Autor: Ralf
« am: 22. März 2018, 16:07:28 »Auf Grundlage der „Bestimmungen über die Erlaubnis zum Wohnen in Gemeinschaftsunterkunft“ (ZV A1-1800/0-6570, Anhang Teil A, Anlage 12.4), sind für die freiwillige Inanspruchnahme von Gemeinschaftsunterkunft Unterkunftspauschalen zu entrichten.
Ab 01.04.2018 tritt hierzu eine neue Unterkunftspauschale für freiwillige Inanspruchnahme von Gemeinschaftsunterkunft in Kraft.
Ab 01.04.2018 tritt hierzu eine neue Unterkunftspauschale für freiwillige Inanspruchnahme von Gemeinschaftsunterkunft in Kraft.