Autor: LwPersFw
« am: 02. Juli 2023, 19:11:26 »"Mit ministeriellem Erlass vom 4. April 2023 (Az.: P II 1 (20) – 1902-07) hat das Bundesministerium der Verteidigung klargestellt, dass der Personalbindungszuschlag für eine Weiterverpflichtung in einer Mangelverwendung nach § 44 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung (alte Fassung; a.F.) auch dann weiter zu gewähren ist, wenn ein Soldat auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen wurde.
Im Vorfeld dessen meldeten sich zahlreiche Mitglieder beim DBwV, denen durch das Bundesamt des Personalmanagements der Bundeswehr mitgeteilt wurde, dass ein (auch verwendungsgleicher) Statuswechsel vom Soldaten auf Zeit zum Berufssoldaten die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung des Personalbindungszuschlags entfallen ließe. In der Folge sei der Gewährungsbescheid aufzuheben und bereits erhaltene Zahlungen zurückzufordern gewesen. Im Wesentlichen begründete das Bundesamt des Personalmanagements der Bundeswehr die Aufhebung der Gewährung damit, dass sich dies zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Vorschrift ergebe, der Dienstherr § 44 BBesG a.F. aber durch die allgemeine Regelung A-1336/3 dahingehend konkretisiert habe, Berufssoldaten aus dem Kreis der Berechtigten herauszunehmen, weil es sich bei dem Personalbindungszuschlag um ein Anreizinstrument nur für Soldaten auf Zeit handele. Ferner sei der Personalbindungszuschlag nach § 44 Abs. 5 Nummer 5 BBesG a.F. mit Beendigung des Dienstverhältnisses nicht weiter zu zahlen. Soldaten auf Zeit, die nach Gewährung in den Status eines Berufssoldaten wechseln, verlören damit die Zuschlagsberechtigung. Angesichts teilweise fünfstelliger Rückforderungssummen sorgte dies für viel Verunsicherung bei den Betroffenen. Zahlreiche Kameraden wurden daher von Beginn an mit der juristischen Fachexpertise des DBwV – teilweise bis zum Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht – begleitet, da erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Rückforderungen bestanden.
Juristisches Gerangel hat sich gelohnt
Diese Bedenken folgten bereits aus dem Wortlaut des § 44 BBesG a.F., nach welchem bei der Gewährung des Personalbindungszuschlags Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten gleichermaßen berücksichtigt wurden. Dass ein verwendungsgleicher Statuswechsel den Gewährungsanspruch nachträglich entfallen lassen soll, war der Vorschrift nicht zu entnehmen. Zudem führt der Statuswechsel auch nicht zu einer Beendigung des Wehrdienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 1 Nummer 2 des Soldatengesetzes, sondern gestaltet ein bestehendes Wehrdienstverhältnis lediglich weiter aus. Der Zweck des Personalbindungszuschlags nach § 44 BBesG a.F. liegt nach der Gesetzesbegründung insbesondere darin, Soldaten in einem Dienstverhältnis auf Zeit in bestimmten, von Vakanzen besonders betroffenen Personalbereichen so lange wie möglich an die Bundeswehr zu binden. Damit liegt ein Statuswechsel vom Soldaten auf Zeit zum Berufssoldaten sogar im überwiegenden Interesse des Dienstherrn, solange die Verwendung in einem definierten Mangelbereich für den gesamten Zeitraum, für den der Personalbindungszuschlag gewährt wurde, gegeben ist. Das juristische Gerangel hat sich gelohnt! Mit dem Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung gibt es nun endlich Sicherheit und die Betroffenen können aufatmen."
Quelle: DBwV , Die Bundeswehr, Juli 2023
siehe auch A-1454/19 "Rückforderung von Prämien und Zuschlägen nach den §§ 72/80a BBesG", Version 2.3 , vom 29.06.2023
Im Vorfeld dessen meldeten sich zahlreiche Mitglieder beim DBwV, denen durch das Bundesamt des Personalmanagements der Bundeswehr mitgeteilt wurde, dass ein (auch verwendungsgleicher) Statuswechsel vom Soldaten auf Zeit zum Berufssoldaten die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung des Personalbindungszuschlags entfallen ließe. In der Folge sei der Gewährungsbescheid aufzuheben und bereits erhaltene Zahlungen zurückzufordern gewesen. Im Wesentlichen begründete das Bundesamt des Personalmanagements der Bundeswehr die Aufhebung der Gewährung damit, dass sich dies zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Vorschrift ergebe, der Dienstherr § 44 BBesG a.F. aber durch die allgemeine Regelung A-1336/3 dahingehend konkretisiert habe, Berufssoldaten aus dem Kreis der Berechtigten herauszunehmen, weil es sich bei dem Personalbindungszuschlag um ein Anreizinstrument nur für Soldaten auf Zeit handele. Ferner sei der Personalbindungszuschlag nach § 44 Abs. 5 Nummer 5 BBesG a.F. mit Beendigung des Dienstverhältnisses nicht weiter zu zahlen. Soldaten auf Zeit, die nach Gewährung in den Status eines Berufssoldaten wechseln, verlören damit die Zuschlagsberechtigung. Angesichts teilweise fünfstelliger Rückforderungssummen sorgte dies für viel Verunsicherung bei den Betroffenen. Zahlreiche Kameraden wurden daher von Beginn an mit der juristischen Fachexpertise des DBwV – teilweise bis zum Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht – begleitet, da erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Rückforderungen bestanden.
Juristisches Gerangel hat sich gelohnt
Diese Bedenken folgten bereits aus dem Wortlaut des § 44 BBesG a.F., nach welchem bei der Gewährung des Personalbindungszuschlags Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten gleichermaßen berücksichtigt wurden. Dass ein verwendungsgleicher Statuswechsel den Gewährungsanspruch nachträglich entfallen lassen soll, war der Vorschrift nicht zu entnehmen. Zudem führt der Statuswechsel auch nicht zu einer Beendigung des Wehrdienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 1 Nummer 2 des Soldatengesetzes, sondern gestaltet ein bestehendes Wehrdienstverhältnis lediglich weiter aus. Der Zweck des Personalbindungszuschlags nach § 44 BBesG a.F. liegt nach der Gesetzesbegründung insbesondere darin, Soldaten in einem Dienstverhältnis auf Zeit in bestimmten, von Vakanzen besonders betroffenen Personalbereichen so lange wie möglich an die Bundeswehr zu binden. Damit liegt ein Statuswechsel vom Soldaten auf Zeit zum Berufssoldaten sogar im überwiegenden Interesse des Dienstherrn, solange die Verwendung in einem definierten Mangelbereich für den gesamten Zeitraum, für den der Personalbindungszuschlag gewährt wurde, gegeben ist. Das juristische Gerangel hat sich gelohnt! Mit dem Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung gibt es nun endlich Sicherheit und die Betroffenen können aufatmen."
Quelle: DBwV , Die Bundeswehr, Juli 2023
siehe auch A-1454/19 "Rückforderung von Prämien und Zuschlägen nach den §§ 72/80a BBesG", Version 2.3 , vom 29.06.2023