Autor: LwPersFw
« am: 20. September 2020, 08:02:19 »Um @Ralf zu ergänzen...
Passend dazu aus "Die Reserve" A2-1300/0-0-2
"2068. Personen, deren Dienst- oder Verwendungsfähigkeit nach der A1-831/0-4000 nicht gegeben
ist, können herangezogen werden, wenn die betroffene Reservistin oder der betroffene Reservist
zustimmt und das BAPersBw II Abteilung Zentrale Angelegenheiten (ZA) 3 Ärztlicher Dienst eine
ärztliche Ausnahmegenehmigung erteilt.
2069. Die Dienstleistungsdienststelle stellt dazu unverzüglich einen Antrag mit Belastungsbeschreibung
und Einverständniserklärung des oder der RDL beim zuständigen KarrC Bw und beteiligt
nachrichtlich BAPersBw II ZA 3 Ärztlicher Dienst und II 1.5 (Wehrersatz).
Nur so kann sichergestellt werden, dass noch rechtzeitig vor Beginn des Wehrdienstverhältnisses über eine Ausnahmegenehmigung entschieden werden kann."