten unberührt.
Das fordert doch dann schon mehr als nur moralische oder Diplomatische Unterstützung, zumindest von den nicht neutralen Staaten.
ISIS ist da doch auch ein spezieller Fall, da die Kampfhandlungen auf dem Gebiet von Staaten stattfinden, die selbst nicht der Agressor bei den Terroranschlägen von Paris waren. Die Frage ist inwieweit miliärische Maßnahmen in diesem Fall durch das Recht zur Selbstverteidigung abgedeckt werden und ob sich dadurch ein Schlupfloch ergibt, dass man bei einer durch einen Drittstaat ausgeübten Agression so nicht hätte.
Es obliegt den Hilfe leistenden Mitgliedstaaten, Art und Umfang der Unterstützung konkret zu bestimmen.Ich lese hier raus das jeder EU Mitgliedsstaat selbst entscheidet, wie er "unterstuetzt". Und das Parlament hat weiterhin seinen Vorbehalt...
(...)
Hierdurch wird – entsprechend Art. 42 Abs. 2 UAbs. 2 S. 1 EUV und den der Schlussakte zum Vertrag von Lissabon beigefügten Erklärungen Nr. 13 und 14 zur Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik – eine Berücksichtigung mitgliedstaatli-cher Besonderheiten und damit insbesondere die Möglichkeit sichergestellt, sich gegenüber der Beistandspflicht auf prinzipielle inhaltliche Vorbehalte wie beispielsweise den deutschen Parlamentsvorbehalt oder die österreichische Politik der militärischen Neutralität zu berufen.
In Artikel 42.7 steht:
Im Falle eines bewaffneten Angriffs auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats schulden die anderen Mitgliedstaaten ihm alle in ihrer Macht stehende Hilfe und Unterstützung, im Einklang mit Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen. Dies lässt den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten unberührt.
Das fordert doch dann schon mehr als nur moralische oder Diplomatische Unterstützung, zumindest von den nicht neutralen Staaten.
ISIS ist da doch auch ein spezieller Fall, da die Kampfhandlungen auf dem Gebiet von Staaten stattfinden, die selbst nicht der Agressor bei den Terroranschlägen von Paris waren. Die Frage ist inwieweit miliärische Maßnahmen in diesem Fall durch das Recht zur Selbstverteidigung abgedeckt werden und ob sich dadurch ein Schlupfloch ergibt, dass man bei einer durch einen Drittstaat ausgeübten Agression so nicht hätte.
In Artikel 42.7 steht:Nö, warum?
Im Falle eines bewaffneten Angriffs auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats schulden die anderen Mitgliedstaaten ihm alle in ihrer Macht stehende Hilfe und Unterstützung, im Einklang mit Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen. Dies lässt den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten unberührt.
Das fordert doch dann schon mehr als nur moralische oder Diplomatische Unterstützung, zumindest von den nicht neutralen Staaten.