§ 14 Abs 2 , Satz 1 SGB IX wiegelt man damit ab das man ja weitergeleitet hat. Natürlich nur an ein Amt das auch nicht zuständig ist aber, das ist ja egal.
Zitat:
"8. Antrag auf persönliches Budget/soziale Teilhabe
Auch wenn die Weiterleitung Ihres Antrages als „Blödsinn“ eingestuft wurde, war die Weiterleitung richtig, da das BAPersBw zum jetzigen Zeitpunkt nicht zuständig für die Prüfung ist. Wie bereits mitgeteilt, kann VII 2.3 Ihren Antrag erst prüfen, wenn Sie ausgeschieden sind."
A-1355/14 Zivilberufliche Integration behinderter Soldaten
"1 Zweck
101. Diese Allgemeine Regelung (AR) konkretisiert die Vorgaben des § 7a Soldatenversorgungsgesetz
(SVG)1 „Förderung zur Teilhabe am zivilberuflichen Erwerbsleben“. Sie regelt die Förderung der
zivilberuflichen Integration behinderter oder von Behinderung bedrohter Soldatinnen bzw. Soldaten,
deren Aussichten, nach Ausscheiden aus dem Dienst am Arbeitsleben teilzuhaben, wegen Art und
Schwere ihrer Behinderung
im Sinne von § 2 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) nicht
nur vorübergehend wesentlich gemindert sind und die deshalb Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigen.
102. Die Bundeswehr und die Träger der beruflichen Rehabilitation wirken bei dieser Aufgabe zum
Wohl des in Nr. 101 genannten Personenkreises zusammen.
Bis zum Ausscheiden des Personenkreises aus dem Dienstverhältnis
obliegt die Federführung für diese Aufgabe der
Bundeswehr,
danach dem jeweils zuständigen Rehabilitationsträger i. S. d. § 6 SGB IX.
Ab rechtskräftiger Feststellung einer Wehrdienstbeschädigung (WDB) und schädigungsbedingt notwendiger beruflicher Rehabilitation
ist der Träger der Kriegsopferfürsorge beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) zuständig."Wenn also während der Dienstzeit die Federführung für die berufliche Rehabilitation im Sinne des SGB IX beim BAPersBw liegt...
... warum übertragt man dies nicht auch auf weitere Leistungen des SGB IX ... wenn sie dem behinderten Soldaten helfen können ?
Und da sind wir wieder beim § 14 Abs 2 , Satz 1 SGB IX.
Man hätte einfach im Sinne des Behinderten handeln können, anstatt zwischen Behörden ein Zuständigkeits-Ping-Pong zu spielen.
In der o.g. Regelung wird weiter ausgeführt:
"503.
Nach Beendigung des Wehrdienstes richtet sich die Zuständigkeit für die Betreuung der
Soldatin bzw. des Soldaten durch den BFD nach den allgemeinen Vorgaben.
504. Welcher Rehabilitationsträger im Einzelfall
nach Ende der Dienstzeit zuständig ist, ergibt
sich aus dem in § 14 SGB IX beschriebenen Verfahren. Aufgrund der meistens fehlenden
Vorbeschäftigungszeiten der betroffenen Soldatinnen bzw. Soldaten
wird dies im Regelfall die
Bundesagentur für Arbeit sein. Die Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit gilt entsprechend § 14
Abs. 1 Satz 3 SGB IX auch für die Fälle, in denen nicht bereits über die Anerkennung einer WDB
entschieden ist oder kein Anwendungsfall des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes3 vorliegt.
505. Örtlich zuständig ist die Agentur für Arbeit, in deren Bereich die Soldatin bzw. der Soldat ihren
bzw. seinen Dienstort hat. An die Stelle der für den Dienstort zuständigen Agentur für Arbeit tritt nach
Beendigung des Wehrdienstverhältnisses die für den Wohnsitz zuständige Agentur für Arbeit. Hält sich
die Soldatin bzw. der Soldat bis zum Dienstzeitende überwiegend an ihrem bzw. seinem Wohnort auf,
wird das Verfahren zur Teilhabe am Arbeitsleben an die für den Wohnort zuständige Agentur für Arbeit
übergeleitet."