Autor: LwPersFw
« am: 11. März 2024, 07:31:29 »Aus gegebenen Anlass möchte ich dieses Thema nochmals aufnehmen.
Wie allen bekannt sein sollte strebt die Bundeswehr einen Aufwuchs von derzeit ca. 186.000 Soldaten auf 203.000 Soldaten bis 2031 an.
Auf Grund der demographischen Entwicklung und der dadurch bedingten Konkurrenz auf dem Arbeitsmarkt --- ist und bleibt dies ein sehr ambitioniertes Ziel.
Vor diesem Hintergrund ist es natürlich kontraproduktiv, wenn die Bundeswehr Bestandspersonal vor Ablauf der freiwillig eingegangenen Verpflichtungszeit wieder gehen lässt.
Jeder Antrag auf Dienstzeitverkürzung wird sicherlich im Einzelfall geprüft --- und kann so mit auch im Einzelfall zu einem positiven Ergebnis führen.
Es zeichnet sich aber ab und ist vor den o.g. Hintergründen nur konsequent, dass diese Anträge zukünftig deutlich restriktiver geprüft werden.
Hier nochmals die wesentlichen Vorgaben des Gesetzgebers, die durch das BAPersBw zu prüfen sind:
Gemäß § 40 Abs. 7 SG kann die Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit auf dessen Antrag verkürzt werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt.
Ein Soldat hat jedoch grundsätzlich keinen Anspruch auf Verkürzung seiner Dienstzeit.
Das BAPersBw als die zuständige personalbearbeitende Stelle kann im Rahmen des gesetzlich eingeräumten Beurteilungsspielraums eine
beantragte Verkürzung der Verpflichtungszeit aus jedem denkbaren dienstlichen Grund ablehnen. Im Rahmen der Entscheidung ist lediglich das Willkürverbot zu beachten.
Ein dienstliches Interesse kann nur dann vorliegen, wenn den Streitkräften durch die Verkürzung der erklärten Dienstzeit besser gedient wäre als durch ein Abdienen der ursprünglich festgesetzten Verpflichtungszeit.
In den Ausführungsbestimmungen zur Verkürzung der Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit (A-1350/64 „Verkürzung der Dienstzeit, Umwandlung des Dienstverhältnisses“)
sind beispielhaft dienstliche Gründe genannt.
Daneben dient zur Feststellung eines dienstlichen Interesses an der Verkürzung der Dienstzeit eines Soldaten als wesentliches Kriterium ein im Rahmen
einer Einzelfallbetrachtung durchzuführender Soll-/Ist-Vergleich in der AVR des Soldaten.
Dabei ist zu beachten, dass dieser Soll-/Ist-Vergleich in der zutreffenden AVR nicht bezogen auf die Einheit/Dienststelle des Soldaten erfolgt -- sondern bundesweit !!
Zuerst wird also geprüft, ob ein in den Ausführungsbestimmungen exemplarisch genannter Fall vorliegt.
Das wäre nur dann der Fall, wenn
+ der Dienstposten wegfallen würde und strukturelle oder sonstige Gesichtspunkte einem Verwendungswechsel entgegenstünden
+ oder die des Soldaten Verwendung bestimmende Qualifikation nicht mehr benötigt würde
+ oder der Soldat auf einer Planstelle „z.b.V“ geführt würde.
Der 2. Schritt ist dann der Soll-/Ist-Vergleich.
Dieser rechtfertigt ebenfalls kein dienstliches Interesse, wenn aufgrund der Personallage in der AVR des Soldaten eine Kompensation der Vakanz,
die das vorzeitige Ausscheiden verursachen würde, nicht möglich ist. D.h. es besteht in der AVR des Soldaten ein Bedarf - egal ob in der eigenen Einheit/Dienststelle, oder in einer anderen!.
Auch die Stellungnahmen der Disziplinarvorgesetzten fließen in die Prüfung ein, aber ohne ein mögliches dienstliches Interesse aufzuzeigen können sie nicht zum Erfolg führen.
Letztlich werden natürlich die vom Soldaten selbst vorgebrachten Gründe geprüft.
Sind diese im rein privaten Umfeld zu verorten, darf das BAPersBw diese grundsätzlich nicht berücksichtigen.
Auch sonstige vorgebrachte Gründe rechtfertigen grundsätzlich keine andere Entscheidung, wenn kein dienstliches Interesse überwiegt.
Zusammenfassend bleibt festzustellen:
1. Der § 40 Abs. 7 SG dient ausschließlich dem öffentlichen Interesse an einer ausgewogenen Personalstruktur der Bundeswehr.
2. Im Rahmen der Einzelfallbetrachtung werden auch zukünftig entsprechende Anträge positiv beschieden werden.
3. Die Anzahl der negativ beschiedenen Anträge wird aber deutlich zunehmen.
4. Bewerber für einen Dienst als SaZ müssen sich vor Einstellung in die Bw mit der Besonderheit des nicht kündbaren Dienstverhältnis auseinandersetzen !
Wie allen bekannt sein sollte strebt die Bundeswehr einen Aufwuchs von derzeit ca. 186.000 Soldaten auf 203.000 Soldaten bis 2031 an.
Auf Grund der demographischen Entwicklung und der dadurch bedingten Konkurrenz auf dem Arbeitsmarkt --- ist und bleibt dies ein sehr ambitioniertes Ziel.
Vor diesem Hintergrund ist es natürlich kontraproduktiv, wenn die Bundeswehr Bestandspersonal vor Ablauf der freiwillig eingegangenen Verpflichtungszeit wieder gehen lässt.
Jeder Antrag auf Dienstzeitverkürzung wird sicherlich im Einzelfall geprüft --- und kann so mit auch im Einzelfall zu einem positiven Ergebnis führen.
Es zeichnet sich aber ab und ist vor den o.g. Hintergründen nur konsequent, dass diese Anträge zukünftig deutlich restriktiver geprüft werden.
Hier nochmals die wesentlichen Vorgaben des Gesetzgebers, die durch das BAPersBw zu prüfen sind:
Gemäß § 40 Abs. 7 SG kann die Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit auf dessen Antrag verkürzt werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt.
Ein Soldat hat jedoch grundsätzlich keinen Anspruch auf Verkürzung seiner Dienstzeit.
Das BAPersBw als die zuständige personalbearbeitende Stelle kann im Rahmen des gesetzlich eingeräumten Beurteilungsspielraums eine
beantragte Verkürzung der Verpflichtungszeit aus jedem denkbaren dienstlichen Grund ablehnen. Im Rahmen der Entscheidung ist lediglich das Willkürverbot zu beachten.
Ein dienstliches Interesse kann nur dann vorliegen, wenn den Streitkräften durch die Verkürzung der erklärten Dienstzeit besser gedient wäre als durch ein Abdienen der ursprünglich festgesetzten Verpflichtungszeit.
In den Ausführungsbestimmungen zur Verkürzung der Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit (A-1350/64 „Verkürzung der Dienstzeit, Umwandlung des Dienstverhältnisses“)
sind beispielhaft dienstliche Gründe genannt.
Daneben dient zur Feststellung eines dienstlichen Interesses an der Verkürzung der Dienstzeit eines Soldaten als wesentliches Kriterium ein im Rahmen
einer Einzelfallbetrachtung durchzuführender Soll-/Ist-Vergleich in der AVR des Soldaten.
Dabei ist zu beachten, dass dieser Soll-/Ist-Vergleich in der zutreffenden AVR nicht bezogen auf die Einheit/Dienststelle des Soldaten erfolgt -- sondern bundesweit !!
Zuerst wird also geprüft, ob ein in den Ausführungsbestimmungen exemplarisch genannter Fall vorliegt.
Das wäre nur dann der Fall, wenn
+ der Dienstposten wegfallen würde und strukturelle oder sonstige Gesichtspunkte einem Verwendungswechsel entgegenstünden
+ oder die des Soldaten Verwendung bestimmende Qualifikation nicht mehr benötigt würde
+ oder der Soldat auf einer Planstelle „z.b.V“ geführt würde.
Der 2. Schritt ist dann der Soll-/Ist-Vergleich.
Dieser rechtfertigt ebenfalls kein dienstliches Interesse, wenn aufgrund der Personallage in der AVR des Soldaten eine Kompensation der Vakanz,
die das vorzeitige Ausscheiden verursachen würde, nicht möglich ist. D.h. es besteht in der AVR des Soldaten ein Bedarf - egal ob in der eigenen Einheit/Dienststelle, oder in einer anderen!.
Auch die Stellungnahmen der Disziplinarvorgesetzten fließen in die Prüfung ein, aber ohne ein mögliches dienstliches Interesse aufzuzeigen können sie nicht zum Erfolg führen.
Letztlich werden natürlich die vom Soldaten selbst vorgebrachten Gründe geprüft.
Sind diese im rein privaten Umfeld zu verorten, darf das BAPersBw diese grundsätzlich nicht berücksichtigen.
Auch sonstige vorgebrachte Gründe rechtfertigen grundsätzlich keine andere Entscheidung, wenn kein dienstliches Interesse überwiegt.
Zusammenfassend bleibt festzustellen:
1. Der § 40 Abs. 7 SG dient ausschließlich dem öffentlichen Interesse an einer ausgewogenen Personalstruktur der Bundeswehr.
2. Im Rahmen der Einzelfallbetrachtung werden auch zukünftig entsprechende Anträge positiv beschieden werden.
3. Die Anzahl der negativ beschiedenen Anträge wird aber deutlich zunehmen.
4. Bewerber für einen Dienst als SaZ müssen sich vor Einstellung in die Bw mit der Besonderheit des nicht kündbaren Dienstverhältnis auseinandersetzen !