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Zusammenfassung

Autor: LwPersFw
« am: 20. September 2020, 08:02:19 »

Um @Ralf zu ergänzen...



Passend dazu aus "Die Reserve" A2-1300/0-0-2

"2068. Personen, deren Dienst- oder Verwendungsfähigkeit nach der A1-831/0-4000 nicht gegeben
ist, können herangezogen werden, wenn die betroffene Reservistin oder der betroffene Reservist
zustimmt und das BAPersBw II Abteilung Zentrale Angelegenheiten (ZA) 3 Ärztlicher Dienst eine
ärztliche Ausnahmegenehmigung erteilt.

2069. Die Dienstleistungsdienststelle stellt dazu unverzüglich einen Antrag mit Belastungsbeschreibung
und Einverständniserklärung des oder der RDL
beim zuständigen KarrC Bw und beteiligt
nachrichtlich BAPersBw II ZA 3 Ärztlicher Dienst und II 1.5 (Wehrersatz).

Nur so kann sichergestellt werden, dass noch rechtzeitig vor Beginn des Wehrdienstverhältnisses über eine Ausnahmegenehmigung entschieden werden kann."

Autor: Ralf
« am: 20. September 2020, 06:28:58 »

A1-831/0-4000
Autor: FlaBongo
« am: 19. September 2020, 22:16:16 »

Guten Abend zusammen,

nochmals Danke für die zahlreichen Hinweise und Einschätzungen. Besonderen Dank an den Kameraden LwPersFw für die Zitate. Dazu noch 2 Fragen:

- Welcher Vorschrift sind sie entnommen?
- Muss für jede RDL eine neue Ausnahmegenehmigung eingeholt werden?

Ich hoffe, dass diese Fragen nicht schon zigmal durchgekaut wurden. Wenn doch, habe ich sie leider nicht gefunden und bitte um Nachricht.
Autor: F_K
« am: 19. September 2020, 18:31:38 »

Vorsicht - so eine "Auseinandersetzung" mit einen ITA Zweisterner ist auch kein Geschenk ..

Wie gesagt, erstmal X und dann weitersehen ..
Autor: bayern bazi
« am: 19. September 2020, 18:18:56 »

wobei auch stabsschranzen mit auf Übungsplätze gehen können ;)


und wenn dann mal zuuuufälliger weise de leitende .......:o
Autor: F_K
« am: 19. September 2020, 18:11:53 »

Ich sehe nicht, warum jemand, der diese Arbeit zivil verrichtet  dies nicht mil. im Stab machen kann - wenn es eine Hochwertresource ist und ein Kdr dies befürwortet.

Thema "Spielplatz" geht dann aber eher nicht.
Autor: Al Terego
« am: 19. September 2020, 18:04:19 »

Ganz ehrlich, stell Dich lieber mal darauf ein, dass es nichts wird.
Autor: F_K
« am: 19. September 2020, 17:41:55 »

Nunja, mit 50 % Schwerbehinderung ist "spielen" mit den "grossen, gesunden Kindern" eher unwahrscheinlich.. da würde ich erstmal den einfachen Weg mit X gehen,  bevor es eben nichts wird.

Viel Erfolg.
Autor: LwPersFw
« am: 19. September 2020, 15:12:48 »


...Jedes Kind will mal auf den Spielplatz ;)

Ich warte dann mal, bis der Kommandeur von der Übung und der S1-Feldwebel vom Lehrgang zurück sind. Dann machen wir einen Plan und setzen ihn um.


Wenn es nicht "X" sein soll...

Dann :

"Anträge auf Ausnahmegenehmigungen von Reservistinnen bzw. Reservisten und RDL, die
durch eine Begutachtung im MedA der PersGOrgBw als nicht dienstfähig bewertet wurden, sind
durch den anfordernden Truppenteil mit einer fundierten Stellungnahme zur vorgesehenen
Verwendung beizufügen und der durch BAPersBw II ZA 3.3 geforderten Belastungsbeschreibung
beim zuständigen KarrC Bw Dezernat Wehrersatz zu stellen. Diese Unterlagen werden durch das
KarrC Bw mit den G-Unterlagen und einer ärztlichen Stellungnahme bei BAPersBw II ZA 3.3 zur
Entscheidung auf eine ärztliche Ausnahmegenehmigung vorgelegt."


Passend dazu aus "Die Reserve" A2-1300/0-0-2

"2068. Personen, deren Dienst- oder Verwendungsfähigkeit nach der A1-831/0-4000 nicht gegeben
ist, können herangezogen werden, wenn die betroffene Reservistin oder der betroffene Reservist
zustimmt und das BAPersBw II Abteilung Zentrale Angelegenheiten (ZA) 3 Ärztlicher Dienst eine
ärztliche Ausnahmegenehmigung erteilt.

2069. Die Dienstleistungsdienststelle stellt dazu unverzüglich einen Antrag mit Belastungsbeschreibung
und Einverständniserklärung des oder der RDL
beim zuständigen KarrC Bw und beteiligt
nachrichtlich BAPersBw II ZA 3 Ärztlicher Dienst und II 1.5 (Wehrersatz).

Nur so kann sichergestellt werden, dass noch rechtzeitig vor Beginn des Wehrdienstverhältnisses über eine Ausnahmegenehmigung entschieden werden kann."
Autor: FlaBongo
« am: 19. September 2020, 13:22:46 »

Nochmals danke.

Den T X würde ich gerne vermeiden. Jedes Kind will mal auf den Spielplatz ;) Aber im Endeffekt nehme ich, was man mir vielleicht anbietet.

Ich warte dann mal, bis der Kommandeur von der Übung und der S1-Feldwebel vom Lehrgang zurück sind. Dann machen wir einen Plan und setzen ihn um.

Mehr bei Gelegenheit in diesem Theater.
Autor: LwPersFw
« am: 19. September 2020, 13:06:10 »

Guten Tag zusammen,

Zunächst vielen Dank für die Antworten.

Hier einige Anmerkungen:

  • Ich bin Reservist und habe Wehrdienst W15 und eine Wehrübung geleistet. Gibt es im Falle einer Schwerbehinderung einen Unterschied zu Ungedienten? ich ver mute mal nein.
  • Die Untersuchung war für deutlich früher geplant. Aber wenn das KC in Düsseldorf den Vorgang 6 Wochen liegen lässt und dann das KC in Mainz wegen Umzug zuständig ist, geht Zeit verloren. Die Kameraden in Mainz haben sich schier überschlagen, um mir die Übung zu ermöglichen und das auf einen Freitag! Dafür bin ich trotz des negativen Egebnisses sehr dankbar.
  • Wenn sich erfahrene Architekten oder Bauingenieure finden, die T1 oder T2 sind, wird das den Kommandeur des sPiBtl 901 sicher sehr freuen. Bisher hat er die nicht in ausreichendem Maß.

Alles in allem scheint mir der Versuch, mit Hilfe der Battalions eine Ausnahmegenehmigung zu erlangen am aussichtsreichen. Ich werde weiter berichten.

Es kommt auf die konkrete Tätigkeit an...

Wenn "Stabsverwendung im Inland ohne körperliche Belastung" ...

... dann sollte der Weg über die "Signierziffer X" führen ...



Bei allen anderen Verwendungen ... über den Weg "Ausnahmegenehmigung"

Autor: FlaBongo
« am: 19. September 2020, 12:20:28 »

Guten Tag zusammen,

Zunächst vielen Dank für die Antworten.

Hier einige Anmerkungen:

  • Ich bin Reservist und habe Wehrdienst W15 und eine Wehrübung geleistet. Gibt es im Falle einer Schwerbehinderung einen Unterschied zu Ungedienten? ich ver mute mal nein.
  • Die Untersuchung war für deutlich früher geplant. Aber wenn das KC in Düsseldorf den Vorgang 6 Wochen liegen lässt und dann das KC in Mainz wegen Umzug zuständig ist, geht Zeit verloren. Die Kameraden in Mainz haben sich schier überschlagen, um mir die Übung zu ermöglichen und das auf einen Freitag! Dafür bin ich trotz des negativen Egebnisses sehr dankbar.
  • Wenn sich erfahrene Architekten oder Bauingenieure finden, die T1 oder T2 sind, wird das den Kommandeur des sPiBtl 901 sicher sehr freuen. Bisher hat er die nicht in ausreichendem Maß.

Alles in allem scheint mir der Versuch, mit Hilfe der Battalions eine Ausnahmegenehmigung zu erlangen am aussichtsreichen. Ich werde weiter berichten.
Autor: LwPersFw
« am: 19. September 2020, 09:18:57 »

Je nach Art der Behinderung und der Dienstleistung ( z. B. nur Stsbsdienst ohne Sport im "Büro) kann man prüfen,  ob eine Ausnahmegenehmigung möglich ist.

Dies geht natürlich nur mit größeren zeitlichen Vorlauf und Unterstützung seitens S1 und der anfordernden Dienststelle.

Daher allgemein: Tauglichkeit mit zeitlichem Vorlauf feststellen lassen.


Um F_K zu ergänzen...

Maximal wird dieser Weg möglich sein ...

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,63783.0.html
Autor: JensMP79
« am: 19. September 2020, 08:51:32 »

Zitat
Die Übung sollte bereits am nächsten Werktag beginnen.

Da liegt der Fehler. Da wird sich vermutlich kein Arzt drauf einlassen.

Mittlerweile ist in allen Bereichen so viel möglich. Allerdings, wie auch schon geschrieben wurde, mit einem entsprechenden zeitlichen Vorlauf.
Da kann dann auch beleuchtet werden, ob nur Ihre zivile Qualifikation für den Bataillonskommandeur verwendbar ist, oder ob da andere, besser geeignete Bewerber in Frage kommen.


Autor: F_K
« am: 19. September 2020, 07:37:02 »

Je nach Art der Behinderung und der Dienstleistung ( z. B. nur Stsbsdienst ohne Sport im "Büro) kann man prüfen,  ob eine Ausnahmegenehmigung möglich ist.

Dies geht natürlich nur mit größeren zeitlichen Vorlauf und Unterstützung seitens S1 und der anfordernden Dienststelle.

Daher allgemein: Tauglichkeit mit zeitlichem Vorlauf feststellen lassen.
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