Autor: LwPersFw
« am: 15. Mai 2020, 11:06:17 »Was hat die Stelle des PTBS-Beauftragten zu Ihrem Fall gesagt ?
Ggf. ist die Auslegung/Anwendung des Folgenden das Problem, da Ihre Erkrankung, so wie Sie schildern, bereits vor DZE bekannt war und behandelt wurde:
"Nach § 6 Absatz 5 des EinsatzWVG können ausgeschiedene einsatzgeschädigte Soldatinnen
und ausgeschiedene einsatzgeschädigte Soldaten, deren nicht auf Lebenszeit angelegtes Wehrdienstverhältnis
durch Zeitablauf geendet hat oder aus diesem Grund beendet worden ist, einen Anspruch
auf Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art haben, wenn ihre im Wehrdienstverhältnis
erlittene gesundheitliche Schädigung erst nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses erkannt worden ist
und die Schädigung ausschlaggebend für die Nichteingliederung in das Arbeitsleben ist."
Ggf. ist die Auslegung/Anwendung des Folgenden das Problem, da Ihre Erkrankung, so wie Sie schildern, bereits vor DZE bekannt war und behandelt wurde:
"Nach § 6 Absatz 5 des EinsatzWVG können ausgeschiedene einsatzgeschädigte Soldatinnen
und ausgeschiedene einsatzgeschädigte Soldaten, deren nicht auf Lebenszeit angelegtes Wehrdienstverhältnis
durch Zeitablauf geendet hat oder aus diesem Grund beendet worden ist, einen Anspruch
auf Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art haben, wenn ihre im Wehrdienstverhältnis
erlittene gesundheitliche Schädigung erst nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses erkannt worden ist
und die Schädigung ausschlaggebend für die Nichteingliederung in das Arbeitsleben ist."