Autor: Andi8111
« am: 14. Januar 2018, 14:09:31 »Ein ziemlich alter Hut. Dem Anwalt der der Klägerin geraten hat, dagegen vorzugehen, muss man überzogene Gewinnvorstellungen unterstellen. So wird die Ablösesumme schon immer berechnet. Und auch der Betrag ist in etwa immer derselbe, wenn die ehemaligen Kameraden direkt nach der Approbationserteilung KDV beantragen.
Welche moralische Schuld dahintersteckt und/oder Vorsatz ist nicht eruierbar, mithin nicht nachweisbar, somit nicht einklagbar.
Ich kenne einen einzigen Fall, in dem ein ehemaliger StArzt nach dem Abschluss des ganzen Verfahrens einem früheren Kameraden aus einem BWK "diesen Tipp" offenbart hat. Dem wurde dann in einem separaten Verfahren versucht, den Vorsatz nachzuweisen. Hat nicht geklappt; bzw. ist vor dem OLG gescheitert.
Textstellen kann ich evtl morgen beibringen, WENN S6 sich dazu entschlossen hat, endlich zu arbeiten und mein Internetzugang funktioniert... (Intra.... auch...)
Welche moralische Schuld dahintersteckt und/oder Vorsatz ist nicht eruierbar, mithin nicht nachweisbar, somit nicht einklagbar.
Ich kenne einen einzigen Fall, in dem ein ehemaliger StArzt nach dem Abschluss des ganzen Verfahrens einem früheren Kameraden aus einem BWK "diesen Tipp" offenbart hat. Dem wurde dann in einem separaten Verfahren versucht, den Vorsatz nachzuweisen. Hat nicht geklappt; bzw. ist vor dem OLG gescheitert.
Textstellen kann ich evtl morgen beibringen, WENN S6 sich dazu entschlossen hat, endlich zu arbeiten und mein Internetzugang funktioniert... (Intra.... auch...)