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  • 03. Mai 2024, 23:00:39
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AUS AKTUELLEM ANLASS:

in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

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 1 
 am: Heute um 19:58:31 
Begonnen von Sachbearbeite® - Letzter Beitrag von bayern bazi
Irgendwann stellt sich halt die Frage: warum keine Einstellung als Aktiver bei 12 Monaten.

ab nem bestimmten Alter kommt es billiger den in RDL zu haben ;)

eine RDl kann ja ständig beendigt werden - sollte sich der Gesundheitszustand mal ändern ;)  (wenn die änderung nicht dienstlich erfolgt) 

 2 
 am: Heute um 12:37:30 
Begonnen von Sachbearbeite® - Letzter Beitrag von Ralf
Irgendwann stellt sich halt die Frage: warum keine Einstellung als Aktiver bei 12 Monaten.

 3 
 am: Heute um 12:32:26 
Begonnen von Amo - Letzter Beitrag von ulli76
Tipp: Falls es nicht schon einen Abschlussbericht vom Therapeuten gibt: Anrufen und fragen, ob er das kurz so schreiben kann wie du es hier geschildert hast. Es ist zB ein Unterschied, ob kein Behandlungsbedar gesehen wurde oder du die Therapie abgebrochen hast.

 4 
 am: Heute um 12:31:59 
Begonnen von Sachbearbeite® - Letzter Beitrag von KlausP
Mal sehen, wann die ersten Fragen kommen, ab wann das denn gelten soll.  ::)

 5 
 am: Heute um 12:26:38 
Begonnen von S8E - Letzter Beitrag von ulli76
Wie wäre es, wenn du SIE mal fragst, warum sie sich freiwillig meldet?
Abgesehen davon, sollte jeder Vorgesetzte bei Freiwillligenmeldungen erstmal die Bremse reinhauen. Den Soldaten erstmal ankommen lassen, in den Grundbetrieb und in das normale Zivilleben reintegrieren lassn. und dann mal nach frühestens nem halben Jahr nochmal schauen.

Und zu dir- überleg, warum du ein Problem damit hast, 4 Monate alleine klar zu kommen.

 6 
 am: Heute um 11:59:45 
Begonnen von Sachbearbeite® - Letzter Beitrag von xnos
Dazu dann bitte auch noch prüfen, ob das Thema „Freiwilligkeit des Arbeitgebers“ sinnhaft ist ;D

 7 
 am: Heute um 11:41:31 
Begonnen von Sachbearbeite® - Letzter Beitrag von Sachbearbeite®
"Auf dem Prüfstand stehe auch, ob die maximale Dauer des Reservistendienstes von bislang zehn auf künftig zwölf Monate pro Jahr verlängert werden soll. Breuer dazu: „Wir müssen uns alles anschauen: Passt das noch zu unserem neuen Anspruch Landes- und Bündnisverteidigung, passt das noch zur Kriegstüchtigkeit.“  :o

Quelle: https://ynside.extranet-bw.de/de/aktuelles/meldungen/hilmer-breuer-erlaeutern-neue-struktur-5775842

 8 
 am: Heute um 10:46:35 
Begonnen von Gast2024 - Letzter Beitrag von LwPersFw
Ggf. hilft dies weiter:


Angenommen ein Soldat befindet sich auf einer MeisterZAW. Der Fortbildungslehrgang befindet sich in einer Kaserne ca. 50km von Wohnort entfernt.
Bei Ausfüllen des TG Antrages wurde dem Soldaten dann mitgeteilt, dass er alles zwar nach §6 TG ausfüllen soll, jedoch kriegt er nur die „einfache Strecke“ erstattet (Unterricht findet NICHT in der Kaserne statt).Auch Familienheimfahrten sind nicht berücksichtigt. Grund für diese Entscheidung ist, dass in der Kaserne eine Stube zu Verfügung gestellt wurde, auch wenn der Soldat diese abgeben möchte, hat das laut dem ReFü keine Auswirkung auf das TG.  Soweit so gut .. (Glaube ich?).

Zum anderen ist der Soldat während des Lehrgangs ja ca. sechs Monate in einem Praktikum, dieses befindet sich noch weiter von zu Hause weg, allerdings fährt dieser Soldat täglich nach Hause – Vereinbarkeit Beruf und Familie (wie fast der komplette Hörsaal). Und auch hier sagt der ReFü wieder, dass es die Möglichkeit gibt, in der Kaserne zu frühstücken und zum Abendessen, somit wird nur die einfache strecke berechnet. Das Erstattete Geld deckt ca. einen Viertel der kosten die dem Soldaten während des Lehrgangs pro Monat anfallen (nur auf Kraftstoff bezogen).


A-1450/2  Fahrtkostenerstattung an Soldatinnen und Soldaten bei Anspruch auf Bereitstellung einer unentgeltlichen Unterkunft

"2.2 Fahrtkosten bei Nichtbereitstellung einer Unterkunft

207. In den Ausnahmefällen, in denen durch den Dienstherrn keine Unterkunft nach Nrn. 103 oder
104 bereitgestellt werden kann oder eine Bereitstellung wirtschaftlich nicht vertretbar ist, da die
berechtigten Soldatinnen oder Soldaten eine Wohnung im räumlichen Zusammenhang mit der
Dienststätte unentgeltlich nutzen können und wollen
, können unter den folgenden Voraussetzungen
(Abschnitt 2.2.1) statt der unentgeltlichen Bereitstellung einer Unterkunft, Fahrtkosten von der
Wohnung zur Dienststätte und zurück erstattet werden
.


2.2.1 Voraussetzungen

210. Für die Erstattung von Fahrtkosten nach Nr. 207 müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

1. Die Vorgesetzten, die für die Entscheidung nach Nr. 7 der VwV zu § 18 SG - GU zuständig sind,
bestätigen schriftlich, dass alle Möglichkeiten der Bereitstellung einer Unterkunft geprüft wurden
und der Dienstherr den anspruchsberechtigten Soldatinnen und Soldaten tatsächlich keine
dienstliche Unterkunft, auch keine wirtschaftlich vertretbare Mietunterkunft, bereitstellen kann.
Dabei ist auch zu bestätigen, dass geprüft wurde, ob vorhandene Unterkünfte freigemacht werden
können (siehe Nr. 103).

2. Die Soldatin oder der Soldat nutzt eine Wohnung im räumlichen Zusammenhang zur Dienststätte.
Zur Feststellung des räumlichen Zusammenhangs siehe Abschnitt 3.1.1 der Zentralen
Dienstvorschrift A-2213/1 „Anwendung des Bundesumzugskostengesetzes“.
Ein Wohnwagen oder Wohnmobil ist keine Wohnung im Sinne dieser Zentralen Dienstvorschrift.

3. Die Soldatin oder der Soldat erklärt sich schriftlich bereit, diese Wohnung für die Zeit des
Wehrdienstes als Ersatz für eine dienstliche Unterkunft zu nutzen, ohne der Bundeswehr dafür
Kosten in Rechnung zu stellen.


2.2.2 Verfahren

211. Die Fahrtkostenerstattung ist schriftlich beim zuständigen BwDLZ zu beantragen. Der Nachweis
der entstandenen Fahrtkosten sowie der Nachweis bzw. die dienstliche Bestätigung, dass keine
Unterkunft bereitgestellt worden konnte, ist mit dem Formular Bw-5404 „Erstattung der Fahrtkosten zu
erbringen.

2.2.3 Umfang der Fahrtkostenerstattung

212. Erstattet werden die Kosten für Fahrten zwischen der Wohnung und der Dienststätte im
notwendigen Umfang unter entsprechender Anwendung reisekostenrechtlicher Bestimmungen (§§ 4 und 5 BRKG)."








Dies ist schon älter ... aber ggf. noch hilfreich ... ohne Anspruch auf Gewähr...

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,64804.msg664975.html#msg664975


 9 
 am: Heute um 09:24:35 
Begonnen von Gast2024 - Letzter Beitrag von Gast2024
Guten Morgen,

ich nutze mal wieder dieses Forum hier, um mir ein paar qualifizierte Antworten durchlesen zu können.

Thema: TG/Reisebeihilfe:

Angenommen ein Soldat befindet sich auf einer MeisterZAW. Der Fortbildungslehrgang befindet sich in einer Kaserne ca. 50km von Wohnort entfernt.
Bei Ausfüllen des TG Antrages wurde dem Soldaten dann mitgeteilt, dass er alles zwar nach §6 TG ausfüllen soll, jedoch kriegt er nur die „einfache Strecke“ erstattet (Unterricht findet NICHT in der Kaserne statt).Auch Familienheimfahrten sind nicht berücksichtigt. Grund für diese Entscheidung ist, dass in der Kaserne eine Stube zu Verfügung gestellt wurde, auch wenn der Soldat diese abgeben möchte, hat das laut dem ReFü keine Auswirkung auf das TG.  Soweit so gut .. (Glaube ich?).


Zum anderen ist der Soldat während des Lehrgangs ja ca. sechs Monate in einem Praktikum, dieses befindet sich noch weiter von zu Hause weg, allerdings fährt dieser Soldat täglich nach Hause – Vereinbarkeit Beruf und Familie (wie fast der komplette Hörsaal). Und auch hier sagt der ReFü wieder, dass es die Möglichkeit gibt, in der Kaserne zu frühstücken und zum Abendessen, somit wird nur die einfache strecke berechnet. Das Erstattete Geld deckt ca. einen Viertel der kosten die dem Soldaten während des Lehrgangs pro Monat anfallen (nur auf Kraftstoff bezogen).

Ist das denn so alles "rechtens", habe diese Art von Regelung noch auf keinen der gefühlt 100 Lehrgänge der BW gehabt, aber naja.

Bitte nicht falsch verstehen, es geht hier nicht um „MIMIMI“ sondern, wie viele von uns, versuche ich nur an Informationen zu kommen um ggf. entgegenwirken zu können.

z.Zt. kein Intranet Zugang.

MfG

 10 
 am: 02. Mai 2024, 23:08:37 
Begonnen von Wannabet - Letzter Beitrag von thelastofus
Zitat
Das HSchRgt 2 hat einem Mannschafter eine Absage zur Bitte einer Beorderung gegeben?

Kann ich mir jetzt auch nicht unbedingt vorstellen.. Bei uns sind genug Plätze freigeworden und wer keine Probleme mit dem AG hat der wird auch genommen. Stabsdienstoldat insbesondere für die Stabs und Versorgungskompanie.

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