Autor: christoph1972
« am: 12. Juli 2021, 20:48:57 »§ 8 BeamtVG - Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten - regelt die Zeiten als SaZ oder dem durchaus vorkommenden Wechsel von BS zu Berufsbeamter ....
Es gilt aber gerade bei lebensjüngeren Beamten auch der Grundsatz: "Rehabilitation vor Ruhestand". Und durch einen Freizeitunfall oder Krankheit dauerhaft DU zu werden, ist beim Beamten eine andere Nummer als bei einem Soldaten.
Beispiel eines früheren Kollegen: Begeisterter Alpin-Ski-Fahrer. Verunglückt, kompletter Querschnitt irgendwo im LWS-Bereich. Folge lebenslang Rollstuhl ... DU? Nein, da weiterhin in der Lage seinen Dienst am Schreibtisch zu versehen ...
Gleiche Nummer beim Soldaten: Dauerhaft DU, weil als Unfall nicht Dienstbedingt im Einsatz oder bei einer Übung passiert. Folge: Zurruhesetzung (BS) oder Entlassung (SaZ).
Sehr vereinfachte Darstellung, zeigt aber das Risiko, warum man als SaZ vielleicht nicht unbedingt jede Risikosportart ausüben sollte, weil im Falle der Feststellung der dauerhaften DU Entlassung droht.
Es gilt aber gerade bei lebensjüngeren Beamten auch der Grundsatz: "Rehabilitation vor Ruhestand". Und durch einen Freizeitunfall oder Krankheit dauerhaft DU zu werden, ist beim Beamten eine andere Nummer als bei einem Soldaten.
Beispiel eines früheren Kollegen: Begeisterter Alpin-Ski-Fahrer. Verunglückt, kompletter Querschnitt irgendwo im LWS-Bereich. Folge lebenslang Rollstuhl ... DU? Nein, da weiterhin in der Lage seinen Dienst am Schreibtisch zu versehen ...
Gleiche Nummer beim Soldaten: Dauerhaft DU, weil als Unfall nicht Dienstbedingt im Einsatz oder bei einer Übung passiert. Folge: Zurruhesetzung (BS) oder Entlassung (SaZ).
Sehr vereinfachte Darstellung, zeigt aber das Risiko, warum man als SaZ vielleicht nicht unbedingt jede Risikosportart ausüben sollte, weil im Falle der Feststellung der dauerhaften DU Entlassung droht.