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AUS AKTUELLEM ANLASS:

in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

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 1 
 am: Heute um 09:22:53 
Begonnen von GrünHörn92 - Letzter Beitrag von GrünHörn92
Und beachten Sie den Hinweis von @200/3 bzgl. des Verbleibs am Standort - wenn Sie TG 6 - Empfänger sind.

Zitat

Genauso kann man bei 6 tageweise am Dienstort verbleiben, bekommt dann natürlich für die jeweiligen Tage keine Fahrtkosten erstattet und kommt selber für die Unterkunft vor Ort auf.
Mit Glück gibt es Kapazitäten/Stuben in der Kaserne die man dafür im Einzelfall und nach Absprache nutzen kann (und bezahlen muss), ansonsten halt Pension/Hotel/was auch immer als Selbstzahler.



Etwas Anderes würde hier nur gelten, wenn Sie aus dienstlichen Gründen am Standort verbleiben müssen.

Also nicht auf Grund eigener Entscheidung, sondern auf Grund dienstlicher Anordnung.

Nur in diesem Fall würde § 6 Absatz 3 gelten:

"Muß aus dienstlichen Gründen am Dienstort übernachtet werden , werden die dadurch entstandenen notwendigen Mehraufwendungen erstattet."



Wollen Sie aber aus rein privaten Gründen als TG 6-Empfänger am Dienstort übernachten ... müssen Sie auch selbst die Kosten tragen !

M.E. sollten Sie die Möglichkeit das ein dienstlicher Anlass, der Ihnen auch von den zuständigen Vorgesetzten schriftlich bestätigt wird, vorliegt --- nicht in Ihre Überlegungen einbeziehen.

Planen Sie damit, dass Sie - im Falle das Sie TG 6-Empänger werden - auch täglich Pendeln werden. D.h. jeden Tag 230 km... über viele Jahre ...

Danke für die Information.

Mir stellte sich nur die Frage da der Dienstort im Winter vermutlich schwer zu erreichen sein könnte ob es für diese Fälle eine Regelung gibt?


Wenn Sie nicht pünktlich zum Dienst erscheinen ist dies zuerst einmal nur IHR Problem - wie im Zivilen auch. Nicht das des Disziplinarvorgesetzten. Beachten Sie dies.

Und wie genannt ... selbst wenn eine Unterkunft in der Kaserne zur Verfügung stehen sollte... muss man Sie Ihnen nicht zur Verfügung stellen und selbst wenn, müssen Sie dafür bezahlen.

Vollkommen richtig. Im Zivilen Bereich würde ich mir aber niemals eine Stelle mit 230km Täglich pendeln ans Bein binden. Da ich mir aber den Ort bei der BW nicht aussuchen kann (und damit bin ich Einverstanden) und es auch nicht in meiner Verantwortung liegt zu Pendeln oder am Dienstort zu verbleiben (damit kann ich auch Leben) und Verhandlungsmöglichkeiten ausgeschlossen sind dachte ich das es diesbezüglich klare regeln gibt.

Mein Dienstort liegt schon relativ weit in der Eifel. Ich kenne die Wetterbedingungen dort relativ gut. Wenn wir Kunden anfahren mussten wurden die Termine verschoben weil Unfälle vorprogrammiert waren und das durchkommen auch zum Teil gar nicht möglich war.

Aus diesem Grund meine Bedenken...

 2 
 am: Heute um 09:19:22 
Begonnen von LwPersFw - Letzter Beitrag von F_K
Tatsache ist, dass ein DE Soldat Deutscher sein muss und seine bundesweite Versetztbarkeit erklären muss, sonst kann er nicht ins Dienstverhältnis berufen werden bzw. sich verpflichten.

Dies wird auch schriftlich erklärt.

Der "Umkehrschluss" im Sinne von "ich habe mich zur bundesweiten Versetzung bereit erklärt, aber deshalb nicht weltweit" ist aber unzulässig, die gültige Rechtslage, höchstrichterlich bestätigt, hat LwPersFw dargestellt.

 3 
 am: Heute um 09:19:09 
Begonnen von Tasmanian Devil - Letzter Beitrag von KlausP
Zitat
… An welchen sonderbaren Übungen nimmt dieser Soldat laufen teil? …

Ich bin inzwischen der Meinung, der erzählt uns hier eher laufend „einen vom Pferd“. Ernst nehmen kann ich den schon lange nicht mehr bei dem Käse, den er hier so absondert.

 4 
 am: Heute um 08:52:40 
Begonnen von LwPersFw - Letzter Beitrag von SUBasa
"Wo lesen Sie dort etwas von Beschränkungen bzgl. einer Verwendung im Ausland, egal in welcher Form ?"

Das ist das Blatt vom Soldaten unterschrieben mit den Kreuzen vorne ( Ja/nein)  was es im Zuge der Verpflichtung mit gezeichnet wird.

Bringe ich morgen mit habe ich daheim in meinen Unterlagen.

Kein Schwurbel sondern Tatsache.

 5 
 am: Heute um 08:24:52 
Begonnen von LwPersFw - Letzter Beitrag von LwPersFw
Zitat
"Wir ergehen uns doch hier nicht in irgendwelche Schwurbeldiskussionen: eine Versetzung oder Kommandierung ist nicht aufs Inland beschränkt."

Ralf das ist kein "Schwurbeln"

Das ist der Inhalt der gezeichneten Verpflichtungserklärung eines SAZ.

Es geht auch nicht um eine Kommandierung oder einen Einsatz.

Es geht um Versetzung Bundesweit / Weltweit


Dieses Grundsätzliche unterschreibt jeder Bewerber SaZ + Ergänzungen:

"Verpflichtungserklärung

bei der Berufung in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit bzw. eines Soldaten auf Zeit

Ich (Vorname, Name) Personenkennziffer oder Geburtsdatum

bin damit einverstanden, dass ich* in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit bzw. eines Soldaten auf Zeit berufen werde.

Ich verpflichte mich, XX Jahre Wehrdienst zu leisten."



"Mir ist bekannt, dass ich nach meiner Ernennung zur Soldatin auf Zeit bzw. zum Soldaten auf Zeit die
Verpflichtungserklärung nicht mehr widerrufen kann und auf Antrag nur dann vorzeitig entlassen werde,
wenn für mich das Verbleiben im Dienst wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder
wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde (§ 55 Abs. 3 des Soldatengesetzes).
Im Übrigen ist mir bekannt, dass die Dienstzeit einer Soldatin auf Zeit bzw. eines Soldaten auf Zeit auf
Antrag nur verkürzt werden kann, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt (§ 40 Abs. 7 des Soldatengesetzes)."





Wo lesen Sie dort etwas von Beschränkungen bzgl. einer Verwendung im Ausland, egal in welcher Form ?




Es geht um Versetzung Bundesweit / Weltweit


Dazu habe ich die entsprechende Vorschrift zitiert + die Vorgaben des BVerwG


 6 
 am: Heute um 08:13:46 
Begonnen von GrünHörn92 - Letzter Beitrag von LwPersFw
Und beachten Sie den Hinweis von @200/3 bzgl. des Verbleibs am Standort - wenn Sie TG 6 - Empfänger sind.

Zitat

Genauso kann man bei 6 tageweise am Dienstort verbleiben, bekommt dann natürlich für die jeweiligen Tage keine Fahrtkosten erstattet und kommt selber für die Unterkunft vor Ort auf.
Mit Glück gibt es Kapazitäten/Stuben in der Kaserne die man dafür im Einzelfall und nach Absprache nutzen kann (und bezahlen muss), ansonsten halt Pension/Hotel/was auch immer als Selbstzahler.



Etwas Anderes würde hier nur gelten, wenn Sie aus dienstlichen Gründen am Standort verbleiben müssen.

Also nicht auf Grund eigener Entscheidung, sondern auf Grund dienstlicher Anordnung.

Nur in diesem Fall würde § 6 Absatz 3 gelten:

"Muß aus dienstlichen Gründen am Dienstort übernachtet werden , werden die dadurch entstandenen notwendigen Mehraufwendungen erstattet."



Wollen Sie aber aus rein privaten Gründen als TG 6-Empfänger am Dienstort übernachten ... müssen Sie auch selbst die Kosten tragen !

M.E. sollten Sie die Möglichkeit das ein dienstlicher Anlass, der Ihnen auch von den zuständigen Vorgesetzten schriftlich bestätigt wird, vorliegt --- nicht in Ihre Überlegungen einbeziehen.

Planen Sie damit, dass Sie - im Falle das Sie TG 6-Empänger werden - auch täglich Pendeln werden. D.h. jeden Tag 230 km... über viele Jahre ...

Danke für die Information.

Mir stellte sich nur die Frage da der Dienstort im Winter vermutlich schwer zu erreichen sein könnte ob es für diese Fälle eine Regelung gibt?


Wenn Sie nicht pünktlich zum Dienst erscheinen ist dies zuerst einmal nur IHR Problem - wie im Zivilen auch. Nicht das des Disziplinarvorgesetzten. Beachten Sie dies.

Und wie genannt ... selbst wenn eine Unterkunft in der Kaserne zur Verfügung stehen sollte... muss man Sie Ihnen nicht zur Verfügung stellen und selbst wenn, müssen Sie dafür bezahlen.


 7 
 am: Heute um 08:05:02 
Begonnen von LwPersFw - Letzter Beitrag von SUBasa
"Wir ergehen uns doch hier nicht in irgendwelche Schwurbeldiskussionen: eine Versetzung oder Kommandierung ist nicht aufs Inland beschränkt."

Ralf das ist kein "Schwurbeln"

Das ist der Inhalt der gezeichneten Verpflichtungserklärung eines SAZ.

Es geht auch nicht um eine Kommandierung oder einen Einsatz.

Es geht um Versetzung Bundesweit / Weltweit

 8 
 am: Heute um 08:02:49 
Begonnen von LwPersFw - Letzter Beitrag von LwPersFw
"Reicht dieses Potenzial nicht aus, wird geeignetes Personal „proaktiv“ durch BAPersBw identifiziert und angesprochen.
Das „Freiwilligkeitsprinzip“ endet dann, wenn die „Kriegstüchtigkeit“ der PzBrig 45 oder einzelner Organisationselemente gefährdet ist."

Sehe ich persönlich auch so klingt logisch.

Rechtlich aber kritisch.

Der Vertrag mit der Bundeswehr der vom SAZ gezeichnet ist "Versetzung innerhalb der Bundesrepublik"   , "Auslandseinsätze".

Bei einseitig Änderung das Vertrages (nicht im V-Fall) kann die andere Partei vom Vertrag zurück treten.

Ich sehe die rechtliche Grundlage für eine "Versetzung in das Ausland" derzeit mit den gültigen Verträgen für juristisch anfechtbar.

Das sehen Sie falsch... Eine Klage würde abgewiesen ... weil ...

"Soldatinnen und Soldaten sind grundsätzlich verpflichtet, auch im Ausland Dienst zu leisten.
Wo immer möglich, sollen Auslandsverwendungen aber nur mit Zustimmung der Betroffenen erfolgen.
Die Dienstpflicht beschränkt sich dabei nicht nur auf die Territorien der NATO-Mitgliedsstaaten."


U.a. A-1340/9


"Ein Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung oder auf eine Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten.
Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige
personalbearbeitende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen über die Verwendung eines Soldaten."


stRspr BVerwG



 9 
 am: Heute um 08:02:44 
Begonnen von Sachbearbeite® - Letzter Beitrag von Unproomn
und andersherum

ein 58 jähriger Resi der zwar nicht mehr körperlich als Handwerker - LKW-Fahrer - Koch ..  in Vollzeit arbeiten mag oder will hat es bei der BW auf einem dementsprechenden DP dann schon ruhiger 

hier kommt dann meist noch ein höherer DG dazu wo es dann wesentlich "entspannter" ist wie in der freien Wirtschaft

man übt ja denn im Regelfall nicht mehr in der Schlammzone sondern sitzt in irgendeinem Stab bei einer Heizungsnahen Verwendung ;)

und schaufelt damit jüngere Kameraden frei für anspruchsvollere Aufgaben - Einsätze - Lehrgänge ....

Wenn der Hauptzweck dann aber ist, eine Art geruhsame Auszeit kurz vor der Verrentung zu haben, kann man das wirklich kaum mit der "Steigerung der Wehrhaftigkeit der Bevölkerung" begründen. Obwohl ich glaube, dass Du damit tlw. ziemlich ins Schwarze triffst ;)

Natürlich kann ich mir spezielle Fälle vorstellen, wo eine 10- oder sogar 12-monatige RDL Sinn ergibt: Bei Experten ihres Fachs, welche die BW bspw. für Auslandseinsätze benötigt. Beispielsweise ein ganz besonderer Facharzt, den die BW intern nicht bereitstellen kann. Aber doch nicht für den Stabsdienst in irgendeinem Territorialkommando.


Zitat
Aber wo es geht ist es ja gut für diejenigen. Man sollte lieber das Thema angehen das man keine Zustimmung vom AG mehr benötigt, das wäre wichtiger als die Verlängerung auf 12 Monate, für einen Personenkreis, der ohnehin keine Probleme hat RDL Zu leisten..

Wenn Du das machst, werden sehr viele AN, die auch im Zivilleben Verantwortung haben und gebraucht werden, entweder ihre Beorderung zurückziehen oder es wird ihnen vom Chef relativ deutlich nahegelegt werden. Das ist dann nämlich schlicht und einfach ein handfester beruflicher Nachteil in einer Umgebung, wo man je nach Branche und Alterskohorte im eigenen Unternehmen lange suchen kann, bevor man noch einen Resi findet. Der Chef wirds eher nicht sein.

 10 
 am: Heute um 07:55:42 
Begonnen von LwPersFw - Letzter Beitrag von Ralf
Zitat
Der Vertrag mit der Bundeswehr der vom SAZ gezeichnet ist "Versetzung innerhalb der Bundesrepublik"   , "Auslandseinsätze".

Bei einseitig Änderung das Vertrages (nicht im V-Fall) kann die andere Partei vom Vertrag zurück treten.

Ich sehe die rechtliche Grundlage für eine "Versetzung in das Ausland" derzeit mit den gültigen Verträgen für juristisch anfechtbar.
Wir ergehen uns doch hier nicht in irgendwelche Schwurbeldiskussionen: eine Versetzung oder Kommandierung ist nicht aufs Inland beschränkt.

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