Autor: HubschrauBär
« am: 27. Januar 2024, 12:07:12 »Am ehesten greift hier wohl Sonderurlaub nach §21 (1) 6. oder ggf. §21a SUrlV.
Der Ansatz sich Krankschreiben zu lassen ist hier definitv falsch.
So dramatisch die persönliche Situation auch ist:
"Denken, drücken, sprechen" (selber erstmal einlesen)
Auf die Idee zu kommen rechtliche/dispzlinare Mittel gegen den Arzt einzulegen, der Sie aus Kulanz "spontan" erstmal rausgenommen (Krankgeschrieben) hat ist schon stark.
Der Ansatz sich Krankschreiben zu lassen ist hier definitv falsch.
So dramatisch die persönliche Situation auch ist:
"Denken, drücken, sprechen" (selber erstmal einlesen)
Auf die Idee zu kommen rechtliche/dispzlinare Mittel gegen den Arzt einzulegen, der Sie aus Kulanz "spontan" erstmal rausgenommen (Krankgeschrieben) hat ist schon stark.